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Rechtliche Definition der Aufbewahrungspflicht vonFundsachen

 
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Quantum123
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Anmeldungsdatum: 08.12.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 15:21    Titel: Rechtliche Definition der Aufbewahrungspflicht vonFundsachen Antworten mit Zitat

Fall 1

Ein Schüler vergisst nach dem Sportunterricht einer öffentlichen Berufsschule, seine Schuhe. Diese werden von dem Hallenwart gefunden. Die Person kontaktiert den Hallenwart telefonisch und jener bestätigt den Fund der Schuhe. Am Zeitpunkt der vereinbarten Übergabe sind die Schuhe verschwunden. Der Hallenwart weißt auf die “Urschuld” der Person hin. Die Person weißt auf “die” Aufbewahrungspflicht hin. Hallenwart interessiert das nicht! Darauf hin reicht die Person Beschwerde bei der Schulleitung ein, worauf die Schulleitung eine Aufbewahrungspflicht des Hallenwarts gegenüber des Schülers verneint.

Meinung des Schülers: An einer öffentlichen Schuler eingesetzter Hallenwart, hat die Pflicht Fundsachen aufzubewahren und nach seinen Möglichkeiten darauf zu achten das diese dem Besitzer wieder ausgehändigt werden. Der Schüler ist der Meinung, dass es eine gesetzliche Regelung vorhanden sein MUSS, da der Umkehrschluss sonst lautet, der Finder kann über das gefunden Gut frei verfügen!

Meinung des Hallenwarts: Da der Schüler die Schuhe in der Sporthalle vergessen hat trägt er die alleinige Schuld, dass er sie kurze Zeit in Verwahrung gehabt und dann verloren habe, spiele keine Rolle.( Die Schulleitung stimmt den Schlussfolgerungen des Hallenwarts zu)

Frage: Gibt es eine rechtlich definierte Aufbewahrungspflicht, oder einen ähnlich, auf dieses Schemata anwendbaren Rechtsbegriff in der Bundesrepublik Deutschland ? Wie soll der Schüler sich verhalten.

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Fall 2

Schüler (23 Jahre) weißt einen Hallenwart an einer öffentlichen Schule darauf hin, dass er nicht geduzt werden möchte. Der Hallenwart duzt den Schüler konsequent weiter!


Meinung des Schülers: Der Schüler sieht das permanente duzen als Beleidigung an und ist der Auffassung, dass das deutsche Recht, das Duzen gegen den ausdrücklichen Willen als Beleidigung auslegt welches eine Straftat darstellt.

Meinung des Hallenwarts: Die Sporthalle würde nicht unter das Gesetz der BRD fallen und würde nur seinen Regeln unterstehen, diese würden es nicht vorsehen Schüler zu siezen!


Frage : Ist das korrekt und wenn nicht auf Grund welches Paragraphen des deutschen Rechts.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 17:47    Titel: Re: Rechtliche Definition der Aufbewahrungspflicht vonFundsa Antworten mit Zitat

Quantum123 hat folgendes geschrieben::
Frage: Gibt es eine rechtlich definierte Aufbewahrungspflicht, oder einen ähnlich, auf dieses Schemata anwendbaren Rechtsbegriff in der Bundesrepublik Deutschland ? Wie soll der Schüler sich verhalten.


Wenn er böse ist, könnte er den Hallenwart wegen Fundunterschlagung anzeigen. Ob dabei etwas herauskommt, ist eine andere Frage.

Quantum123 hat folgendes geschrieben::
Meinung des Hallenwarts: Die Sporthalle würde nicht unter das Gesetz der BRD fallen und würde nur seinen Regeln unterstehen, diese würden es nicht vorsehen Schüler zu siezen!


*lol* Eine exterritoriale Sporthalle? Das wäre doch ein Eldorado für Drogenhändler und Glücksspieler! Cool

Beim Duzen kann man aber auch Probleme mit der Strafverfolgung haben - Herr Bohlen etwa duzt offenbar jeden und wurde deswegen nicht wegen Beleidigung verurteilt.
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zum ersten Fall werfe ich mal den Begriff des "Verwahrvertrages" in den Raum. Ein solcher Vertrag, der den Verwahrenden zur Aufsicht über das Verwahrungsgut verpflichtet, könnte einen Ersatzanspruch des Schülers auslösen. Allerdings könnte hier fraglich sein, ob angesichts der Tatsache, daß die Verwahrung nicht von einer Gegenleistung (Vergütung für die Aufbewahrung) abhing, nicht die Haftung des Hallenwartes auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt war. Und ob grobe Fahrlässigkeit gegeben war, sei dahingestellt. Wir wissen nichts über die Umstände, unter denen dem Hallenwart die Turnschuhe abhanden gekommen sind.

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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