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Schadensersatzansprüche aus eingestelltem Erm.verfahren

 
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themiss
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 10:11    Titel: Schadensersatzansprüche aus eingestelltem Erm.verfahren Antworten mit Zitat

Hallo,

folgendendes Beispiel:

B gibt immer damit an was er den für tolle "Dinger dreht".
A zeigt B bei der Polizei deswegen an und gibt wieder das B damit angibt "Dinger" zu drehen, nicht das er es selbst gesehen hätte. Die Polizei leitet ein Ermittlungsverfahren gegen B ein.
Am Ende des Ermittlungsverfahren können die "gedrehten Dinger" nicht nachgewiesen werden und das Ermittlungsverfahren wird aufgrund magels an Beweisen eingestellt.

Kann B, A der ihn angezeigt hat auf übernahme der Anwaltskosten bzw. sogar Schadensersatz verklagen?

Ist es in so einem Fall von Bedeutung das dass Verfahren gegen B nicht aufgrund bewiesener Unschuld sondern aufrund magel an Beweisen eingestellt wurde?

A hat ja nur das zur Anzeige gebracht womit B "angegeben" hat, dies kann auch von C D und E bezeugt werden, nur eben nicht Strafrechtlich nachgewiesen.

Wie sieht es für A aus?
Traurig

Danke für Eure Beiträge
The MISS
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 25.11.08, 19:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

kurze, knappe Antwort:
Meines Erachtens nach kann B gegen A keinen Anspruch geltend machen.
M.E. hat B auch keinen Schadenersatzanspruch.
M.E. hängt das mit der nicht bewiesenen Unschuld zusammen...

Gruß !
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themiss
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 26.11.08, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
danke für die Antwort.
Also kann A beruhigt sein und braucht sich auch keine Sorgen wegen übernahme der Rechtsanwaltskosten von B zu machen?

LG
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Auch wenn B wegen erwiesener Unschuld nichts zu befürchten hätte, so hätte er doch eine Strafverfolgung mutwillig selbst verschuldet, sodaß er auch deswegen keinen Schadensersatzanspruch gegen A hätte.

Das wäre ja auch schlimm, wenn ich jemandem, dem ich Böses wollte, nur erzählen müßte "ich mißbrauche meine Tochter und deale mit Koks" und wenn ich dann angezeigt wurde und meine Unschuld erwiesen ist, verklage ich denjenigen auf Schadensersatz.
Die Einnahmequelle wäre doch zu einfach. Winken
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 13:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ständige Rechtsprechung der Instanzgerichte in solchen Fallkonstellationen: Die Anzeige, die zur Einleitung eines behördlichen Verfahrens gegen den Betroffenen führt, kann per se schon deshalb keine Schadenersatzfolgen für den Anzeigenden nach sich ziehen, da das Ziel der Einleitung eines behördlichen Verfahren rechtmäßig ist, weil das Verfahren selbst rechtsstaatlich ist. Etwas anderes gilt nur, wenn die Anzeige ersichtlich rechtsmißbräuchlich war, weil die zugrunde liegenden Vorwürfe völlig abwegig sind.

Beispiel: "Immer wenn Vormundschaftsrichter Schaffi in Italien besucht, fressen sie gemeinsam rumänische Waisenkinder. Bitte leiten Sie unverzüglich Ermittlungen ein, ehe noch mehr Kinder so bestialisch sterben müssen."

Beste Grüße

Metzing
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themiss
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 14:37    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für Eure Hilfe.
Dann kann A Lachen ja jetzt berühigt sein, B droht nämlich mit verklagen usw. und bietet aus "Nettigkeit" an das man es doch so klären könnte wenn A freiwillig die Anwaltskosten übernimmt. Was A jetzt natürlich nicht tut.

LG : Winken
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dr.seltsam
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.11.2005
Beiträge: 1060

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 18:09    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::

Beispiel: "Immer wenn Vormundschaftsrichter Schaffi in Italien besucht, fressen sie gemeinsam rumänische Waisenkinder. Bitte leiten Sie unverzüglich Ermittlungen ein, ehe noch mehr Kinder so bestialisch sterben müssen."
Metzing


Und was ist in dem Beispiel jetzt abwegig? Fährt Vormundschaftsrichter gar nicht nach Italien?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 27.11.08, 18:14    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Beispiel: "Immer wenn Vormundschaftsrichter Schaffi in Italien besucht, fressen sie gemeinsam rumänische Waisenkinder. Bitte leiten Sie unverzüglich Ermittlungen ein, ehe noch mehr Kinder so bestialisch sterben müssen."


Ich habe seine Leber mit einem Glas Chianti heruntergespült... Sehr böse
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themiss
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 19:17    Titel: Schadesersatz und Schmerzensgeldforderung Anwalt Antworten mit Zitat

Hallo,
so A hat heut Post vom Anwalt bekommen, A soll 2.300€ Anwaltskosten und 2.000€ an B zahlen da B so einen psychischen Schaden erlitten hat...
A hätte sich nach § 164 u. 187 StGbB strafbar gemacht...
Und nun? Weinen
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ChrisR
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
§ 164
Falsche Verdächtigung

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

Also bräuchte A keine Angst zu haben.
Wobei die §§ auch das Strafrecht, und nicht das Zivilrecht betreffen
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themiss
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 19:48    Titel: Schadensersatz Antworten mit Zitat

Die Schadensersatzansprüche beziehen sich übrigens auch den psychischen Schaden und die Rufschädigung die das Ermittlungsverfahren bei B ausgelöst hat und da A die Aussage gemacht hat soll A jetzt B´s Konto aufstocken...
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 22:37    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
so A hat heut Post vom Anwalt bekommen, A soll 2.300€ Anwaltskosten und 2.000€ an B zahlen da B so einen psychischen Schaden erlitten hat...

Scheint so, als hätte nicht nur der B einen psychischen Schaden. Lachen

Beste Grüße

Metzing
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themiss
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 09:25    Titel: Antworten mit Zitat

A´s Hobby ist es nicht grad verklagt zu werden...
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LouisSlaughter
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.09.2008
Beiträge: 40

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 09:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
A´s Hobby ist es nicht grad verklagt zu werden...


Nimms nicht so ernst. M.E. kannst du beruhigt das Schreiben mit nem netten dreizeiler an den Psycho Anw. zu deiner Entlastung zurück senden. Sollten die beiden Psychos nun tasächlich vor Gericht gehen wollen, so wirst du dir bei vorliegender Ladung einen Anwalt auf deren Kosten gönnen können. Bin zwar kein Jurist, denke aber das dies so in etwa zutreffen wird. Also, einfach mal die Füße still halten... Winken

Gruß
LouisS.
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themiss
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 14.12.08, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Die A gesetzte Frist für die außergerichtliche Zahlung ist jetzt vorbei.
B hat am am selben Tag A noch mit SMS blästigt, dass er ja so ein guter Mensch ist und A jetzt schon sehen wird was er davon hat, denn er wollte es im Guten versuchen, jetzt wird er Klage einreichen. Dann hat er noch geschrieben das er psychisch so am Ende ist, sich verfolgt fühlt und nicht ruhig schlafen kann, dass er in seinem Ort als Vergewaltiger und Drogendealer beschimpft wird, diese SMS hat A noch.
A hatte gegen B wegen Betrug bzw. Urkundenfälschung ausgesagt.
Außerdem hat A im Internet Fotos gefunden, wo B glücklich bei Unipartys und Straßenfesten feiert.
Kann A diese Bilder und die SMS gegen B bei Gericht verwenden? Sind dies Beweise das B ein Lügner ist, weil es ihm nachweislich laut diesen Bilder super geht und B auch mit dem angeblich psychischen Schaden nix zu tun hat ,weil A ihn ja nicht wegen Vergewaltigung und Drogen dealen angezeigt hat und das ja scheinbar sein Problem ist das dies jeder denkt?
A hat schon kurz mit seinem Anwalt gesprochen und ist so verblieben das erst ein Termin gemacht wird wenn die Klage vorliegt, der Anwalt meinte das A sich eh einen Anwalt nehmen muß, da bei dieser Klagehöhe das Landgericht zuständig sei und man da nicht ohne Anwalt hin kann.
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