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Schadensersatz - Ungesicherte Glastür

 
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reinerst
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.10.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 14.12.08, 07:56    Titel: Schadensersatz - Ungesicherte Glastür Antworten mit Zitat

Hallo,

ich hoffe ich lande mit dem Thread im richtigen Forenteil (war mir unsicher ob Schadenhaftungsrecht oder Baurecht). Im zweifel bitte verschieben.
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Folgendes Szenario:

Gast G besucht eine öffentliche Veranstaltung.
In den dortigen Räumlichkeiten gibt es eine Glasfront mit einer Doppeltür darin.

Angenommen Gast G will die Räumlichkeit wechseln und läuft gegen die Hälfte ohne Griff dieser Glastür wobei z.B. das Handy runterfällit oder ein sonstiger Schaden ensteht.
Der Teil der Glastür stand vorher offen und die Glastüren sind nicht mit aufklebern o.Ä. Warnhinweisen gekennzeichnet.
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Nun zur Fragestellung:
A) Müssen Glastüren bei öffentlichen Veranstaltungen (gesetzlich) mit Warnhinweisen versehen sein?
B) Hat Gast G anspruch auf ersatz der Kosten für die entstandenen Sachschäden oder ist das sein Pech?

Vielen dank und noch einen schönen Sonntag

Grüße
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 14.12.08, 15:24    Titel: Antworten mit Zitat

Warum ist denn Gast G gegen die Glastür gelaufen? Und wie alt war das Handy?

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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reinerst
Interessierter


Anmeldungsdatum: 01.10.2005
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 14.12.08, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Evtl weil Gast G angenommen hat das die Tür wie den rest des Abends offen ist und die Tür nicht gekennzeichnet war.

Wert des Sachschadens ist doch eigentlich egal bei der Grundsatzfrage ... aber sagen wir mal es ist kein kleinst Betrag mehr unter 100 Euro.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 00:20    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
A) Müssen Glastüren bei öffentlichen Veranstaltungen (gesetzlich) mit Warnhinweisen versehen sein?

Meiner Erinnerung nach nicht. Allerdings trifft den Veranstalter eine Verkehrssicherungspflicht.
Zitat:
B) Hat Gast G anspruch auf ersatz der Kosten für die entstandenen Sachschäden oder ist das sein Pech?

Das kommt darauf an und dürfte sich nur am konkreten Einzelfall beurteilen lassen: Keiner von uns hat die Tür gesehen. Hier kollidieren also die Pflicht des G zu umsichtigem Verhalten und die Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters (stellen wir uns nur einmal vor, es wäre anders herum gewesen und die Tür wäre zerstört gewesen - da würde dann die Frage auftauchen: muß G die Tür ersetzen?). Wenn G grob fahrlässig gegen die Tür gelaufen ist, hat er wohl Pech. Bei einfacher Fahrlässigkeit müßte man mal sehen...

Beste Grüße

Metzing
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Chub
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2005
Beiträge: 1556

BeitragVerfasst am: 20.12.08, 11:57    Titel: Antworten mit Zitat

A)
Ja, weil es eine öffentliche Verantstaltung (z.B. Konzerthalle oder Einkaufsmarkt) ist. Gilt nicht für den Kreppelkaffe bei Lieschen Müller.

B)
Ja, eventuell muss er sich Abzüge bei Absicht oder groben Verschulden gefallen lassen.
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Er war ein Jurist und auch sonst von mäßigem Verstand.
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