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Lappen weg (materielle Rechtswidrigkeit)
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Hafish
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 17:13    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn wir dir alles vorkauen hast du aber keinen Lerneffekt.
Aber gut:

§ 3 StVG ->ungeeinget?
§ 2 StVG Abs. 4 -> verkehrsrechtliche Vorschrift
§ 12 StVO Parken (Abs. 4a laut Sachverhalt nicht erlaubt)

Jetzt musst du nur noch rausfinden, wieso die StVO überhaupt wirksam ist Sehr glücklich
Und danach kannst du dann zum eigentlich Problem, der Verhältnismäßigkeit kommen, die du hier allerdings nicht einfach mit "Entzug der FE wegen Falschparkens ist unverhältnismäßig" abschemttern kannst, dafür brauchst du ein paar Begründungen.
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Adriana
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

§ 3 StVG ->ungeeinget?
§ 2 StVG Abs. 4 -> verkehrsrechtliche Vorschrift
§ 12 StVO Parken (Abs. 4a laut Sachverhalt nicht erlaubt)

Das ist alles, was ich schreibe, die komplette Antwort???

Und das mit StVO, ich weiß es nicht, ich kenne auch nicht den Untershcied zwischen StVO und STVG und wieso ist das wirksam und die Gründe für Unverhältnismäßigkeit??

Bitte, so bringt mir das nichts, ich muss es einmal richtig haben, Lerneffekt habe ich dann umso mehr! Ich bin doch nur Fachhochschule und Wirtschaftsrecht und berufsbegleitend noch dazu.
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 17:21    Titel: Antworten mit Zitat

@Hafish:

Du schreibst vorher, dass die Norm kein Ermessen einräumt und fragst jetzt nach Verhältnismäßigkeit?

Um das nochmal deutlich zu machen, manmuss ggf. mit Hilfe des Gesetzes die unbestimmten Rechtsbegriffe im Tatbestand auslegen, dabei gibt es keine Verhältnismäßigkeit!

Ist der Tatbestand erfüllt, tritt (hier) zwingend die Rechtsfolge ein.
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Hafish
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 04.12.08, 17:48    Titel: Antworten mit Zitat

Adriana hat folgendes geschrieben::
Das ist alles, was ich schreibe, die komplette Antwort???
Nein, das ist nicht alles was du schreibst, da kannst du nachgucken und musst dann selbst den Text formulieren.

Zitat:
Und das mit StVO, ich weiß es nicht, ich kenne auch nicht den Untershcied zwischen StVO und STVG
Ähm, die Verordnung hat ein 'O', das Gesetz ein 'G' Cool
Zitat:
und wieso ist das wirksam
Weil die Verordnung kein Parlamentsgesetz ist sondern eine Rechtsverordnung und damit vom Gericht auf Ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden kann und muss.

@spraadhans: Ähm stimmt Verlegen
Aber bei § 2 StVG muss man prüfen ob der Verstoß gegen § 12 StVO "erheblich" war. § 2 StVG ist sehr unbestimmt und bedarf einer sehr angemessenen Auslegung Sehr glücklich
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Adriana
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 12:06    Titel: Antworten mit Zitat

Was schreibe ich denn nun hier?
Der Tatbestand für die Norm Führerscheinentzug ist doch gar nicht erfüllt. Also auch keine Verhältnismäßigkeit. Und unbestimmter Rechtsbegriff ist hier bei § 3 Unfähigkeit zum Führen von Fahrzeugen oder wie? Aber hier ist doch trotzdem nicht Tatbestand erfüllt.
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Hafish
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 26.04.2006
Beiträge: 1168

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 13:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde etwa so vorgehen:

Wenn du die materiellie Rm prüfst guckst du zuerst in § 3 StVG. Da steht, dass der Führerschein zu entziehen ist, wenn jemand ungeeignet oder nicht befähigt ist.
Laut § 2 Abs. 4 StVG ist derjenige nicht geeignet, der u.a. erheblich gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstößt. Solche verkehrsrechtlichen Vorschriften finden sich vor allem in der StVO. § 2 StVO besagt, dass grundsätzlich die Fahrbahn zu benutzen ist. Laut Sachverhalt war das Parken hier verkehrswidrig, also lag wohl keine Ausnahme vor. Also gab es einen Verstoß gegen § 2 StVO.
Jetzt muss aber erstmal geprüft werden, ob die Verordnung rechtmäßig ist. Das ganze Zustandekommen kann man (ich Verlegen ) gerade nicht Beurteilen, das einzige was sich schnell prüfen lässt ist: Es muss eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der StVO vorhanden sein. Eine solche Ermächtigung findet sich in § 6 StVG (Parlamentsgesetz).
Zurück zu § 2 StVG: Es liegt also ein Verstoß gegen eine verkehrsrechliche Vorschrift vor. Und jetzt muss man noch prüfen ob der Verstoß erheblich ist. Das musst du jetzt begründen, da hilft dir das Gesetz nicht weiter. Hier entscheidet sich, ob der Führerscheinentzug rechtmäßig war! Wenn der Verstoß erheblich war, dann ist die Fahrerlaubnis gemäß § 3 StVG zu entziehen, weil der Fahrer nicht geeignet ist. Ansonsten ist er noch geeignet und es ist nicht zu entziehen nach § 3 StVG. Wichtig ist nur, dass du nicht sagst "Ein Entzug der FE wegen Falschparkens wäre übertrieben, also ist der Verstoß nicht erheblich." Du musst den Verstoß unabhängig von der Folgen der Ungeeignetheit betrachten.
Am Ende sollte in diesem Fall wohl rauskommen, dass das Falschparken wohl kein so erheblicher Verstoß ist. Somit ist der Fahrer noch geeignet und die FE nicht zu entziehen. (eigentlich müsstest du jetzt auch noch die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen prüfen Nach §2 Abs. 5, aber das lassen wir mal)

Gruß Hafish
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Adriana
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 12.11.2008
Beiträge: 118

BeitragVerfasst am: 05.12.08, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank! Smilie Morgen dann ist es soweit ...
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