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Für die Änderung eines Verteilerschlüssels reicht die einfache Mehrheit - nicht wie ich mal behauptet hatte die qualifizierte Mehrheit.
Erst soll eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sein, jetzt soll eine einfache Mehrheit ausreichen. Zwei Versuche und zweimal voll deneben. Hier bemüht sich offenbar jemand nach besten Kräften, den Beweis völliger Ahnungslosigkeit zu erbringen.
Ein Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung ist - außer in den gesetzlich geregelten Fällen wie z.B. § 16 Abs. 3 WEG - nichtig. Von den Ausnahmefällen abgesehen ist die Kostenverteilung nur durch eine Vereinbarung zu ändern.
Für die Änderung eines Verteilerschlüssels reicht die einfache Mehrheit - nicht wie ich mal behauptet hatte die qualifizierte Mehrheit.
Erst soll eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sein, jetzt soll eine einfache Mehrheit ausreichen. Zwei Versuche und zweimal voll deneben. Hier bemüht sich offenbar jemand nach besten Kräften, den Beweis völliger Ahnungslosigkeit zu erbringen.
Ein Beschluss zur Änderung der Kostenverteilung ist - außer in den gesetzlich geregelten Fällen wie z.B. § 16 Abs. 3 WEG - nichtig. Von den Ausnahmefällen abgesehen ist die Kostenverteilung nur durch eine Vereinbarung zu ändern.
Deine Aussage ist ebenso ungenau bis falsch.
Die Wohnungseigentümer können gem. § 16 (3) WEG n.F. mehrheitlich (= einfache Mehrheit) in Abweichung von der Gemeinschaftsordnung Betriebskosten sowohl des gemeinschaftlichen Eigentums als auch solche des Sondereigentums generell nach Verbrauch oder Verursachung erfassen oder nach einem anderen geeigneten Maßstab abrechnen. Die Regelung bezieht sich also nur auf die Kosten, die in § 556 BGB iVm § 2 BetrkV angesprochen werden.
Gem. § 16 (4) WEG n.F. können darüber hinaus im Einzelfall Kostenregelungen zur Instandsetzung oder Instandhaltung gem. § 21 (5) Nr. 2 WEG oder zu baulichen Veränderungen oder Aufwendungen im Sinne von § 22 (1 und 2) WEG mit doppelt qualifizierter Mehrheit beschlossen werden, die von der Gemeinschaftsordnung abweichen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ aller stimmberechtigten Eigentümer gem. § 25 (2) WEG und mehr als der Hälfte der Miteigentumsanteile.
Alle weiteren Fälle können nur durch Vereinbarung geregelt werden. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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