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Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid

 
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waimea002
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Anmeldungsdatum: 27.11.2008
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 11:37    Titel: Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid Antworten mit Zitat

Hallo
vielleicht können Sie einmal Licht ins Dunkle bringen.

Um eine Verjährung zu hemmen wurde Ende letzten Jahres ein Mahnbescheid erstellt. Dieser wurde fristgerecht zugestellt. Der Beklagte widersprach dem MB im Februar ebenfalls fristgerecht. Die Gerichtskosten sollten nun unverzüglich eingezahlt werden. Man erklärte mir auf Nachfrage, wie lange ich dafür Zeit hätte, ein Jahr. Nun im November bekomme ich den Hinweis durch meinen Anwalt, dass die Hemmung der Verjährung gemäß BGB § 204 verloren ginge, wenn nun die Einzahlung schnellstens vor sich geht.
Ende des Monats sollte dies auch geschehen. (Schadenersatz knapp Teuro 50 - ungedeckt). Nun entdecke ich, dass wenn der Vorgang zum Stillstand kommt, es eine Frist von 6 Monaten gibt, danach würde die Verjährung weiter anfangen zu laufen. Wäre dies so, ist der Fall verjährt.

Gruß und danke
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Das werden wir hier so nicht beantworten können. Die Verjährungshemmung durch das gerichtliche Verfahren endet bei Verfahrensstillstand in der Tat sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, gleich von welcher Seite diese ausging (auch, wenn es sich um eine Verfahrenshandlung des Gerichts gehandelt hat). Wir wissen aber nicht, wann tatsächlich die letzte Verfahrenshandlung getätigt worden ist.

Das kann zwar die Aufforderung zur Zahlung der Gerichtskosten für das streitige Verfahren gewesen sein, muß es aber nicht. So kann es ebenso sein, daß die letzte Verfahrenshandlung die (später liegende) Einreichung der Anspruchsbegründung war.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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waimea002
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Anmeldungsdatum: 27.11.2008
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 13:39    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank erst einmal.

Nein die letzte Handlung bestand darin, dass es die Aufforderung des Mahngerichts gab.
die Gerichtskosten einzuzahlen. Weitere Handlungen gab es nicht. Keine Begründung, kein Schreiben ans GEricht, an den Beklagten oder ähnliches.

Gruß
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waimea002
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Anmeldungsdatum: 27.11.2008
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 17:59    Titel: Antworten mit Zitat

Fakt. Es wurden keine Gerichtskosten eingezahlt
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 01.12.08, 15:28    Titel: Antworten mit Zitat

Sehr heikle Geschichte.

Wann ging denn die Aufforderung des Gerichts zur Zahlung der weiteren Gerichtskosten ein? Wenn das bereits im Mai oder vorher war, dann wäre meines Erachtens die Hemmung der Verjährung eh bereits abgelaufen, weil seit der letzten Verfahrenshandlung bereits mehr als 6 Monate vergangen sind. Dann kommt es jetzt nur darauf an, was ggf. noch von der Verjährungsfrist übrig war.
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waimea002
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 27.11.2008
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 01.12.08, 18:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, die letzte offizielle Nachricht / Handlung war die Aufforderung zur Einzahlung der Gerichskosten. Februar. Nun, November, meint RA das ich schnellstens die Gerichtskosten einzahlen solle. Warum kommt er nun jetzt damit, wo doch er wissen musste, man hat ja auch darüber geredet, dass die Verjährung nach einem halben Jahr wiedereinsetzt. Verjährungsablauf ohne MB 31.12.2007
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 01.12.08, 20:37    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei natürlich die Verjährung keinen daran hindert, vor Gericht zu ziehen. Vielleicht übersieht ja die Gegenseite die Verjährung, wenn sie nicht anwaltlich vertreten ist oder es ergeht ein VU... es gibt durchaus Situationen, da kann man pokern.
_________________
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

Albert Einstein
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waimea002
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Anmeldungsdatum: 27.11.2008
Beiträge: 127

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 06:54    Titel: Antworten mit Zitat

die Gegenseite wird anwaltlich vertreten, da diese bereits den Widerspruch eingereicht hat. Um zu pokern ist die Gebühr zu hoch.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 13:23    Titel: Antworten mit Zitat

Nicht gut. Wie schön, daß wir alle eine Berufshaftpflichtversicherung haben.

Beste Grüße

Metzing
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