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FIP-Stiftung für Katzen

 
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Danek
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2005
Beiträge: 52

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 20:43    Titel: FIP-Stiftung für Katzen Antworten mit Zitat

Ich kenne jemanden, der möchte eine Stiftung für Katzen, die an FIP erkrankt sind machen. Derjenige möchte, dass das Geld für Untersuchungen des FIP-Virus gehen. Muss er so eine Stiftung beantragen oder kann er einfach eine Seite und Aktionen machen, wo Leute spenden? Oder darf man das nicht? Derjenige würde sehr gerne eine Stiftung machen, ihm fehlt aber das Kapital.
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JS
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 1241

BeitragVerfasst am: 25.10.08, 21:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
die gesetzlichen Vorschriften bzgl. Stiftungen findet man in den §§ 80-88 BGB.
Lies erst einmal dort nach, vielleicht findest du dort schon hinreichende Antworten.

JS
_________________
... aber fragt lieber nochmal eure Eltern, denn gaaanz sicher bin ich mir nicht ... (Hein Blöd)
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Volker Kles
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.09.2008
Beiträge: 580

BeitragVerfasst am: 09.12.08, 19:05    Titel: Antworten mit Zitat

Stiftungen benötigen ein Mindestkapital, dessen Erträgnisse ausreichen, den Stiftungszweck zu finanzieren. Die Höhe des von der Zulassungsbehörde geforderten Stiftungskapitals kann daher erheblich schwanken. Soll z.B. eine Stiftung zwecks Förderung eines teuren Forschugsprojektes errichtet werden (Stiftungen werden "errichtet" und nicht "gemacht" Sehr glücklich ), kann ein Stiftungskapital in Millionenhöhe nötig sein. Bei einer Stiftung zur Rettung des Regenwurms reicht evtl. etwas weniger. Unter € 50.000,-- Stiftungskapital wird aber kaum etwas zu machen sein, denn 3 % Zinsertrag wären € 1.500,-- und was kann man damit schon viel bewegen?

Alternativ könnte man einen Verein gründen (BGB §§ 21 ff). Als nicht eingetragener Verein (n.e.V.) geht das mit der kleinstmöglichen Personenmehrheit (also 2 Mitglieder) und kostet nichts, hat aber den Nachteil der persönlichen Haftung aller im Namen des Vereins Handelnden (also meist des Vorstandes). Auch wird kaum eine Bank ein Konto einrichten wollen, obwohl das rechtlich durchaus zulässig wäre. Als e.V. hingegen (BGB §§ 55 ff) benötigt man 7 Mitglieder und es fallen Unterschriftsbeglaubigungskosten für den Eintragungsantrag an (Notar, doch in H, RPl und BW auch andere Stellen, da ist es billiger, in Hessen z.B. Ortsgerichte € 5,--), evtl. noch Kosten für den Registerauszug (Hessen € 10,-- + € 8,-- für Beglaubigung wenn gewünscht).
_________________
Gruß
V.K.
____________________________________________
Jeder hat in seinem Leben auf sich selber achtzugeben
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