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Während Maßnahmen der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung durch Mehrheitsbeschluss geregelt werden können, bedürfen bauliche Veränderungen in der Regel der einstimmigen Billigung durch alle Wohnungseigentümer.
Bauliche Veränderungen können künftig (gemäß § 22 Abs. 2 WEG) mit drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile herbeigeführt werden.
Allein die Anzahl der stimmberechtigten Wohnungseigentümer ist maßgebend, so dass es nicht darauf ankommt, wer durch die Maßnahme beeinträchtigt ist.
Zitterbeschlüsse gibt es nicht mehr. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Bauliche Veränderungen können künftig (gemäß § 22 Abs. 2 WEG) mit drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile herbeigeführt werden.
Allein die Anzahl der stimmberechtigten Wohnungseigentümer ist maßgebend, so dass es nicht darauf ankommt, wer durch die Maßnahme beeinträchtigt ist.
Zitterbeschlüsse gibt es nicht mehr.
Bei allem Respekt: Das totaler Blödsinn.
Die vorgenannten Mehrheitsverhältnisse gelten für die Fall einer Modernisierung, ohne das ein Instandsetzungsbedarf vorliegt. Bauliche Veränderungen bedürfen auch nach der WEG-Reform die Zustimmung aller benachteiligenten Eigentümer.
... Bauliche Veränderungen bedürfen auch nach der WEG-Reform die Zustimmung aller benachteiligenten Eigentümer.
Da immer wieder behauptet wird, dass die Zustimmung sämtlicher Eigentümer bei einer baulichen Veränderung erforderlich wäre, kann man "benachteiligten" fast nicht oft genug unterstreichen... auch wenn dies in vielen Fällen sämtliche Eigentümer sein werden.
Verfasst am: 09.12.08, 23:07 Titel: Re: Reicht eine Gegenstimme?
Klaus B hat folgendes geschrieben::
.......Reicht da nun eine Gegenstimme, um das Vorhaben scheitern zu lassen?
Ja.
MfG
Lucky _________________ Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
So eine Antwort zeugt nicht von Respekt, auch wenn es vorher erwähnt wird.
Lies doch einfach §22 Abs. 2 WEG.
Ein Balkon wird e.d.R. niemanden beeinträchtigen und wer die WEG-Reform verstanden hat, wird sich nicht wundern weshalb in Zukunft die Gerichte mehr zu tun bekommen werden. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
So eine Antwort zeugt nicht von Respekt, auch wenn es vorher erwähnt wird.
Aber total falsch ist die Antwort trotzdem.
SLash hat folgendes geschrieben::
Lies doch einfach §22 Abs. 2 WEG.
Ja, und? Wo steht da, das bauliche Veränderungen "mit drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile" herbeigeführt werden können? Und wieso künftig?
SLash hat folgendes geschrieben::
Ein Balkon wird e.d.R. niemanden beeinträchtigen ...
Bestimmt wer?
SLash hat folgendes geschrieben::
... und wer die WEG-Reform verstanden hat, wird sich nicht wundern weshalb in Zukunft die Gerichte mehr zu tun bekommen werden.
So eine Antwort zeugt nicht von Respekt, auch wenn es vorher erwähnt wird.
Aber total falsch ist die Antwort trotzdem.
SLash hat folgendes geschrieben::
Lies doch einfach §22 Abs. 2 WEG.
Ja, und? Wo steht da, das bauliche Veränderungen "mit drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile" herbeigeführt werden können? Und wieso künftig?
SLash hat folgendes geschrieben::
Ein Balkon wird e.d.R. niemanden beeinträchtigen ...
Bestimmt wer?
SLash hat folgendes geschrieben::
... und wer die WEG-Reform verstanden hat, wird sich nicht wundern weshalb in Zukunft die Gerichte mehr zu tun bekommen werden.
???
§ 22 WEG
Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen [...]
(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 [...] der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 [...] der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.
Füllt man die Auslassung mit "die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder" auf, wird deutlich, dass es hier ausschließlich um Modernisierungen und damit um solche bauliche Veränderungen geht, die besonderen Kriterien gerecht werden.
Damit ist die vorhergehende - generelle - Behauptung,
SLash hat folgendes geschrieben::
Bauliche Veränderungen können künftig (gemäß § 22 Abs. 2 WEG) mit drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile herbeigeführt werden.
einfach falsch und sie wird auch durch nachträgliche Rechtfertigungsversuche nicht richtig.
(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1 [...] der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden.
Füllt man die Auslassung mit "die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder" auf, wird deutlich, dass es hier ausschließlich um Modernisierungen und damit um solche bauliche Veränderungen geht, die besonderen Kriterien gerecht werden.
Damit ist die vorhergehende - generelle - Behauptung,
SLash hat folgendes geschrieben::
Bauliche Veränderungen können künftig (gemäß § 22 Abs. 2 WEG) mit drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile herbeigeführt werden.
einfach falsch und sie wird auch durch nachträgliche Rechtfertigungsversuche nicht richtig.
§ 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
(1) Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden.
(2) Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. Die Befugnis im Sinne des Satzes 1 kann durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
Das ist der Auszug aus dem WEG. Wenn das Wörtchen ODER folgt, kann man schon mal Auslassungen arbeiten. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 10.12.08, 17:31 Titel:
SLash hat folgendes geschrieben::
Bauliche Veränderungen können künftig (gemäß § 22 Abs. 2 WEG) mit drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile herbeigeführt werden.
Allein die Anzahl der stimmberechtigten Wohnungseigentümer ist maßgebend, so dass es nicht darauf ankommt, wer durch die Maßnahme beeinträchtigt ist.
Zitterbeschlüsse gibt es nicht mehr.
Das ist - und bleibt - totaler Blödsinn.
Unter baulichen Veränderungen versteht man grundsätzlich Maßnahmen, die über Modernisierungen im Sinne des § 22 Abs. 2 WEG hinausgehen, beispielsweise Luxussanierungen. Wie diese zu behandeln sind, kann man in § 22 Abs. 1 WEG nachlesen.
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