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Verfasst am: 08.12.08, 11:49 Titel: Mustervertrag für Gruppenreise
Hallo zusammen,
ich möchte im Herbst 2009 mit einigen Freunden und Freundesfreunden eine Gruppenreise nach Dänemark machen. Dort wollen wir uns ein gemeinsames großes Ferienhaus mieten. Das Haus würde ich buchen und das Geld in einer Summe von meinem Konto überweisen. Die Teilnehmer zahlen ihren Anteil zeitgleich an mich.
Da es bei der gleichen Veranstaltung dieses Jahr einige Probleme gab (es haben mehrere Leute die Reise vorher abgesagt und daher das Geld nicht überwiesen bzw. zurückgefordert), möchte ich für das folgende Jahr daraus lernen und einen kleinen Vertrag schließen.
Zunächst meine erste Frage:
Darf ich mit den Teilnehmern vereinbaren, dass die Teilnehmer nach ihrer Reisezusage das Geld für das Haus innerhalb von x Tagen an mich zu überweisen haben und es keine Rückerstattung gibt, falls sie die Reise, aus welchen Gründen auch immer, nicht antreten können oder wollen? (Es steht dem Teilnehmer frei, sich selbst um eine Rücktrittversicherung zu kümmern.) Oder wäre der Passus sittenwidrig, weil sie für das Geld keine Gegenleistung geboten bekommen?
Gibt es für solche Konstellationen vielleicht schon Musterverträge? Ich habe leider keine (kostenlosen) gefunden..
Viele Grüße,
Paddy _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Ich halte die ganze Konstellation für höchst problematisch, da aus dem "Buchenden" ganz schnell ein "Veranstalter" werden kann - mit allen Pflichten, von denen die Haftung als Reiseveranstalter sicher die dramatischste ist.
An früherer Stelle (jetzt im Archiv) habe ich schon einmal meine Lieblings-Horrorstory gepostet, sie sei hier wiederholt:
Thread: Ab wann ist jemand Reiseveranstalter hat folgendes geschrieben::
Ein Student, nennen wir ihn A, organisiert für sich und die Freunde B und C eine Skireise. Er sagt: "Ich organisiere alles und sage Euch, was es kostet." Kein Stress also, und da A, B und C sich wirklich gut verstehen, macht A nicht mal Gewinn bei der Sache. Nachdem er also Flug, Hotel und sogar das Heliskiing gebucht hat, kriegen B und C einen Zettel mit dem Betrag und der Kontonummer von A. Sie wollen ihm nicht lange was schuldig bleiben und überweisen den Pauschalbetrag umgehend.
Alles ist sonnig, bis Freund B beim Absprung aus dem Helikopter unglücklich stürzt und infolge dieses Unfalls querschnittsgelähmt ist. Freundschaft hin oder her: Vor Gericht wird festgestellt, dass
- A wegen seiner umfassenden Organisation der Reise und dem pauschalierten Preis als Reiseveranstalter aufgetreten ist,
- ihn daher besondere Verkehrssicherungspflichten trafen; die hat er verletzt, denn der Unfall wurde nicht durch ein ungeschicktes Abspringen von Freund B verursacht, sondern durch mangelnde Sicherheitsvorkehrungen,
- B daher Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen A zustehen.
Viel Geld, wie man sich vorstellen kann, das A allerdings nicht hat als armer Student.
Fazit: Nicht nur A sitzt gewaltig in der Tinte. B, der den physischen Schaden hat, sieht vom nicht-versicherten A keinen Cent.
Wenn ich an dieser Stelle mal wirklich einen Rat geben darf: Finger weg!
Das ist übrigens keine erfundene Lehrbuchgeschichte, sondern leider wirklich passiert.
Diese Gefahr sehe ich durchaus auch bei einer Ferienhausbuchung, unter anderem deswegen, weil sie im Reiserecht in aller Regel als Reisevertrag im Sinne der §§ 651a ff. BGB behandelt wird. Nun mag unter Umständen die "gebündelte Zahlung" vielleicht unproblematisch sein (so werden das Freunde untereinander üblicherweise machen), wenn aber sogar ein schriftlicher Vertrag mit einer Art Stornobedingungen geschlossen wird, sollten sämtliche verfügbaren Alarmglocken feierlich zum Advent läuten ...
Freunde der klassischen Psychoanalyse werden schmunzelnd bemerken, dass Du selbst von "Veranstaltung" in Bezug auf diese Veranstaltung sprichst
Darüber hinaus zu der beabsichtigen Stornokostenregelung: diese wäre IMHO auf jeden Fall noch einmal AGBrechtlich zu überprüfen (sprich ob sie überraschend oder unangemessen benachteiligend ist, was ich vermute). Sowohl reisevertrags- als auch mietrechtlich wären meiner Meinung nach zudem die Stornobedingungen des eigentlichen Mietvertrags ausschlaggebend - denn wenn der "Veranstalter" etwas erstattet bekommt, müsste er sich das auch anrechnen lassen. Und wahrscheinlich könnten stornowillige Mitreisende eine dritte Person benennen, die an ihrer Stelle reist.
Soweit ein paar Stichworte. _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Okay, das habe ich soweit verstanden.
Aber was wäre die Alternative, um mich aus der Haftung zu bringen?
Es ist nunmal so, dass der Vermieter des Ferienhauses den Mietvertrag mit nur einer Person abschließt. Im Vertrag gibt der "Hauptmieter" dann die Namen der Mitreisenden an.
Es besteht also gar keine Möglichkeit der gemeinsamen Buchung oder Zahlung.
Sinn und Zweck des Schriftstückes soll eigentlich sein, dass nicht jetzt 10 Leute sagen dass sie mitkommen, ich das Haus buche und dann 5 wieder abspringen.
Würde ich den Mietvertrag stornieren, würde ich natürlich einiges an Geld wiederbekommen, was ich dann selbstverständlich auch auf alle umlegen würde, aber wenn von 10 Leuten z.B. 3 abspringen, würden wir verbleibenden 7 trotzdem fahren. Nur sehen wir das dann nicht ein, den 3 Leuten das Geld zurückzuzahlen und selbst draufzulegen.
Wir suchen uns das Haus vorher ja so aus, dass es so viel kostet, wieviel Geld wir zusammen haben. _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Ich könnte mir zum Beispiel vorstellen, dass die Mitreisenden ihren Namen auf dem Mietvertrag jeweils mit ihrer Unterschrift verschönern. Dann kann am Ende keiner sagen, er hätte die Zahlungs- und Stornobedingungen des Vermieters(!) nicht gekannt oder Du hättest ihn auf die Buchung geschrieben ohne dass er das wollte. Und um viel mehr geht es im Kern ja nicht.
Für den Vermieter sind es ein paar Unterschriften zu viel, aber solange er eindeutig einen gesamtschuldnerisch haftenden Anmelder hat, wird ihm das egal sein _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
Im Mietvertrag zwischen dem Vermieter und mir/uns steht aber z.B., dass bis x Wochen vor Reiseantritt x% und bis Y Tage vor Reiseantritt y% des Mietpreises zurückgezahlt werden.
Das gilt ja aber nur, wenn die Reise tatsächlich nicht angetreten wird.
Wenn nun aber, wie in meinem letzten Fallbeispiel, von 10 angemeldeten Teilnehmern 3 abspringen, dann wird ja vom Vermieter nichts zurückgezahlt, weil die verbleibenden 7 trotzdem die Reise antreten. Die 3 Abspringer würden dann aber verlangen, dass sie x oder y% der bezahlten Kosten zurückhaben wollen. Und das möchte ich eigentlich gern vermeiden. _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Wenn diejenigen, die abspringen, ihr Einverständnis zu einem Vertrag mit ihrer Unterschrift dokumentiert haben, der eben in so einem Fall eindeutig keine Rückzahlung vorsieht, dann können sie auch nicht mit Aussicht auf Erfolg fordern, eine solche Rückzahlung zu bekommen.
Dass sie das vielleicht trotzdem wollen, wirst Du evtl. nicht verhindern können ... _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
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