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Schwarzfahren - Erschleichen von Leistungen

 
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ONeill
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.04.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 17:01    Titel: Schwarzfahren - Erschleichen von Leistungen Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe die Suchfunktion schonmal bemüht, aber glaube nichts zu der Frage gefunden zu haben.

Ich habe aus verschiedenen Fernsehbeiträgen und Interviews von Anwälten folgenden Sachverhalt gehört und wolle mal nachfragen, ob dies der Wahrheit entspricht. Einfach interessenshalber. Winken

Also Schwarzfahren gilt rechtlich als Erschleichen von Leistungen, welches eine Straftat ist, welche mit Freiheitsstrafe und/oder Geldstrafen geandet wird. Wenn man jetzt aber Bahn fährt und deutlich aufmerksam macht, dass man gerade schwarz fährt, durch ein T-Shirt oder Schild, so erschleicht man sich diese Leistung nicht mehr. Dadurch begeht man keine Straftat und der Schaffner, sofern man auffällt, hat nur noch das Recht einen aus dem Zug zu werfen, es kann aber keine Anzeige mehr folgen.

Entspricht dies der Wahrheit und wenn ja, durch welche Paragraphen oder Richterurteile kann dies belegt werden?

Danke sehr! Smilie
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cmd.dea
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Sie Sache ist etwas schwieriger und auch insgesamt nicht unumstritten.

Zunächst mal stellt sich die Frage, ob jemand, der einfach nur schwarzfährt (auch ohne dies bekannt zu geben), überhaupt nach § 265a StGB strafbar ist. Das wird teilweise verneint, da das Tatbestandsmerkmal "Erschleichen" nur dann erfüllt sei, wenn sich jemand auf unnatürlich Weise als das normale Betreten eines Verkehrsmittel Zugang verschafft (zB. an der Schiffswand hochklettern). Die Rechtsprechung sieht jedoch das normale Schwarzfahren von § 265a StGB erfasst, das BVerfG hält das für vertretbar.

Was nun den genannten Fall angeht, offen bekannt zu geben, dass man schwarz fährt, so muss man sich nun den Tatbestand des § 265a StGB ansehen.

"Wer die [...] die Beförderung durch ein Verkehrsmittel [...] in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird..."

Da die Rechtsprechung wie gesagt Erschleichen auch bei einem normalen Betreten ohne gültigen Fahrausweis ansieht, kommt es einzig auf das Tatbestandsmerkmal der Absicht an, das Entgelt nicht zu entrichten.

Dieses wird zunächst einmal automatisch dann unterstellt, wenn man ohne Fahrschein das Verkehrsmittel betritt. Denn wer das tut, nutzt ein Verkehrsmittel in der Absicht, den Fahrschein nicht zu entrichten (man müsste umgekehrt davon ausgehen, dass er den Fahrschein aus Versehen nicht gelöst hat. Das ist zwar möglich und würde die Strafbarkeit entfallen lassen, hat aber mit diesem Fall nichts zu tun, da der Eintretende das ja ganz genau weiß).

Was bedeutet jetzt die Tatsache, dass man das offen bekannt macht. So frage sich jeder selbst: Lässt das Tragen eines solchen T-Shirts bei dem Betreten der Bahn ohne Fahrschein die Absicht entfallen, diese ohne Entrichtung des Entgeltes zu nutzen? Natürlich nein, denn wer die Bahn ohne Fahrschein betritt, betritt sie ohne Fahrschein und somit in dem Willen, das Entgelt nicht zu bezahlen. Dass er durch den Hinweis möglicher Weise erwischt wird, tut nichts zur Sache, denn

a) hinge die Strafbarkeit ja dann davon ab, ob ein Kontrolleur im Wagen ist (was strafrechtlich nicht möglich ist), bzw.

b) hätte er auch dann die Bahn ja schon in der Absicht, diese ohne Entgeltleistung zu betreten, benutzt, die Beförderung also erhalten (es sei denn, er wird noch an der selben Station rausgeschmissen, dann ist § 265a StGB mangels Beförderung definitiv nicht erfüllt). Wird er später rausgeschmissen, zahlt er ein erhöhtes Entgelt, die Vertragsstrafe. Das ist aber nicht das normale Beförderungsentgelt iSd. § 265a StGB.

Man muss sich zum Verständnis folgendes verdeutlichen. § 265a StGB ist zwar bei den Betrugsdelikten angesiedelt und so macht es den Anschein, als würde die Strafbarkeit eine irgendwie geartete Täuschung voraussetzen. Das ist aber nicht der Fall. Gerade da man Automaten (hier den Fahrscheinautomat der sagt: Kauf meinen Fahrschein, wenn Du fahren willst) nicht täuschen kann, wurde § 265a StGB nachträglich extra normiert. Es ist aber tatsächlich kein Täuschungsdelikt ,sondern dient allein der Lückenfüllung, da hier eine Täuschung gerade nicht möglich ist.

Das Delikt ist damit vollendet, wenn man befördert wurde ohne dafür zu zahlen und das auch wollte. Die Tatsache, dass man sich dem erhöhten (durch das T-Shirt) Risiko aussetzt, erwischt zu werden, ändert daran nichts, da entscheidend allein die Tathandlung des gewollten Betretens zwecks Beförderung ohne Entgeltleistung ist (was natürlich in dem Moment gegeben ist, indem man eine Bahn ohne Fahrschein betritt). Die Absicht bezieht sich hier auf die Tathandlung, nicht auf das Gesamtergebnis, am Ende ohne Zahlung befördert worden zu sein.

Man könnte argumentieren, dass dadurch, dass man ein Erwischtwerden billigend in Kauf genommen hat (da man das offenkundig machte), eine gänzliche Absicht nicht vorlag, sondern nur Eventualvorsatz. Das funktioniert aber nicht, da man tatsächlich immer das Risiko eingeht, erwischt zu werden. Eine normale Kontrolle lässt einen immer auffliegen (so dass es auf das T-Shirt im Grund tatsächlich kaum ankommen wird).

Wie gesagt bleibt als Ergebnis: Das öffentliche Kundmachen der Absicht, schwarz zu fahren, lässt die Strafbarkeit nicht entfallen, da § 265a StGB ein Verheimlichen überhaupt garnicht voraussetzt. Das "Erschleichen" wird bereits bei dem normalen Betreten ohne Fahrschein angenommen. Der Rest ist dann sobald eine Beförderung stattfindet erfüllt.

Gruß
Dea
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hws
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Anmeldungsdatum: 07.07.2007
Beiträge: 2038
Wohnort: Unna

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 17:56    Titel: Re: Schwarzfahren - Erschleichen von Leistungen Antworten mit Zitat

ONeill hat folgendes geschrieben::
Wenn man jetzt aber Bahn fährt .. T-Shirt oder Schild
Ohne Paragraphen und sehr hinkendes Beispiel: Ich trage ein Schild "ich will meine Frau ermorden". Haben mich die Männer in weiss mit den komischen Jacken nicht vorher aus dem Verkehr gezogen - ist dann die Tötung nicht mehr rechtswidrig?

hws
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 18:08    Titel: Re: Schwarzfahren - Erschleichen von Leistungen Antworten mit Zitat

hws hat folgendes geschrieben::
ONeill hat folgendes geschrieben::
Wenn man jetzt aber Bahn fährt .. T-Shirt oder Schild
Ohne Paragraphen und sehr hinkendes Beispiel: Ich trage ein Schild "ich will meine Frau ermorden". Haben mich die Männer in weiss mit den komischen Jacken nicht vorher aus dem Verkehr gezogen - ist dann die Tötung nicht mehr rechtswidrig?

hws


Nein, das hat jetzt mit der Frage rein garnichts zu tun. Der TE hat ja nicht gemeint, dass die allgemeine Rechtswidrigkeit der Tat entfällt, nur weil man sie ankündigt.

Der TE hat die Strafnorm des § 265a StGB (fälschlicher Weise) als Betrugs- und somit Täuschungsdelikt aufgefasst und war der Meinung, dass wenn man die Tatsache, dass man keinen Fahrschein hat, nicht verheimlicht, bereits der objektive Tatbestand nicht erfüllt wäre. Das ist auch grundsätzlich nicht abwegig, entspricht aber nicht der tatsächlichen Rechtslage bei der Leistungserschleichung, denn diese ist kein "heimliches" Delikt.

Gruß
Dea
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 06.12.08, 18:18    Titel: Antworten mit Zitat

Dieses Fallbeispiel ist im "Lexikon der Rechtsirrtümer" erste Ausgabe nachzulesen.
Wer mit so einem T-Shirt-Aufdruck öffentliche Verkehrsmittel benutzt, dem wird schwer eine Erschleichung einer Leistung nachzuweisen sein und somit ist dies straffrei.
Sollte dies allerdings Schule machen, wird sich die Rechtsprechung anpassen.

Tatsache bleibt aber, dass er keinen gültigen Fahrschein besitzt und das kostet in der Regel 40,-- Euro und unterliegt dem Zivilrecht.
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Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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Stephan1
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Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 460

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 06:24    Titel: Re: Schwarzfahren - Erschleichen von Leistungen Antworten mit Zitat

ONeill hat folgendes geschrieben::
Wenn man jetzt aber Bahn fährt und deutlich aufmerksam macht, dass man gerade schwarz fährt, durch ein T-Shirt oder Schild, so erschleicht man sich diese Leistung nicht mehr.


Genau mit dieser Frage hat sich vor mehreren Jahren das Bundesverfassungsgericht beschäftigt und das Ergebnis war, dass das T-Shirt völlig irrelevant ist und die Strafbarkeit komplett gegeben ist. Auch per googeln zu finden.
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SLash
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 07:41    Titel: Re: Schwarzfahren - Erschleichen von Leistungen Antworten mit Zitat

Stephan1 hat folgendes geschrieben::
Genau mit dieser Frage hat sich vor mehreren Jahren das Bundesverfassungsgericht beschäftigt und das Ergebnis war, dass das T-Shirt völlig irrelevant ist und die Strafbarkeit komplett gegeben ist. Auch per googeln zu finden.

Das dies irrelavant sein soll ist mir neu. Hättest du ein Aktenzeichen für mich ? Fand auch über Google kein BVerfG-Urteil mit diesem Tenor.

Wie wäre es hiermit:
Schwarzfahrer nützt Schild um den Hals nichts
Besonders "schlauer" Zeitgenosse verurteilt Von Ruth Hirschel Jena (OTZ). Rolf B. (Name geändert) war als notorischer Schwarzfahrer schon mehrmals erwischt worden und den Juristen bestens bekannt. Nun musste er sich in dieser Woche im Amtsgericht Jena erneut wegen dieses Vergehens verantworten. Die Staatsanwaltschaft legte ihm zur Last, am 14. Mai und 18. Juni vorigen Jahres die Straßenbahn des Jenaer Nahverkehrs benutzt zu haben, ohne im Besitz eines hierfür erforderlichen Fahrscheines gewesen zu sein, strafbar als "Erschleichen von Leistungen" (Paragraf 265 a Strafgesetzbuch). Doch der 24-jährige Angeklagte trumpfte auf: Er habe sich ein Schild umgehängt mit der Aufschrift: "Ich bin ein Schwarzfahrer" und damit sein Vorhaben öffentlich kundgetan, also treffe die Bezeichnung "Leistungserschleichung" nicht zu. Diesen Tipp habe er aus einer Fernsehsendung. Richter Dr. Gerhard Litterst-Tiganele hatte seine Hausaufgaben gemacht und sich gut vorbereitet. Er gab deshalb den rechtlichen Hinweis, dass auch eine Straftat des Hausfriedensbruchs (§123 StGB) gegeben sei. In diesem Paragraf heißt es unter anderem, dass derjenige, der in Räume, die zum öffentlichen Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder ohne Befugnis darin verweilt, sich strafbar macht und eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe erhalten kann. Staatsanwältin Waltraud Adelhard sah das Handeln des Angeklagten genauso: Auch wenn er sich als Schwarzfahrer geoutet habe, damit das Merkmal des \"Erschleichens nicht zutreffe, so habe er sich doch gegen den Willen des Berechtigten, dem Jenaer Nahverkehr, in der Straßenbahn aufgehalten. So wurde gegen den Angeklagten unter Einbeziehung eines Urteils vom 5. Juli 2007, in welchem er eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen erhielt, eine Gesamtstrafe von 40 Tagessätzen verhängt. Die Höhe des Tagessatzes wurde bei Rolf B., der nur 271 Euro Arbeitslosengeld erhält, auf 9 Euro festgesetzt. Zu dieser Strafe für das Schwarzfahren kommt noch das erhöhte Beförderungsentgelt von 40 Euro hinzu, auf das der Verkehrsbetrieb einen zivilrechtlichen Anspruch hat. Rolf B. gab sich schließlich einsichtig: Er habe eingesehen, Schwarzfahren stelle eine Straftat dar, er werde es nicht wieder tun. Versprach er. Das Urteil wurde von den Verfahrensbeteiligten angenommen und ist somit rechtskräftig.
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Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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Stephan1
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Anmeldungsdatum: 23.07.2005
Beiträge: 460

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 21:01    Titel: Re: Schwarzfahren - Erschleichen von Leistungen Antworten mit Zitat

SLash hat folgendes geschrieben::
Stephan1 hat folgendes geschrieben::
Genau mit dieser Frage hat sich vor mehreren Jahren das Bundesverfassungsgericht beschäftigt und das Ergebnis war, dass das T-Shirt völlig irrelevant ist und die Strafbarkeit komplett gegeben ist. Auch per googeln zu finden.

Das dies irrelavant sein soll ist mir neu. Hättest du ein Aktenzeichen für mich ?.


Gerne: 2 BvR 1907/97
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 22:59    Titel: Antworten mit Zitat

Mal als Denkanstoß: Wer wird bei dieser Situation getäuscht und wessen Leistungen in Anspruch genommen? Zwar ist der Kontolleur als solches ein Gehilfe der Beföderungsgesellschaft, aber er ist nicht in Persona Anbieter der Leistungen. Damit kann man sich zwar diesem als Schwarzfahrer offenbahren, es ändert aber nichts an der Tatsache, das man sich die Leistung gegenüber dem eigentlichen Leistungsanbieter (der Beförderungsgesellschaft) erschlichen hat.
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Geist ist Geil!
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SLash
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 06:28    Titel: Re: Schwarzfahren - Erschleichen von Leistungen Antworten mit Zitat

Stephan1 hat folgendes geschrieben::
SLash hat folgendes geschrieben::
Stephan1 hat folgendes geschrieben::
Genau mit dieser Frage hat sich vor mehreren Jahren das Bundesverfassungsgericht beschäftigt und das Ergebnis war, dass das T-Shirt völlig irrelevant ist und die Strafbarkeit komplett gegeben ist. Auch per googeln zu finden.

Das dies irrelavant sein soll ist mir neu. Hättest du ein Aktenzeichen für mich ?.


Gerne: 2 BvR 1907/97


Das Urteil richtet sich gegen eine Verfassungsbeschwerde wegen "Erschleichung einer Leistung", es sagt nichts über die Gründe der Vorverurteilung des Täters aus, aber gerade die wäre doch relevant.
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