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ich hoffe, dass ich mit meiner Frage in diesem Forum einigermaßen richtig bin.
Wenn ein altes Ehepaar (beide über 75 Jahre alt) oft Verträge abschleßt, weil sie reingelegt wurden oder die Folgen nciht abschätzen können, kann man sie dann entmündigen, sodass die Kinder des Ehepaares nur noch Verträge für sie abschließen können? Oder kann man entmündigen nur, wenn sie von einem Arzt als nicht mehr zurechnungsfähig erklärt werden?
Kann man auch statt einer totalen Entmündigung, was eigentlich keiner will, auch eine Gesamtvollmacht für alle Vertragsarten machen? Das bedeutet ja, dass ein Vertrag nur zustande kommt, wenn sowohl die Kinder als auch die Eltern dem Vertrag zustimmen, sodass eben bei fehlender Annahme der Eltern der Vertrag erst gar nicht zustande kommt ,wenn das Ehepaar wieder "Mist" baut..
Kann man diese Gesamtvollmacht in diesem Fall erteilen? Ich hatte versucht mich im Internet zu informieren, aber da sah ich die Gesamtvollmacht immer nur im Zusammenhang mit Arbeitsrecht (also Geschäftsfüher eines Betriebes, der nicht alleine bestimmen soll).
Oder gibt es außer der Entmündigung noch eine andere Möglichkeit, derartige Vertragsabschlüsse zu verhindern?
Eine "Entmündigung" gibt es seit Jahren nicht mehr.
Das von Ihnen angestrebte Ziel ließe sich höchstens im Rahmen einer Betreuung erreichen - dabei müßte der Richter dann allerdings einen sogenannten EInwilligungsvorbehalt anordnen. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 07.12.08, 10:13 Titel:
Eine Entmündigung gibt es seit dem 1.1.1992 nicht mehr. An ihre Stelle ist die gerichtliche Bestellung eines Betreuers getreten.
Wenn jemand aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selbst besorgen kann, kann das Vormundschaftsgericht für ihn einen Betreuer bestellen. Die Bestellung eines Betreuers kann jeder, der sie für erforderlich hält, beim Vormundschaftsgericht anregen.
Die Bestellung eines Betreuers ist nicht notwendig, wenn der Betroffene dafür gesorgt hat, dass die Angelegenheiten, die er nicht selbst besorgen kann, von einem Bevollmächtigten wahrgenomen werden können. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn der Betroffene einen Bevollmächtigten bestellt hat, er nach wie vor berechtigt ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen.
Deshalb bleibt für den Fall, dass ein Betroffener grundlos für ihn nachteilige Verträge abschließt, nur die Möglichkeit, dass für ihn ein Betreuer bestellt wird, wenn die oben genannten gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt nur die Möglichkeit, durch persönliche Einwirkung auf den Betroffenen zu erreichen, dass er keine für ihn nachteiligen Verträge abschließt oder dass er solche Verträge, wenn dies möglich ist, rechtzeitig widerruft.
Also können wir die Betreuerbestellung nur vornehmen bei psychischen Erkrankungen?
Kann man die Betreuerbestellung auch nicht machen, wenn das alte Ehepaar freiwillig einwilligt, obwohl keine geistige Einschränkung vorliegt?
Sie wissen ja, dass es nur zu ihrem Besten ist und die Betreuer sind die Kinder. Es sind eben durch abgeschlossene Verträge mehrere tausend Euro verloren gegangen plus hohe Rectsanwaltskosten wegen eines Klageverfahrens. Sowohl das Ehepaar als auch die Kinder wollen eben weiterem Unheil vorbeugen.
Mit den Betroffenen zu reden, brachte bislang keinen Erfolg und wenn man nicht rechtzeitig über Vertragsabschlüsse informiert wird, kann man auch nciht mehr widerrufen oder kündigen..
Und es ist ja bekannt, dass es geschulte Leute gibt, alte Menschen reinzulegen. Ihnen das zu sagen und sie zu warnen, bringt aber meist nichts..
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 07.12.08, 10:41 Titel:
Der Betroffene kann die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht selbst beantragen. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers vorliegen, hat das Vormundschaftsgericht zu entscheiden.
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