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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 03.12.08, 18:14 Titel: Schranken oder Schranken-Schranken? |
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Sind Ausnahmen vom Gesetzesvorbehalt Schranken oder Schranken-Schranken?
Und vom Gesetzesvorrang gibt es keine Ausnahme, richtig? |
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cmd.dea FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.05.2008 Beiträge: 1872 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 03.12.08, 18:18 Titel: Re: Schranken oder Schranken-Schranken? |
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Adriana hat folgendes geschrieben:: | Sind Ausnahmen vom Gesetzesvorbehalt Schranken oder Schranken-Schranken?
Und vom Gesetzesvorrang gibt es keine Ausnahme, richtig? |
Was ist eine "Ausnahme vom Gesetzesvorbehalt"? Dieser ist ja erstmal selbst eine Ausnahme zur grundlegenden Freiheitsgewährung der Grundrechte und kein allgemeines Prinzip, das Ausnahmen hat. |
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 03.12.08, 18:22 Titel: |
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Dann lautet die Antwort also Schranken-Schranken. |
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cmd.dea FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 31.05.2008 Beiträge: 1872 Wohnort: Hessen
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Verfasst am: 03.12.08, 18:33 Titel: |
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Adriana hat folgendes geschrieben:: | Dann lautet die Antwort also Schranken-Schranken. |
Nein, denn ich weiß die Frage nicht.
Du hast gefragt, was Ausnahmen vom Gesetzesvorbehalt sind. Und da es soetwas dogmatisch nicht gibt, kann es auch keine Schranken-Schranke sein.
Was also meinst Du mit einer "Ausnahme vom Gesetzesvorbehalt"? |
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 03.12.08, 18:40 Titel: |
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Das ist eine Klausurfrage! Ich kann dazu meine Dozentin aber nicht befragen jetzt, was sie damit meinte. Tut mir leid, mehr Angaben hab eich nicht.
Dea, kannst du dir auch noch die anderen Fälle angucken ??? |
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 03.12.08, 19:30 Titel: |
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Die Frage war:
Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes erläutern als Bestandteile des Grundsatzes der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20GG.
Sind diese beiden Grundsätze des Verwaltungsrechts in jedem Fall zu beachten oder gelten hier möglicher Weise Ausnahmen? |
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 03.12.08, 19:31 Titel: |
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Die Frage war:
Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes erläutern als Bestandteile des Grundsatzes der Gesetzesmäßigkeit der Verwaltung nach Art. 20GG.
Sind diese beiden Grundsätze des Verwaltungsrechts in jedem Fall zu beachten oder gelten hier möglicher Weise Ausnahmen? |
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Brauerbauer FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.07.2005 Beiträge: 240
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Verfasst am: 03.12.08, 19:34 Titel: |
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Die Aufgabenstellung hat in dieser Form allerdings nichts mit Schranken und Schranken-Schranken zu tun. Schranken betreffen die Voraussetzungen, unter denen Grundrechte eingeschränkt werden können. Schranken-Schranken betreffen die Voraussetzungen, denen diese Schranke ihrerseits wieder unterliegt.
Das kann ein Gesetz sein (dann Gesetzesvorbehalt), muss es aber nicht. |
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 03.12.08, 19:47 Titel: |
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Und wie lautet dann die Antwort auf die Frage? |
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Brauerbauer FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.07.2005 Beiträge: 240
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Verfasst am: 03.12.08, 19:58 Titel: |
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Vorrang = Kein Handeln gegen das Gesetz
Vorbehalt = Kein Handeln ohne Gesetz
Vorrang des Gesetzes gilt uneingeschränkt, der Vorbehalt des Gesetzes gilt unstrittigerweise nur in der Eingriffsverwaltung.
In der Leistungsverwaltung (Bürger bekommt etwas vom Staat, z.B. eine Genehmigung/Subvention o.Ä.) kann u.U. auf diesen Grundsatz verzichtet werden. |
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 04.12.08, 22:13 Titel: |
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Das heißt, in der Leistungsverwaltung kann auch ohne Gesetz eine Subvention oder Genehmigung erteilt werden? Kannst du dafür vielleicht noch ein Beispiel nennen? |
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Brauerbauer FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.07.2005 Beiträge: 240
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Verfasst am: 05.12.08, 14:24 Titel: |
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Die Schweinezucht von mehreren Bauern wird durch ein Unwetter zerstört, die Regierung beschließt, ihnen Zuschüsse zukommen zu lassen, damit sie ihren Betrieb wieder instand setzen können.
Die Zahlungen der Zuschüsse können als Subventionen nach hM ohne zugrundeliegendes Gesetz erteilt werden, sofern sie nicht die Summe überschreiten, die für Subventionen im Haushaltsplan vorgesehen sind (da kein Eingriff in die Rechte der Bauern stattfindet, vielmehr werden sie begünstigt). |
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Adriana FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 12.11.2008 Beiträge: 118
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Verfasst am: 05.12.08, 18:18 Titel: |
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Ok, vielen Dank!
Morgen habe ich diese Prüfung ... |
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Brauerbauer FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 03.07.2005 Beiträge: 240
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Verfasst am: 06.12.08, 03:15 Titel: |
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Viel Erfolg! |
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