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Verfasst am: 02.12.08, 22:06 Titel: Nacherfüllungspflicht und Transportschaden
Hallo,
ich habe bei Internetauktionshaus [Name geändert] einen Brottopf aus Keramik ersteigert und nun gibt es mit dem Verkäufer (Händler) Probleme mit der Rückgabe aufgrund von Mängeln.
„Kurz“ zum bisherigen Geschehen:
03.11.08 - Brottopf per Sofortkauf bei Internetauktionshaus [Name geändert] ersteigert
04.11.08 - Zahlung per Onlineüberweisung
06.11.08 - Ware erhalten, aber leider mangelhaft
06.11.08 - Rücksendung mit der Bitte um Umtausch per eMail angekündigt
06.11.08 - Verkäufer bestätigt die Rücksendung ohne nähere Angaben zum Ablauf
07.11.08 - unfreie Rücksendung gemäß § 439 BGB (Porto 12,- Euro für Empfänger)
11.11.08 - Paket zurückgekommen, da Annahme vom Verkäufer verweigert, Porto (12,- Euro) durch mich gezahlt.
11.11.08 - Telefonische Kontaktaufnahme mit Verkäufer,
- Verkäufer will die Portokosten erst ab einem Warenwert von 40,- Euro tragen
- Verkäufer auf die Unterschiede von § 3 FernAbsG und § 439 BGB hingewiesen > ohne Erfolg
- Umtausch durch den Verkäufer ausgeschlossen, da Artikel nicht mehr erhältlich.
- Käufer um Lösung für eine, für mich kostenneutrale, Lösung gebeten > ohne Erfolgt
- Telefongespräch abgebrochen.
11.11.08 - Meldung an Internetauktionshaus [Name geändert] > natürlich auch ohne Erfolg
17.11.08 - Erneute Rücklieferung diesmal auf eigene Kosten - Im beigelegten Schreiben wurden dem Verkäufer der Warenwert, die Versandkosten und die Kosten für die 2fache Rücklieferung in Rechnung gestellt (Frist 14 Tage).
02.12.08 - Da noch kein Zahlungseingang, wieder Anruf beim Verkäufer – Dieser teilt mir mit, dass der Brottopf jetzt beschädigt angekommen ist und daher wieder zurückgesendet wurde und er keine Zahlung vornehmen wird, da jetzt die Versicherung des Paketdienstes einspringen muss.
02.12.08 - Stark beschädigten, Brottopf vom Paketdienst erhalten, eine Niederschrift über die beschädigte Postsendung ist beigefügt. Paketdienst sieht Verschulden beim Absender (also bei mir), da die Ware unzureichend verpackt war - Obwohl der Brottopf in Originalverpackung an Verkäufer zurückgesendet wurde?
02.12.08 - Schriftstück für Widerspruch bei Paketdienst vorbereitet
So, nun meine Fragen:
1. Habe ich mich richtig verhalten?
2. Wer haftet für den Transportschaden bzw. wer trägt das Risiko bei einer Rücksendung aufgrund mangelhafter Ware?
3. Muss der Verkäufer das Geld trotz Transportschaden zurückerstatten oder soll ich als Käufer jetzt den Warenwert beim Paketdienst einfordern, was ist dann mit den gezahlten Portokosten?
4. Wie seht Ihr die Situation bzw. wie würdet Ihr weiter vorgehen - Anwalt einschalten?
mir ist natürlich bewusst, dass ich hier keine Rechtsberatung erhalten werde. Nur bevor ich mich an einen Anwalt wende, wollte ich die unverbindliche Meinung anderer hierzu hören, insbesondere natürlich im Bezug auf die Rechtslage. Schließlich handelt es sich um einen recht geringen Warenwert (ca. 33 Euro).
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 03.12.08, 09:26 Titel:
Da § 439 BGB angestzt wird, folgende Anworten:
Zu 1: Jein
1. Fehler: Ohne Aufforderung des Verkäufers wurd die Ware an zurück geschickt.
2. Fehler: Die Annahme dass die Verpackung des Verkäufers korrekt war.
zu 2: Wenn der Verkäufer die Rücksendung verlangt, dann trägt er das Risiko. Wir die Ware aber ohne vorherige Aufforderung versendet, kann eventuell das Risiko auf den Versender zurückfallen.
zu 4: Anwalt einschlaten _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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1. Fehler: Ohne Aufforderung des Verkäufers wurd die Ware an zurück geschickt.
Ich habe dem Verkäufer per Mail um einen Umtausch gebeten und er hat dies auch per Mail bestätigt, aber eben ohne Angaben zum Ablauf (Versand, Porto etc.). Daher habe ich das Paket auf Kosten des Verkäufers, also unfrei zurückgesendet.
Zitat:
2. Fehler: Die Annahme dass die Verpackung des Verkäufers korrekt war.
Ok, dass hat der Paketdienst eben anders gesehen, denn so muss er ja nicht dafür haften. Ich bin aber auch der Meinung, dass die Ware ausreichend verpackt war.
Zitat:
zu 2: Wenn der Verkäufer die Rücksendung verlangt, dann trägt er das Risiko. Wir die Ware aber ohne vorherige Aufforderung versendet, kann eventuell das Risiko auf den Versender zurückfallen..
Wo ist hierfür die Rechtsgrundlage?
Zitat:
zu 4: Anwalt einschlaten
Ok, ich war mir nur nicht ganz sicher, da ich ja nicht auf den ganzen Kosten sitzen bleiben will. Insbesondere bei diesem recht geringen Warenwert.
Viele Grüße
picollino
Zuletzt bearbeitet von picollino am 03.12.08, 10:57, insgesamt 2-mal bearbeitet
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 03.12.08, 10:54 Titel:
Die Abwägung der Kosten bezüglich eines Anwalts und des Streitwertes liegt natürlich ganz alleine in den Händen des Versenders. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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