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Adriana
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 20:34    Titel: Freiheit Antworten mit Zitat

Habe ich den Fall so richtig gelöst?

Fall: Student S gibt eine monatlich erscheinende Zeitschrift CAMPUS heraus, in der von Studenten verfasste Beiträge veröffentlicht werden, die über Qualität der Ausbildung und Missstände berichten, und Rankings für die Professoren veröffentlichen.
Die Professoren erwirken ein Verbot. Kann Student S mit einer Verfassungsbeschwerde Erfolg haben?
Hinweise: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zu prüfen ist nur die Begründetheit der Beschwerde. Überlegen Sie, welches Grundrecht des S. verletzt sein könnte! Prüfen Sie eine Grundrechtsverletzung anhand der Ihnen bekannten Grundrechtsprüfung!

Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn der Hoheitsakt tatsächlich die Grundrechte des S verletzt. Nach welchem §?? 95 GG?
Die Verletzung von Freiheitsrechten und Gleichheitsrechten wird unterschiedlich geprüft!!

Freiheit
Prüfung der Verletzung des Grundrechts aus Art. 5 I GG Pressefreiheit durch das Verbot:

1. Schutzbereich des GR (+) Meinungs- und Pressefreiheit; Freiheit der Kunst und der Wissenschaft
2. Eingriff (+)
3. Rechtfertigung des Eingriffs
a) Schranken des Art. 2 I GG: - Möglichkeit zur Einschränkung: Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre
b) Schranken – Schranken: Prüfung, ob das Verbot, welches als Schranke des GR dient, selbst verfassungsgemäß ist (-)
- Prüfung der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Gesetzes: Sachverhalt wohl rechtmäßig
- Prüfung der Verhältnismäßigkeit – d.h. der Maßnahme, hier: des Verbots
- geeignet? (+)
- erforderlich? (-)
- angemessen? (-)

Ergebnis: Das Verbot ist nicht verfassungsgemäß, da Eingriff in § 5, I und III (?) GG. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.

Oder sind die Profs in ihrer Ehre verletzt?
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Brauerbauer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.07.2005
Beiträge: 240

BeitragVerfasst am: 03.12.08, 21:02    Titel: Antworten mit Zitat

Unter der Schranken-Schranke fragst du, ob das Gesetz, dass hier Artikel (nicht Paragraph) 5 einschränkt, seinerseits rechtmäßig (nicht verfassungsgemäß) ist.

Die Verhältnismäßigkeit ist Unterpunkt der materiellen Rechtmäßigkeit.
Unter der Angemessenheit wird von dir mit Sicherheit eine umfangreiche Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Professoren und der Pressefreiheit verlangt. Wie du dich hier entscheidest, ist im Grunde dir überlassen.
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Hafish
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 15:00    Titel: Antworten mit Zitat

Ich finde du machst es dir etwas einfach mit den Artikeln. Du musst genau festlegen in welches Grundrecht warum eingegriffen wurde. Du musst auch genau prüfen welche Schranken gelten, sonst kannst du die restliche Prüfung nicht sauber abschließen, dann wird alles etwas verwaschen. Und wieso hälst du das Verbot nicht für erforderlich? Und wenn es nciht erforderlich ist, prüfst du die Angemessenheit gar nicht mehr.
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Vormundschaftsrichter
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 15:07    Titel: Antworten mit Zitat

"Adriana" muss aber ganz schön viele Fälle lösen!
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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Hafish
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 15:12    Titel: Antworten mit Zitat

Ist doch gut, dann lernt sie Frage hoffentlich viel.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 15:25    Titel: Antworten mit Zitat

Aber nicht, wenn man vorher keinerlei Informationen erhalten hat.

Ich kann auch nur Klausuren schreiben, wenn ich den Stoff in irgendeiner Form vorher, z.B. in Vorlesungen, schon mal aufgenommen habe.
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Adriana
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 15:49    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das stimmt. Wir hatten zwei oder drei VL, bei der letzten war ich Smilie, aber da waren andere Themen dran und Notizen habe ich mir von allen VL besorgt, jedenfalls denke ich das. Aber zu diesen genannten "Freiheits"-Fällen gibt es nichts weiter.

Ja, ok, danke. Ich muss das noch üben mit den Verfasungsbeschwerden, es leuchtet mir alles noch nicht ganz ein.

Das mit dem Verbot, naja, ich kann das nicht abwägen, dazu fehlt mir die Kompetenz. Das habe ich jetzt nur aus persönlicher Meinung gemacht - ich finde die Persönlichkeitsrechte der Professoren ja jetzt auch nicht so sehr beschnitte. Ich meine, sie sind Lehrbeauftragte, da müssen sie schon eine Beurteilung standhalten, sie werden ja auch gut bezahlt Smilie und haben einen wichtigen JOb. Was anderes ist es, wenn sie in der Zeitschrift beleidigt weren, aber das ist ja wohl nicht der Fall.
Was soll ich noch abwägen? Hier geht doch ganz klar Pressefreiheit vor, abe ric hkann das nicht so bgründen.
Ich kann mich an einen Fall erinnern, da wurden Lehrer von Schülern im Internet bewertet, es war die Frage, ob das verboten werden soll, aber was daraus wgeworden ist... ich glaube, kein Verbot.
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