Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Zur Schnapsdrossel
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Zur Schnapsdrossel

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Jurastudium, Aus- und Weiterbildung
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Adriana
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 14:43    Titel: Zur Schnapsdrossel Antworten mit Zitat

Liebe Leute,

ich stecke mal wieder in Klausurvorbereitungen... Diesmal Staast- und Verwaltungsrecht. Darf ich euch wieder fragen, ob es so richtig ist, was ich mir überlegt habe?:

Eine von der zuständigen Behörde im Dez. 2005 ausgesprochene Schließungsverfügung für eine Gaststätte erweist sich nun als unrechtmäßig, weil die Behörde diese nur auf Aussage eines Nachbarn N gestützt hatte, die sich im Nachhinein als falsch herausgestellt habe. Aus persönlichen Gründen war es im Vorfeld zu einem Nachbarschaftsstreit gekommen, woraufhin N dem Gaststättenbesitzer ein bisschen Ärger machen wollte.

a) Muss G etwas unternehmen, um die rechtswidrige Schließungsverfügung rückgängig zu machen? Begründe!
Ja, denn der Verwaltungsakt ist ja erstmal rechtswirksam. G muss einen Widerspruch einlegen binnen Monatsfrist. Wenn die Frist verstrichen ist, muss er nach § 51 VwVfG eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

b) Ergibt sich ein Unterschied, wenn die Schließungsverfügung wegen § 44 II Nr. 1 VwVfG nichtig ist?
Ja, denn dann ist der ganze VA von Anfang an unwirksam und hat keine Bestandskraft.

c) Sofern Frist für Widerspruch abgelaufen ist, wird dieser rechtskräftig, Welche Möglichkeiten gibt es dann noch, den VWA aus der Welt zu schaffen?
Dann kann nur noch die zuständige Behörde selbst einen rechtswidrigen oder auch einen rechtmäßigen VA zurücknehmen(§§ 48, 49 VwVfG). Es besteht jedoch auch die Möglichkeit für den Bürger die Bestandskraft des Va zu überwinden, in dem er eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt (§ 51 VwVfG). Nach Wiedereinsetzung muss die Behörde erneut entscheiden, quasi so, als ob sie die abschließende Entscheidung noch nicht endgültig gefällt hätte.
Ähnliches gilt für einen Widerspruchsbescheid, der auch einen VA darstellt: hilft die Verwaltung einem Widerspruch nicht ab und erlässt einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, so muss innerhalb eines Monats (§ 74 I VwGO) gegen den VA Klage erhoben werden, oder er wird bestandskräftig.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 15:29    Titel: Antworten mit Zitat

Welche Behörde handelt?
Warum handelt sie nach Bundesrecht?

Kleine Anmerkung zu a)

Ggf. gibt es kein Vorverfahren mehr sondern den direkten Weg zum VG.
Außerdem ist die Wiedereinsetzung kein Automatismus sondern die absolute Ausnahme, für deren Zulässigkeit enge Voraussetzungen vorliegen müssen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Adriana
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 16:17    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank erst mal!

Behörde = zuständige Behörde.

Warum Bundesrecht?

Und was bedeutet das genau - "Gang zum VG" (Verwaltungsgericht?)?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 20:03    Titel: Antworten mit Zitat

Da du immer vom VwVfG schreibst, geh ich davon aus, dass du die Bundesvorschrift meinst, in der Regel handelt hier wohl aber eine Behörde nach Landesrecht, deshalb die Frage.

In einigen Bundesländern wurde das Widerspruchsverfahren abgeschafft, d.h. Rechtsbehelf ist hier sofort die Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Adriana
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 02.12.08, 20:47    Titel: Antworten mit Zitat

Aha, super, vielen Dank.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Brauerbauer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 13:32    Titel: Antworten mit Zitat

Wobei Bundes- und Landes-VwVfG idR denselben Wortlaut haben und mittlerweile sogar umstritten ist, welches zur Anwendung kommt. Du solltest dich aber an die Regel halten, dass bei einer Landesbehörde auch das VwVfG des Landes angewandt wird.

Weiterhin: Rücknahme eines VAs impliziert immer, dass der VA rechtswidrig ist.
Widerruf heißt das Ganze, wenn der VA rechtmäßig ist. Du kannst daher nicht sagen:

Zitat:
Dann kann nur noch die zuständige Behörde selbst einen rechtswidrigen oder auch einen rechtmäßigen VA zurücknehmen(§§ 48, 49 VwVfG).


Das mag kleinlich sein, einigen Korrektoren dreht sich hierbei allerdings der Magen um. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Jurastudium, Aus- und Weiterbildung Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.