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Verjährungsbeginn Eingehungsbetrug

 
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 12:48    Titel: Verjährungsbeginn Eingehungsbetrug Antworten mit Zitat

Moin,

mich treibt oben genanntes Problem. Dazu ein kleines Beispiel: RA Neuling schließt mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung und lässt sich eine Ratenzahlung abschwatzen. Verlegen Die erste Rate wird gezahlt, der RA fängt an zu arbeiten.... Die folgenden Raten kommen dann natürlich nicht mehr. Irgendwann kündigt der Mandant das Mandat auf und begründet das mit finanziellen Schwierigkeiten. Da nicht davon auszugehen ist, dass eine GmbH& Co. KG innerhalb von 3 Monaten so verarmt, dass sie nicht mal Raten von 100 EUR monatlich zahlen kann, ist m.E. von einem Eingehungsbetrug auszugehen. Jetzt ist aber die Frage, wann die Verjährung für diesen Betrug anfängt zu laufen.

Mein T/F sagt dazu
T/F § 78a Rdnr. 8 hat folgendes geschrieben::
Beim Betrug beginnt die Verjährung nach ständiger Rechtsprechung nicht schon mit dem Zeitpunkt der (ersten) Vermögensverfügung, sondern erst mit der Erlangung des letzten vom Tatvorsatz umfassten Vermögensvorteils. Das gilt auch grundsätzlich bei Eintritt eines Gefährdungsschadens. Wird eine Tat nach " 266 durch Eintritt eines Gefährdungsschadens vollendet, so beginnt, wenn dieser sich durch ein nachfolgendes Ereignis realisiert, die Verjährung erst mit diesem Ereignis.


Ich kann mir jetzt drei verschiedene Zeitpunkte für einen Verjährungsbeginn vorstellen:

    1. Das letzte Schreiben, dass RA Neuling gemacht hat (als letzten Vermögensvorteil);
    2. Der Zeitpunkt in dem die Ratenzahlung eingestellt wird, mit Hinweis auf die finanziellen Probleme.
    3. Erst zu dem Zeitpunkt an dem sich der Vermögensschaden bei Neuling realisiert, weil er trotz vollstreckbarem Titel keine Forderungsbefriedigung erlangen kann?


Vielleicht gibts ja noch einen Zeitpunkt und ich habe ihn übersehen... Wäre für Hinweise, die mich vom Schlauch schupsen echt dankbar.

Sagt,
die Fleetmaus
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 01:57    Titel: Antworten mit Zitat

Meines Erachtens ist der Eingehungsbetrug beim Rechtsanwalt bereits mit der Unterzeichnung der Gebührenvereinbarung und der ersten gebührenpflichtigen Tätigkeit des RA vollendet, da in diesem Moment der komplette Gebührenanspruch entsteht.
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"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“

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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 07.12.08, 02:37    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Fleetmaus,

ein paar Daten wären vieleicht hilfreich.
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 17:29    Titel: Antworten mit Zitat

Moin ihr beiden,

also wenn Milo Recht hat, ist die Tat verjährt, denn die Unterzeichnung der Vereinbarung war im Januar 2005. Mahnverfahren in 2006, dann streitiges Verfahren bis 2008 und bekommt die GV die ZV nicht gebacken.

Aber wenn mich nicht alles täuscht gehört doch zum TB des Betruges, dass beim Geschädigten ein Vermögensschaden eintritt. Und mit der Entstehung der Forderung ist doch der noch nicht entstanden, oder? Auf der anderen Seite wusste der Schuldner da ja schon, dass er nicht zahlen kann oder will. Böse

Auf dem Schlauch stehend,
die Fleetmaus
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 20:35    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt steh ich auf dem Schlauch. Verjährungsfrist für Betrug beträgt 5 Jahre nach StGB.
Wieso soll bei Unterzeichnung der Gebührenvereinbarung im Januar 2005 die Tat verjährt sein? (außer nach dem Grundsatz judex non calculat....)

Darüber hinaus ist doch hier die Durchgriffshaftung interessant. Nachdem eine Rate gezahlt wurde, wird es eh schwierig mit dem "reinen" Eingehungsbetrug. Schöner ist es, wenn wir Insolvenzreife bei Mandatierung hatten. Dann geht der deliktische Anspruch auf den Geschäftsführer durch, weil er dann mit dem Dolus Eventualis drin hängt.
Für die zivilrechtliche Titulierung deliktischer Ansprüche gegen den GF haben wir drei Jahre Verjährung.

Kenntniserlangung mit Insolvenz. Verjährungsbeginn 31.12.2005, Verjährungsende 31.12.2008. Da reicht es doch noch für nen Mahnbescheid an den GF......

Oder steht die Fleetmaus auf meinem Schlauch?
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Fleetmaus
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Anmeldungsdatum: 24.04.2006
Beiträge: 745
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 09:31    Titel: Antworten mit Zitat

Milo hat folgendes geschrieben::
(außer nach dem Grundsatz judex non calculat....)


Manche scheinen nicht nur nicht rechnen, sondern auch nicht lesen zu können Verlegen

Milo hat folgendes geschrieben::
Kenntniserlangung mit Insolvenz. Verjährungsbeginn 31.12.2005, Verjährungsende 31.12.2008. Da reicht es doch noch für nen Mahnbescheid an den GF.....


Die Firma ist nicht in die Insolvenz gegangen. Die gibts nach wie vor noch. [edit] Laut Auskunft des Insolvenzgerichts liegt auch kein entsprechender Antrag vor [/edit]

Milo hat folgendes geschrieben::
Oder steht die Fleetmaus auf meinem Schlauch?


Ganz fest, mit beiden Beinen
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Milo
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 1572
Wohnort: Neu-Ulm

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

Haeh? Wo ist dann das Problem? ZV gegen Firma, bei Fruchtlosigkeit Insolvenzantrag durch Gläubiger....

Wenn die Firma noch nicht Pleite ist (und nicht seit 3 Jahren die Insolvenz verschleppt) wird ein Vortäuschen der Zahlungsfähigkeit ohnehin schwer zu beweisen sein. Gegen das Vortäuschen der Zahlungswilligkeit zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung (Gebührenvereinbarung) spricht die Zahlung der ersten Rate...
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