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Kündigung von Dienstleistungsvertrag

 
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uzsrb3
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Anmeldungsdatum: 09.04.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 05:58    Titel: Kündigung von Dienstleistungsvertrag Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

angenommen man schließt einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 bzw. 36 Monaten und einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Laufzeitende ab und der Vertrag wird erst wirksam mit rechtsverbindlicher Unterschrift der Gegenpartei und Rücksendung eines Exemplars (was noch nicht geschehen ist), kann ich in diesem Fall von dem Vertrag zurücktreten?

Gilt desweiteren eine Widerspruchsfrist (z.B. 2 Wochen) und ab welchen Zeitpunkt beginnt dies? Ab dem Datum der Vertragsunterzeichnung meinerseits oder ab dem Datum der Rücksendung eines unterzeichneten Exemplars durch den Vertragspartner?

In meinem Fall habe ich den Vertrag vor über einem Monat unterzeichnet, aber bislang noch kein Exemplar der Gegenpartei zurückerhalten.

Ich freue mich auf Euer Feedback!

Vielen Dank,

Philip
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
der Vertrag wird erst wirksam mit rechtsverbindlicher Unterschrift der Gegenpartei und Rücksendung eines Exemplars (was noch nicht geschehen ist)
Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird sicher nicht davon abhängen, ob der Kunde ein Duplikat erhält.

Zitat:
Gilt desweiteren eine Widerspruchsfrist (z.B. 2 Wochen) und ab welchen Zeitpunkt beginnt dies?
KOmmt darauf an. Generell besteht nämlich kein Widerrufsrecht, sondern nur in Ausnahmefällen (bspw. Fernabsatz, Versicherungen etc.)

Zitat:
Ich freue mich auf Euer Feedback!
Was spricht denn der andere Vertragsteil, warum noch keine Unterlagen da sind?

Grüße
KurzDa
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Big Guro
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 12:17    Titel: Antworten mit Zitat

BGB § 147 Annahmefrist
(1) Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort angenommen werden. Dies gilt auch von einem mittels Fernsprechers oder einer sonstigen technischen Einrichtung von Person zu Person gemachten Antrag.
(2) Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.


Dies bedeutet:
Unabhängig von einem eventuellen Widerrufsrecht kann man von seinem Antrag "zurücktreten", wenn die andere Partei diesen nicht zeitnah angenommen hat.
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uzsrb3
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.04.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 08.12.08, 23:31    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Big Guro / KurzDu,

den Vertrag habe ich vor mehr als einem Monat unterschrieben und zugesendet. Seitdem habe ich von der Gegenpartei den unterzeichneten Vertrag nicht zurückbekommen. Leider ist es auslegungsmöglich, was tatsächlich "unter regelmäßigen Umständen" zu verstehen ist.

Philip
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Michael Cutter
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Anmeldungsdatum: 18.11.2008
Beiträge: 98
Wohnort: Heidelberg

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 00:49    Titel: Antworten mit Zitat

uzsrb3 hat folgendes geschrieben::
Leider ist es auslegungsmöglich, was tatsächlich "unter regelmäßigen Umständen" zu verstehen ist.


Leider muss ich widersprechen. Ich gebe zu, dass diese Merkmal schwierigkeiten bereitet, aber auslegungsmöglich ist es schon.

Der Zeitpunkt ist nach objektiven Maßstäben zu ermitteln (BGH NJW 1999, 2179 [2180]). Bei Bemessung der Frist ist außer der Beförderungszeit des Antrags und der Annahmeerklärung auch ein angemessener Zeitraum zur Bearbeitung und Überlegung anzusetzen (BGH NJW 1996, 919 [921]; NJW 2001, 303). Die Länge der Überlegungsfrist richtet sich nach den Umständen. Bei einer großen Gesellschaft kann regelmäßig nicht damit gerechnet werden, dass bedeutende Vertragsangebote innerhalb weniger Tage angenommen werden (BGH NJW 2000, 2984). Für die Berechnung des Zeitpunktes, bis zu dem der Eingang der Antwort erwartet werden darf, sind auch außergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen, wenn sie den Eingang der Antwort generell (zB Krankheit, Streik) oder im Einzelfall verzögern können und der Antragende sie kennt oder mit ihnen rechnen muss.

Haben Sie mal versucht dort anzurufen und nachzufragen?? Es könnte ja passieren, dass Ihr anliegen einfacht "verschlampt" wurde.
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Für Rechtsschreibfehler haftet der Leser

Für die richtigkeit der Antworten übernehme ich keine Garantie.

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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 12:33    Titel: Re: Kündigung von Dienstleistungsvertrag Antworten mit Zitat

uzsrb3 hat folgendes geschrieben::
angenommen man schließt einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 bzw. 36 Monaten und einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Laufzeitende ab
Vertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten wäre ok, mit 36 Monaten schon problematisch.

Michael Cutter hat folgendes geschrieben::
uzsrb3 hat folgendes geschrieben::
Leider ist es auslegungsmöglich, was tatsächlich "unter regelmäßigen Umständen" zu verstehen ist.


Leider muss ich widersprechen. Ich gebe zu, dass diese Merkmal schwierigkeiten bereitet, aber auslegungsmöglich ist es schon.
Wo ist da der Widerspruch? Mit den Augen rollen Winken
Ist der Vertrag für das Unternehmen tatsächlich "bedeutend" oder eher tägliches Geschäft? Und wenn das Anliegen des Kunden "verschlampt" wurde, ist das doch nicht sein Problem? Folge: Die Annahmefrist könnte abgelaufen sein. Dann bräuchte der Kunde vom Vertrag nicht zurückzutreten.

KurzDa hat folgendes geschrieben::
Die Wirksamkeit dieses Vertrages wird sicher nicht davon abhängen, ob der Kunde ein Duplikat erhält.
Wirklich sicher? Wenn ich mir die §§ 154 (2) und 126 (2) BGB anschaue, bekomme ich ein bisschen Zweifel.
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."


Zuletzt bearbeitet von I-user am 09.12.08, 15:15, insgesamt 1-mal bearbeitet
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Wirklich sicher? Wenn ich mir die §§ 154 (2) und 126 (2) BGB anschaue, bekomme ich ein bisschen Zweifel.
§ 126 II BGB ist doch unproblematisch. § 154 II BGB könnte man sicherlich andenken, jedoch ist unklar, ob eine Vereinbarung zur Beurkundung vorliegt.

Ich werfe mal § 151 BGB in den Raum.... Interessant wäre ev. noch, ob der Kunde die vertragliche Leistung schon beansprucht hat.

Grüße
KurzDa
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 15:56    Titel: Antworten mit Zitat

Wir wissen nicht, um was für eine Dienstleistung es geht. Das wäre vielleicht interessant/relevant. Aber im Zweifel muss der Kunde nicht von der Annahme seines Antrags ausgehen, wenn ihm keine unterschriebene Kopie zugeht. Die Klausel "der Vertrag wird erst wirksam mit rechtsverbindlicher Unterschrift und Rücksendung eines Exemplars dem Kunden" ist m.E. eine Verdeutlichung für die Auslegung der eventuellen Willenserklärung des Unternehmens, ähnlich wie "Vertragsannahme erfolgt durch Lieferung".
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KurzDa
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 16:11    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Die Klausel "der Vertrag wird erst wirksam mit rechtsverbindlicher Unterschrift und Rücksendung eines Exemplars dem Kunden"
Ja, wenn diese Klausel existieren würde... Geschockt , was ich aus dem SV erstmal nicht entnehme.

Grüße
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 16:26    Titel: Re: Kündigung von Dienstleistungsvertrag Antworten mit Zitat

Warum schreibt der TE dann
uzsrb3 hat folgendes geschrieben::
angenommen man schließt einen Vertrag mit einer Laufzeit von 24 bzw. 36 Monaten und einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Laufzeitende ab und der Vertrag wird erst wirksam mit rechtsverbindlicher Unterschrift der Gegenpartei und Rücksendung eines Exemplars
Frage
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uzsrb3
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Anmeldungsdatum: 09.04.2005
Beiträge: 37

BeitragVerfasst am: 14.12.08, 23:10    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Abend,

Diese Klausel steht genau so im Vertrag, den ich zurückgesendet habe. Sorry, dass ich dies nicht klarer herausgestellt habe. Somit kann ich vom Vertrag jederzeit zurücktreten solange ich nicht das Exemplar der Gegenpartei erhalten habe, wenn ich das aus juristischer Sicht richtig verstehe.
Zitat:
Der Vertrag wird erst wirksam mit rechtsverbindlicher Unterschrift der Gegenpartei und Rücksendung eines Exemplars.


Eine Leistung aus dem Vertrag habe ich noch nicht in Anspruch genommen.

Viele Grüsse,

Philip
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Biber
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 14.12.08, 23:33    Titel: Antworten mit Zitat

uzsrb3 hat folgendes geschrieben::
Diese Klausel steht genau so im Vertrag, den ich zurückgesendet habe.
Ich kenne das nur so, daß der zurückzusendende Vertrag vom Unternehmen bereits unterschrieben ist. 'Gegenpartei' wäre also in diesem Fall der Verbraucher.
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Big Guro
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Anmeldungsdatum: 19.03.2007
Beiträge: 2888

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 10:22    Titel: Antworten mit Zitat

Es wurde Schriftform vereinbart!

Demnach muss der Gegenpartei die empfangsbedürftige Willenserklärung (unterschriebener Vertrag) im Schriftform zugehen, sonst gilt der Vertrag als nicht geschlossen!

Der Antrag wurde nicht unverzüglich angenommen, der Antragsteller ist an seinen Antrag nicht mehr gebunden.
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