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Verfasst am: 28.11.08, 07:24 Titel: Rechtmäßigkeit der Vorstandswahl oder Nichtigkeit ?
Im Verein Elebemeer Schinkengeboren gibt es seit geaumer Zeit massive Spannungen zwischen den beiden Hauptabteilungen. Es hat beispeilsweise seit 4 Jahren keine Mitgliederversammlung gegeben, ein Teil der Vorstände wußte bis vor kurzem gar nicht, dass sie überhaupt Vorstand sind (keine Einzelheiten hier warum, es ist so) und der erste Vorsitzende führt den Verein nach Meinung von Abteilung A als Alleinherrscher ohne andere einzubinden.
Es gelingt schließlich über einen Sonderantrag eine Mitgliederversammlung zu erzwingen, die im Tumult endet.
Vier Wochen später wird eine neue Versammlung einberufen, um jetzt einen neuen Vorstand zu wählen.
Nun zum konkreten Fall :
Der 1. Vorsitzende schlägt sofort einen versammlungsleiter vor, der einstimmig angenommen wird.
Die Satzung des Vereins sieht vor, dass neue Mitglieder erst durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden müssen, bevor sie als stimmberechtigtes Mitglied gelten. Da ja 4 Jahre keine Versammlung stattgefunden hat, wurde seit 4 Jahren kein Mitglied bestätigt. Der Versammlungsleiter zitiert ein Gerichtsurteil, dass jemand, der vier Jahre Beiträge zahlt, automatisch den Anspruch hat, als stimmberechtigtes Mitglied zu gelten. Es ergeht der Beschluss, dass die langjährig zahlenden Mitgliedsanwärter stimmberechtigt sein sollen 8einstimmig).
Zur Vorstandswahl wird ein versammlungsleiter gewählt. Dieser fragt zunächst normal bei jeder Position nach, ob die Mitglieder dafür oder dagegen sind, wer eine Position besetzt.
Irgendwann schwenkt er um (auf Nachfrage hinterher, weil er genau nach Beschluss der Wahlberechtigung handeln wollte) und fragt jeweils : Wer von den Altmitgliedern, den bestätigten Mitgliedern und den Mitgliedern, die seit mehr als vier Jahren ihre Beiträge zahlen ist dafür / dagegen usw.). Es heben alle die Hand, auch diejenigen, die erst seit einem Monat einen Antrag auf Aufnahme gestellt haben. Der Versammlungsleiter korrigiert nie den Wahlleiter in seinen Formulierungen. Letztendlich kommt es so, dass alle Vorsände von der Gruppe A (um den alten Vorsitzenden) gestellt werden, alle bisherigen Vorstände der Gruppe B sind entmachtet.
Nach der Wahl gibt Versammlungsleiter und 1. Vorsitzender an, man habe nicht beschlossen, dass nur die Mitgliedsanwärter, die mehr als vier Jahre Beitrag zahlen, stimmberechtigt sind, sondern, dass alle anwesenden Antragsteller stimmberechtigt seien.
Frage :
kann die Mitgliederversammlung (es sind nicht so viele da, dass Satzungsänderungen möglich sind) einen Beschluss zur Wahlberechtigung fällen, der genau konträr zur Satzung ist und die Satzung auch aushebelt, oder gilt generell die Regelung der Satzung ? - Bitte beacten : Ein Teil der Mitglieder, nämlich Gruppe B ist beim Beschluss der Rhetorik gefolgt, dass einerseits die Satzung gelte, andererseits das vorgelesene gerichtsurteil, ging also davon aus, dass nur Leute, die beriets seit 4 Jahren Mitglied sind nun auch automatisch stimmberechtigt wurden.
Frage 2
Was muß der Wahlleiter nun tun, der das Protokoll unterzeichnen soll. Er hat nach der Wahl erklärt, ihm sei ein fehler unterlaufen und hat dann, als es ihm auffiel auf die oben beschriebene Formulierung umgeschwenkt, hatte aber keinen Überblick, wer denn nun zu diesen vierjärhigen Mitgliedern gehört. Er wurde vom versammlungsleiter und dem 1. VS nach der Versammlung hingeweisen, dass er anzuerkennen habe, dass alle wählen durten, denn dieses sei angeblich so beschlossen worden, was der Wahlleiter wiederrum verneint, denn er habe bei der vorangehenden Diskussion genau diesen Vorschlag gemacht, das Gerichtsurteil mit den Satzungsregelungen zu kombinieren.
Verfasst am: 28.11.08, 13:34 Titel: Rechtmäßigkeit oder Nichtigkeit der Vorstandswahl
Hallo Filmsammler,
zur Frage 1)
Es gilt das was in der Satzung steht.
Das trifft für die durch Sie dargestellte Prozedur der Mitgliederbestätigung in einer MV zu, unabhängig von dem nicht konkret benannten Gerichtsurteil.
Es kann auch sein, dass in der Satzung Regelungen stehen, wo für die Teilnahme an der Wahlhandlung Sonderrechte von Mitgliedergruppen gelten, also schon bestätigte Mitglieder und auch langjährig zahlende Mitgliedsanwärter. Auch das muß so in der Satzung stehen.
Auch die MV hat nicht das Recht Satzungsregelungen auszulegen. Zu dem Schluß kommt man nach Ihrer Darlegung.
zur Frage 2)
Das Protokoll der MV haben die nach der Satzung festgelegten Personen zu unterschreiben. Sollte bei einer Wahlhandlung dafür der Wahlleiter das lt. Satzung machen müssen, ist er dazu verpflichtet. Hat der WL aber ein Problem mit dem Protokoll, dann sollte er das auch schriftlich darstellen.
In der Regel unterschreiben die Vers.-Protokolle der VL und der Protokollant.
Übrigens: Sollten in dieser MV neue vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder nach §26 BGB gewählt wurden sein, ist das Protokoll durch einen Notar zu beglaubigen und an das Vereinsregister zu übergeben.
MfG Hardy DD _________________ Gedanken sind nicht stets parat, man schreibt auch, wenn man keine hat.
Wilhelm Busch
Übrigens: Sollten in dieser MV neue vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder nach §26 BGB gewählt wurden sein, ist das Protokoll durch einen Notar zu beglaubigen und an das Vereinsregister zu übergeben.
Hallo,
nicht das Protokoll ist zu beglaubigen, sondern die Unterschriften der Anzeigeberechtigten (Vertretungsberechtigten) unter dem Anmeldeschreiben. _________________ Spezi
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Vielen Dank für die Antworten.
Wenn ich zusammenfasse, verstehe ich es so, dass bei dem Verein alle getätigten Wahlen nichtig sind, da sich nicht an die Vereinssatzung gehalten wurde ? !
Verfasst am: 30.11.08, 15:22 Titel: Nichtigerklärung von Wahlen durch den Wahlleiter
Karl Korrekt wird bei seinem Verein in der Mitgliederversammlung zum Wahlleiter gewählt.
Ein neuer Vorstand wird von den anwesenden Personen gewählt.
Nach der Wahl erfährt Korrekt, dass ein großteil der anwesenden Personen, die abgestimmt haben gar nicht wahlberechtigt waren.
Vielmehr hat Mitglied Böse mehrere Bekannte eingeschleust, die für ihn stimmen sollten. Dieses war bei der Feststellung der stimmberechtigten Mitglieder nicht aufgefallen.
Die Stimmabgabe der nicht berechtigten Personen führte dazu, dass Böse den alten Vorstand Gut ablösen konnte.
Hat der Wahlleiter nun die Machtposition aufgrund der nach der Wahl festgestellten Unstimmigkeiten (nachgewiesen), die Wahl für nichtig zu erklären ( das Protokoll der Mitgliederversammlung ist noch nicht unterschrieben) , die Versammlung fand vor 3 Tagen statt.
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