Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Hallo,
ich brauche einmal einen Tipp, wo ich etwas nachlesen kann.
Nach dem Kauf eines Produktes hat der Käufer schon nach kurzer Zeit defekte Teile reklamiert. Diese Teile wurden vom Verkäufer ersetzt und eingebaut. Dies geschah während der letzten 2 Jahre insgesamt 5 mal (immer die gleichen Teile).
Nun sind diese Teile wieder defekt und haben noch ein weiteres Teil zerstört. Der Verkäufer verweigert die Instandsetzung mit dem Hinweis, dass die Gewährleistungsfrist abgelaufen sei.
Nach meiner Auffassung besteht auch eine Gewährleistung von 2 Jahren auf die Reparaturen. Die Laufzeit beginnt mit jeder Reparatur neu.
Ist diese Auffassung richtig? Wenn ja, wo kann ich dies nachlesen?
Noch eine Hoffnungsfrage:
Besteht wegen dieser andauernden Reparaturen (immer der gleiche Schaden) evtl. nach 2 Jahren doch noch die Möglichkeit, auf Rücknahme des Artikels zu bestehen? Falls ja, wo steht das geschrieben? Oder gibt es evtl. ein Urteil dazu.
Verjährung nach Geltendmachung des Nacherfüllungsanspruchs
Gesetzlich nicht eindeutig geregelt aber praktisch sehr relevant sind die Auswirkungen der Geltendmachung der Nacherfüllung auf die Gewährleistungsfristen. Folgender Fall ist denkbar: Der Käufer hat z. B. nach einer Mängelrüge ein Jahr nach dem Kauf einer Neuware eine Neulieferung als Ersatz für die defekte Ware erhalten. Es stellt sich die Frage, ob mit der Neulieferung die Gewährleistungszeit von neuem beginnt.
In der Rechtsliteratur ist diese Frage umstritten.
Einige Stimmen sehen in dem Eingehen des Verkäufers auf ein Nacherfüllungsbegehren des Käufers generell ein Anerkenntnis i. S. d. § 212 BGB, wenn der Verkäufer in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Ein Anerkenntnis und ein damit verbundener Neubeginn der Gewährleistungsfrist liegen daher nicht vor, wenn der Verkäufer erkennbar nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung des Streits handelt.
Andere differenzieren danach, ob es sich bei der Nacherfüllung um eine Nachbesserung
http://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/themen/vertragsrecht/gewaehrleistung/
(z. B. Reparatur) oder um eine Nachlieferung (Neulieferung) handelt. Diese Differenzierung will auch grundsätzlich der BGH treffen, wobei es aber auf die Einzelfallbetrachtung ankomme, wie der 8. Senat zu diesem im Wege der Schuldrechtsreform entstandenen Problem in einer aktuell getroffenen Entscheidung ausführte (BGH 8. Zivilsenat, Urteil vom 5. Oktober 2005, Az: VIII ZR 16/05). Bei der Nachbesserung sei die Gewährleistungsfrist während der Dauer dieses Vorgangs grundsätzlich nur gehemmt, bei der Nachlieferung beginne die Verjährung hinsichtlich einer erneuten Nacherfüllung grundsätzlich von neuem zu laufen. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch jeweils auch zu umgekehrten Ergebnissen führen. Die bisherige Entscheidung des BGH stellt eine Tendenz für die Rechtsfolge der Nacherfüllung für die Gewährleistungsfrist auf. Eine endgültige Klärung dieses Problemkreises für die Praxis und damit Rechtssicherheit ist wohl erst im Laufe der nächsten Jahre durch Folgeentscheidungen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erwarten, in denen die Kriterien für die Einzelfallbetrachtung schärfer herausgearbeitet werden.
_________________ ...Süffig wie zwei Weissbiere ®
Prost | ~Prost ®
Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund?
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.