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Ich habe dem Kunden eine Digitalkamera verkauft die er jemandem schenken wollte.Er verschenkt sie und zack das Display ist kaputt.Jetz macht der Kunde ärger.Muss er beweisen das wir es kaputt gemacht haben?Gibt es Fristen die einzuhalten sind?Wie ist die Rechtslage???
Das Kaufrecht ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Wenn eine mangelhafte Sache verkauft wird, hat der Käufer Rechte, die in den §§ 437 ff. BGB geregelt sind.
Vielleicht haben K und V aber auch wirksam einen Gewährleistungsausschluss vereinbart, dann gilt etwas anderes. Leider hat uns der Fragesteller hierzu nur ganz wenige Informationen geliefert. Die Gewährleistungsfristen sind im Gesetz geregelt.
eine Frage wie aus der Schuldrechtsvorlesung: Denn wenn der Käufer die Kamera zwischenzeitlich an einen Dritten ohne Gegenleistung übereignete und erst d a n n - zack - ein Mangel auftrat, stellt sich die Frage, ob der Käufer überhaupt geschädigt ist.
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