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Bei einer Person mit Vermögenssorge und Einwilligungsvorbehalt.
Es bestehen Schulden und der Gerichtsvollzieher kommt. Wer muss die EV abgeben?
Der Betreuer oder der Betreute?
Ist die EV gültig, wenn entweder nur der Betreute oder nur der Betreuer unterschreibt?
Der Betreuer weiß nicht genau, welche Wertgegenstände es in Besitz des Betreuten gib -
daher: die Haftungsfrage... _________________ Nur das Genie beherrscht das Chaos!
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 04.12.08, 18:18 Titel:
Ein Betreuer, zu dessen Aufgabenkreis die Sorge für das Vermögen des Betreuten gehört, ist als gesetzlicher Vertreter des Betreuten verpflichtet, auf Verlangen des Gerichtsvollziehers ein Verzeichnis des Vermögens des Betreuten vorzulegen und an Eides Statt zu versichern, dass er die in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe (§ 807, § 900 ZPO).
Der Betreuer muss in der Lage sein, ein solches Verzeichnis aufzustellen, da er verpflichtet war, das Vermögen des Betreuten, das bei Bestellung des Betreuers vorhanden war oder ihm später zugefallen ist, aufzuzeichnen und das Verzeichnis dem Vormundschaftsgericht vorzulegen (§ 1908 i Abs. 1, § 1802 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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