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Person A = Bauherr
Person B= Landrat
Person C= Gemeinde
Hallo, mich interessiert eure Meinung.
Person A hat ein Bauantrag gestellt und Person C verweigert dass gemeintliche Einvernehmen.
Person B versucht jetzt schon seit fast 2 Monaten über Umwege, mehr oder weniger eine andere Lösung zu finden, damit die Gemeinde ihr Einvernehmen erteilt. Person C hat angekündigt, Person B zu verklagen falls das gemeintliche Einvernehmen durch den Landrat ersetzt wird.
Da die Verweigerung aber rechtswidrig ist, drängt Person A vergeblich darauf dass Einvernehmen durch den Landrat ersetzen zu lassen.
Gibt es hier Fristen oder andere § die der Landrat einhalten muss, bis er sich entlich mal entscheidet das Einvernehmen zu ersetzen.?
Person A sieht hier eine Unterlassung des Landrats da das Bauvorhaben bereits genehmigungsfähig wäre.
Durch diese Verzögerungen droht das Bauvorhaben zu kippen, da Förderprogramme auslaufen.
Wenn sich der Bauherr sicher ist, dass er einen Rechtsanspruch auf die Genehmigung hat, reicht er zu gegebener Zeit eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht ein. Nach gewonnenem Prozess macht er den Verzögerungsschaden bei der Gemeinde und/oder beim Landrat geltend. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/
...allerdings kann die C von ihrer Planungshoheit gebrauch machen und einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan und eine Veränderungssperre erlassen. Im Bebauungsplanverfahren muss C das Planungsschadensrecht § 39-42 BauGB berücksichtigen und entzogenes Baurecht ggf. entschädigen. _________________ So long
A+S
Einen B-Plan gibt es bereits und die Zurückstellung wurde abgelehnt da das Bauvorhaben außerhalb des B-Plans liegt.
Eine Untätigkeitsklage ist gut aber wendet den drohenden total Schaden nicht ab. Evt. müsste man vielleicht von einer vorbeugenden Unterlassungsklage gebrauch machen?
Bis zum 28.Feb.09 muss ne Baugenehmigung vor liegen oder dass Bauvorhaben verschiebt sich um ein Jahr oder für immer.
also bezüglich der Unterlassungsklage, war ein Gehirnfurtz von mir Hab mich da wohl verlesen.
Das alles spielt sich in Niedersachsen ab aber das BauGB gilt doch überall gleich oder nicht?
Also die Gemeinde hat Gründe angeben und diese sind sowas von lächerlich was ein Sachverständiger der sich im Verwaltungsrecht auskennt, mitlerweile auch bestätigt hat.
1. Versorgung des Bauvorhaben nicht gesichert. = Ist Gesichert!
2. Brantschutz nicht gesichert. = Ist auch Gesichert!
Punkt drei hats in sich und ist komplizierter. Da es sich um eine Aussiedlung eines landw. Betriebes handelt und an der alten Hofstelle das Regenwasser bis zum 12.11.2008 noch vom Hof lief, meinte die Gemeinde(08.2008), dass das Regenwasser in die Güllegruben umgeleitet werden müsste. Und da es in die Güllegruben umgeleitet werden müsste, würde der Gesamtbetriebliche Güllenachweis ( Lagerkapazität min. 6Monate) nicht mehr ausreichen und somit würde dieser Güllenachweis für die Neuen geplanten Wirschaftsgebäude nicht ausreichend sein.
Dazu ist zu sagen dass kein Regenwasser in die Güllegruben jemals umgeleitet wird, weil sowas nicht zu verantworten ist. Dass Regenwasser versickert seit dem 12.11.08 vollständig aufm Hof. Auch das Umweltamt hat eine Umleitung des Regenwasser in Güllegruben, abgelehnt.
Ich glaube auch nicht, dass man die alten nicht mehr bestehenden Probleme mit dem Regenwasser, mit einen anderen Neubau außerhalb vom Dorf verquicken darf.
Person A wird wohl ein Fachanwalt benötigen damit die Behörden mal wieder zur Vernunft kommen.
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