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Schüler A macht eine Fotomontage über einen Lehrer in NRW. Diese Fotomontage ist eine Verletzung der Persönlichkeit. Der Schüler hat im Vorfeld keine Ordnungsmaßnahme erhalten. Die Fotomontage wird von mehren Schüler herumgezeigt.
Am Tag 1 wird die Fotomontage gezeigt.
Am Tag 2 hat er nach §53 SchulG NRW einen vorübergehende Ausschluss vom Unterricht. Dies wurde ihm Mündlich vom Klassenlehrer mitgeteilt.
Am Tag 3 ist er wieder in der Schule.
Seid Tag 4 ist er nach §53(3) Nr. 6 der Schule verwiesen.
Geht das so schnell?
Die Teilkonferenz müsste am Tag 2 oder Tag 3 dann schon zusammen gekommen sein.
Gibt es dafür nicht fristen zur Ladung ?
Ich persönlich halte dieses Tempo für Übertrieben.
Ist so schnell eine Bestätigung §53(4) der Schulaufsichtsbehörde zu erhalten ?
Am Tag 2 hat er nach §53 SchulG NRW einen vorübergehende Ausschluss vom Unterricht. Dies wurde ihm Mündlich vom Klassenlehrer mitgeteilt.
Wahrscheinlich wurden aber auch Gespräche mit den Eltern geführt und diese von dem zeitweiligen Ausschluss informiert. Sofern es keine Anhörung gab, konnte diese nachgeholt werden, da ja ohnehin eine Teilkonferenz bevorstand. Warum der Dirketor den Jungen nicht informierte, kann alle möglichen Gründe haben, es ist aber wohl davon auszugehen, dass der Leherer i.A. handelte.
Zitat:
Am Tag 3 ist er wieder in der Schule.
Vermutlich, weil an diesem Tag die Teilkonferenz angesetzt war.
Zitat:
Seid Tag 4 ist er nach §53(3) Nr. 6 der Schule verwiesen.
Geht das so schnell?
Sie meinen wahrscheinlich Nr.5 (?), die Entlassung von der Schule. Wie ihr Beispiel zeigt, geht das so schnell.
Zitat:
Die Teilkonferenz müsste am Tag 2 oder Tag 3 dann schon zusammen gekommen sein.
Gibt es dafür nicht fristen zur Ladung ?
Ich tippe auf den 3. Tag (s.o). In der Regel gibt es eine Wochenfrist für eine Einladung. Die Eltern des betroffenen Jungen hatten aber offenbar auch früher Zeit, ihr Anhörungsrecht bei der Teilkonferenz wahrzunehmen. Und darum geht es.
Zitat:
Ich persönlich halte dieses Tempo für Übertrieben.
Das hängt hier offenbar mit der Schwere der Tat zusammen, kann aber auch organisatorische Gründe haben: Schulen "sammeln" die Vorgänge für eine Teilkonferenz und verhandeln sie an vorab festgelegten Terminen sozusagen "am Stück". Das hat den Vorteil, dass sich die Elternvertreter (Schulpflegschaft) terminlich darauf einstellen können und nicht u.U. mehrmals im Monat erscheinen müssen. Mein Eindruck ist, dass eben zufällig ein solcher Termin bevorstand. Die Alternative wäre anderenfalls ein Sondertermin oder ein weiterer Termin in der Ferne. Den weiteren Begegnungskontakt zwischen Täter und Opfer über einen langen Zeitraum halte ich für diesen Fall grundsätzlich für unzumutbar.
Zitat:
Ist so schnell eine Bestätigung §53(4) der Schulaufsichtsbehörde zu erhalten ?
Ja, insbesondere wenn die Schulaufsichtsbehörde die Ordnungsmaßnahme für angemessen und verhältnismäßig hält und sie möglicherweise auch eine Idee hat, welche Schule der Schüler anschließend besuchen wird. Ein vorbereitendes Gespräch des Schulleiters mit der Behörde setze ich dabei voraus.
Danke für die Antwort.
Zitat: „Das hängt hier offenbar mit der Schwere der Tat zusammen“
Ich fürcht ja, da die Bezeichnung Fotomontage verharmlosend ist.
Ich habe gehört, der Schüler möchte auf der Schule bleiben.
Halte ich allerdings nach dem Vorfall nicht für Sinnvoll.
durchaus möglich, dass das OVG auch den Ausschluss von der Schule in dem von Ihnen geschilderten Fall aufheben könnte - bis es so weit ist, hat die Entscheidung der Schule und der Schulaufsicht allerdings als rechtmäßig zu gelten. Außerdem entscheidet ein Gericht einen Einzelfall und kann unter Würdigung der besonderen Umstände des von Ihnen genannten Falls auch zu einer Bestätigung der getroffenen Entscheidung kommen.
Wenn ich das von Ihnen genannte Urteil des OVG richtig verstanden habe, hält es den dort getroffenen Ausschluss von einer Stufenfahrt deshalb für unverhältnismäßig, weil den Ursachen für das bisherige Fehlverhalten durch die Schule nicht nachgegangen wurde. Insofern hätten durchaus mildere Mittel bei der Schülerin zur Einsicht führen können, sich besser zu verhalten. Die Betroffene ist Schülerin der Oberstufe, mein Eindruck ist ferner, dass sie auch volljährig ist.
Im Ergebnis wird durch das Urteil eine Schülerin (nachträglich) auf die Reise geschickt, die sich über einen längeren Zeitraum "unsozial" verhalten hat und bis zum fraglichen Zeitraum bereits 24 Klassenbucheinträge erhalten hat (Feststellung der Schule). Zuletzt hat sie sich "rücksichtslos", "unangemessen" und "beleidigend" gegenüber einer Mitschülerin verhalten (Feststellung des Gerichts), allerdings weiß man eben nicht genau warum, weil man durch die Schule halt nur die Tat und den Tathergang festgestellt hat. Fragt sich bloß wie das Opfer darauf reagiert - falls es ebenfalls an dieser Skifreizeit teilnimmt und bereits vor Ort ist.
Interessanterweise gerät diese Opferperspektive bei der vorgenommenen Abwägung der Interessen nicht ins Blickfeld des Gerichts. Das Opfer muss sich mit einem Entschuldigungsbrief begnügen - unabhängig davon, ob es ihn für aufrichtig hält oder nicht. Selbst das Gericht lässt übrigens ein auch taktisch begründetes Motiv für diesen Brief erkennen. Das Interesse der "Täterin" hat aber offenbar Vorrang: Es ist ihre erste Schulfahrt in ihrer Schulkarriere...
Insofern bestehen bei ähnlicher Ausgangslage bei dem von Ihnen genannten Fall durchaus Chancen dafür, dass der Schüler an der Schule verbleibt, zumal er deutlich jünger ist.
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