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Mauer als Einfriedung

 
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regloh
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Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 11:34    Titel: Mauer als Einfriedung Antworten mit Zitat

Im Bebauungsplan steht:
Einfriedungen entlang öffentlicher Verkehrsflächen dürfen nur 1 m hohe "Bretterzäune" sein.
ES soll eine Mauer zum Sichtschutz/Lärmschutz gebaut werden.

Wie weit muss die Mauer von der Strasse weg sein damit sie nicht mehr als entlang öffentlicher Verkehrswege gilt und damit in Ba-Wü als verfahrensfreie Einfriedigung durchgeht?
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 11:53    Titel: Antworten mit Zitat

Sollte der Bretterzaun fehlen gilt automatisch die Mauer als Einfriedung, egal ob sie 10cm oder 10m von öffentlichen Verkehrsflächen entfernt ist
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regloh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 11:57    Titel: Antworten mit Zitat

...das ist ja schon mal gut. FRage ist allerdings ob die Mauer bei einem Abstand von ca. 2 Meter noch als ENTLANG der STrasse gilt?
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Stadtplaner
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Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 13:43    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,

hier ist auf den Nutzungszweck abzustellen. Einfriedung ist eine Anlage, die das Grundstück nach außen abschirmt oder abgrenzt. Sie dient zur Sicherung gegen gewissee Vorkommnise und zwar gegen unbefugtes Betreten oder sonstige Einflüsse von außen.
Somit sichert die "Lämrschutzmauer" als Einfriedung gegen sonstige Einflüsse - Lärm - von außen.
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So long
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ktown
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 13:46    Titel: Antworten mit Zitat

Stadtplaner hat folgendes geschrieben::
Somit sichert die "Lämrschutzmauer" als Einfriedung gegen sonstige Einflüsse - Lärm - von außen.

Aber sie dient doch auch Gleichzeit dem Nutzungszweck der Einfriedung.....oder? Winken
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regloh
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.09.2005
Beiträge: 9

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

meine Frage führt offensichtlich zu Missverständnissen.

Gefragt ist nicht, ob es sich bei einer 2 m von der Strasse entfernten Mauer um eine Einfriedung handelt sonderen:

OB die Einfriedigung als ENTLANG der Strasse gilt, obwohl sie ca. 2 m entfernt ist! Nur dann wäre sie Bebauungsplanwiedrig!

Mit der Bitte um Antwort. Im Kommentar "Sauter" konnte ich hierzu nichts finden, obwohl das ja ein Standartproblem ist, dasss man versucht anachronistische Bebauungsplanregelungen (nur 1m hohe Bretterzäune ENTLANG der Strasse erlaubt) irgendwie zu umgehen.
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