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Vermeidung des Zivildienstes durch Einberufung zum Bund
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Dirty Sanchez
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 10:03    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
@Dirty_Sanchez,

sie teilen mit, dass diese Forum immer wieder beweist, dass die User sich nicht mit den Regularien des Wehrdienstes auskennen.

Ich teile diese Meinung, und zwar schon deshalb nicht, weil hier adäquate Antworten zum Thema gegeben worden sind. § 5 Abs. 1 lit d des Wehrpflichtgesetzes ist hier nach wie vor ausschlaggebend.


Genau dieser Absatz sagt, dass man in einem solchen Falle nach dem 25. Geburtstag nicht mehr einberufen werden kann.

Zitat:
So wie Biber es bereits genannt hat, bleibt es wohl ein riesengroßes Geheimnis, welches auch auf den einschlägigen Seiten der Wehrdienstgegner nicht einlesbar ist.


Wieso "riesengroßes Geheimnis"?

Zitat:
Ich möchte Sie freundlicherweise bitten, Ihre Ausführungen einmal durch adäquate Rechtssprechung zu belegen. In meinen Kommentaren kann ich dazu nämlich nichts finden.


Das wurde hier im Forum doch schon mehrfach belegt, vor allem durch den auch von Ihnen wieder zitierten Paragraphen. Wer seine KDV-Anerkennung zurückgibt, wird innerhalb weniger Tage aus dem Zivildienst entlassen und die Einberufung aufgehoben. Dazu wurde der entsprechende Paragraph von Redfox gepostet:

Zitat:
§ 43 Abs. 1 Nr. 10 ZDG: Ein Dienstleistender ist zu entlassen, wenn er dem Bundesamt gegenüber schriftlich erklärt, dass er den Kriegsdienst mit der Waffe nicht mehr aus Gewissensgründen verweigere --> www.gesetze-im-internet.de/ersdig/__43.html


Zudem habe ich auch auf die Seite des Bundesamtes für Zivildienst verwiesen, die genau dasselbe sagt:

http://www.zivildienst.de/lang_de/nn_383192/Content/de/Servicebereich/GefragtGeantwortet/FAQ__ZDPfl/KDVVerzicht.html

Sie hingegen behaupten, dass
Zitat:
Gegen die Einberufung zum Zivildienst müsste ordentlicher Widerspruch, wenn nicht sogar Klage, erhoben werden.


was im Falle einer Verzichtserklärung auf die Anerkennung als KDV nicht den Tatsachen entspricht, wie es jetzt in diesem Strang nun zum dritten Mal belegt wurde.
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

da der TE Anfang Januar mitteilen will, dass er nun doch keinen Ersatzdienst, sondern lieber Wehrdienst leisten will, ist er ja zu diesem Zeitpunkt kein Dienstleistender.
Also greift der § 43 m.E, nicht.

Gruß roni
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 22.10.08, 16:04    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

Zitat:
§ 5 Grundwehrdienst
(1) 1Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt
1.das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie


Code:
nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten
,

das tut er



Zitat:
es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden oder


und nun kann man lesen, dass der TE zum Zeitpunkt des Verzichtes die Altergrenze überschreiten müsste.
Und das tut er nicht.
Und deshalb wird er dann eben eingezogen

Das ist doch eigentlich eindeutig.
Gruß roni
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Dirty Sanchez
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 04.11.08, 20:13    Titel: Antworten mit Zitat

Roni hat folgendes geschrieben::
h

und nun kann man lesen, dass der TE zum Zeitpunkt des Verzichtes die Altergrenze überschreiten müsste.
Und das tut er nicht.
Und deshalb wird er dann eben eingezogen

Das ist doch eigentlich eindeutig.
Gruß roni


Wann sollte man ihn denn noch einziehen? Nach dem 25. Geburtstag ist in einem solchen Falle Schluss.
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 13:41    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

Zitat:
Wann sollte man ihn denn noch einziehen?

nachdem er den Zivi verweigrt.
Zitat:

Nach dem 25. Geburtstag ist in einem solchen Falle Schluss

eben nicht, weil er zu dem Zeitpunkt der Verweigerung noch 24 war
Steht doch so im § 5 musst nur mal richtig lesen Ausrufezeichen
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Dirty Sanchez
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 06.11.08, 21:16    Titel: Antworten mit Zitat

Roni hat folgendes geschrieben::
hallo

Zitat:
Wann sollte man ihn denn noch einziehen?

nachdem er den Zivi verweigrt.
Zitat:

Nach dem 25. Geburtstag ist in einem solchen Falle Schluss

eben nicht, weil er zu dem Zeitpunkt der Verweigerung noch 24 war
Steht doch so im § 5 musst nur mal richtig lesen Ausrufezeichen


Und da steht, dass nach dem 25. Geburtstag Schluss ist. Vor dem 25. Geburtstag wäre er einberufbar, keine Frage, aber nach dem 25. ist in einem solchen Falle definitiv Schluss.
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Dirty Sanchez
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 09.11.08, 22:19    Titel: Antworten mit Zitat

Kleiner Nachtrag: Der zuletzt zitierte Absatz von Roni ("es sein denn...") ist sogar ein Einberufungsschutz für den Wehrpflichtigen:

Eigentlich ist es ja so: Nach dem 23. Geburtstag ist Schluss mit den Einberufungen. Es gibt aber einige Ausnahmen, bei denen der 25. Geburtstag die maßgebliche Altersgrenze ist, z. B. wenn jemand nach dem 22. Geburtstag auf die KDV Anerkennung verzichtet. Nun gibt es aber einige Sonderfälle. Der "es sei denn" spielt genau darauf an: Jemand kann ja, obwohl keine Zurückstellung über den 23. Geburtstag hinaus vorlag, nicht vor dem 23. Geburtstag zum Zivildienst einberufen worden sein, sprich, nie eine Einberufung zum Zivildienst bekommen haben. ("wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar") Da er denn über 23 ist, ist er aus dem Schneider. Gäbe es diesen Zusatz aber nicht (es sei denn...), könnte er aber zum Wehrdienst einberufen werden, sollte er auf seine KDV Anerkennung mit 23 oder 24 verzichten.

Es bleibt also dabei: In einem wie vom TE geschilderten Fall ist eine Einberufung zur Bundeswehr nicht mehr möglich, da der nächste Einberufungstermin dann nach dem 25. Geburtstag läge.
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

ich seh das so

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=926165#926165
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Dirty Sanchez
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 21:00    Titel: Antworten mit Zitat

Roni hat folgendes geschrieben::
hallo

ich seh das so

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?p=926165#926165


Dann sollten Sie das Ganze doch

Zitat:
nur mal richtig lesen:!:
,

dann wüssten Sie, dass es zu keiner Einberufung mehr kommen kann.
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 21:07    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

Zitat:
Dann sollten Sie das Ganze doch

Zitat:
nur mal richtig lesen:!:

das Gleiche wollte ich grade auch empfehlen

und damit ist für mich die Sache gegessen Mit den Augen rollen
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Dirty Sanchez
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Anmeldungsdatum: 10.12.2006
Beiträge: 363

BeitragVerfasst am: 07.12.08, 21:50    Titel: Antworten mit Zitat

Roni hat folgendes geschrieben::

das Gleiche wollte ich grade auch empfehlen


Ich habe - im Gegensatz zu Ihnen - mir den Gesetzestext sehr genau durchgelesen; mehrmals übrigens, Wort für Wort. Meine Begründung, weshalb nach dem 25. Geburtstag keine Einberufung mehr erfolgen kann, ist in sich schlüssig und in derartigen Fällen auch Praxis.

Zitat:
und damit ist für mich die Sache gegessen Mit den Augen rollen


Ich hoffe nur, dass Sie kein(e) Sachbearbeiter(in) bei einem KWEA sind und so (gesetzeswidrig) handeln.
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