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Verfasst am: 24.11.08, 09:06 Titel: Nach Röntgen beim Zahnarzt: Zweitunternehmen will Geld
Die Patientin ging zum Zahnarzt, um sich einen Stiftzahn erneut einsetzen zu lassen. Damit dies getan werden konnte, musste die Zahnarzthelferin zuerst Röntgenaufnahmen vom Kiefer machen. Dies geschah in der Praxis des gewählten Zahnarztes, allerdings in einem Nebengebäude, das räumlich vom Hauptgebäude getrennt ist.
Die Krankenkasse erhielt die Zahlungsaufforderung für die Behandlung des Stiftzahnes, die Patientin allerdings erhielt eine Rechnung für das Röntgen von einem Institut aus Düsseldorf. Bei Rücksprache mit einem Sachbearbeiter der Krankenkasse erfuhr die Patientin, dass sie diese Rechnung nicht zahlen müsse und sie ignorieren soll.
Inzwischen sind Drohungen von Anwälten, Inkasso-Unternehmen und zuletzt ein Pfändungsbescheid eingegangen.
Wie soll sich die Patientin nun verhalten, wenn sie kein Geld für einen Rechtsbeistand hat?
Erst einmal sollte die Patientin lachen, dann die Krankenkasse, die Verbraucherzentrale und vor allem die Ärztekammer informieren. Die Briefe nicht beantworten. Und bei der Ärztekammer - die haben eine Rechts- oder Patientenberatung, oder so etwas ähnliches - sich das weitere Vorgehen erklären lassen.
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 24.11.08, 10:11 Titel:
Questor hat folgendes geschrieben::
Erst einmal sollte die Patientin lachen, ....
Erst einmal sollte die Patientin genau nachschauen, was sie vereinbart hat. Wenn sie eine private Roentgenuntersuchung vereinbart hat, wird sie die resultierende Rechnung bezahlen muessen.
Lachen, mit Krankenkasse, Verbraucherzentrale oder Aerztekammer zu telefonieren wir die Angelegenheit in solch einem Fall nur verteuern.
Wenn das genau so passiert ist, wie oben beschrieben, dann hat die Patientin gar nicht gewußt, dass es sich um eine Extra- oder sogar IGeL-Leistung handelte und dann muss sie nichts bezahlen. Ärzekammer, Verbraucherzentrale und KK kosten erst einmal überhaupt nichts, sind aber zur Auskunft verpflichtet (KK, Ärztekammer), bzw. geben allein schon auf ihren Seiten viele Auskünfte (Verbraucherzentrale).
Dazu kommt, wenn Röntgenuntersuchungen notwendig sind, sind die in aller Regel mit der Praxisgebühr abgedeckt und der Zahnarzt rechnet mit der KK ab. Ausnahme ist die Röntgenuntersuchung der Füllungen, die ist in bestimmten Intervallen von der normalen Praxisgebühr ausgenommen, weil sie im Zuge der unentgeltlichen Jahresuntersuchung mit abgedeckt ist.
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