Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ich war bis April 2008 bei der Versicherung AB rechtschutzversichert. Diese habe ich fristgerecht gekündigt und bin zur Versicherung XY gewechselt. War alles kein Problem.
Die neue Versicherung erwähnte in einem Schreiben auch, dass im Schadensfall auch zurückliegende Schäden versichert wären, wenn die lückenlose Versicherung nachgewiesen werden könne.
Da der Wechsel nahtlos erfolgte, eigentlich kein Problem.
Jetzt habe ich einen Rechtsfall mit einer in 2006 gekauften Immobilie.
Auf die Anfrage nach Kostenübernahme im Streitfall bei der neuen Versicherung, sagte man mir, dass wäre noch die alte für zuständig. Und die Übernahme zurückliegender Fälle beziehe sich so auf 2 - 3 Monate und so Fälle in Richtung Beruf oder so was.
Die alte Versicherung sagte mir, dass man zwar grundsätzlich für ältere Fälle eintreten müsste, aber Immobilien-Dinge da grundsätzlich ausgeklammert wären.
Wer ist denn jetzt zuständig? Wie ist da die Rechtslage?
Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 15.12.08, 14:15 Titel:
Hallo,
die mögliche Leistungspflicht hat der alte Versicherer ja schon eingestanden.
Aber: in den Vertragsbedingungen unter Ausschlüsse wird - sinngemäß - der übliche Hinweis zu finden sein, daß Risiken, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Errichtung einer Immobilie stehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind. _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Anmeldungsdatum: 10.04.2007 Beiträge: 2919 Wohnort: Stadt mit Abtei an einem Fluss
Verfasst am: 15.12.08, 14:48 Titel:
Ich glaube, was der neue Versicherer meinte, ist die Wartezeit für bestimmte Leistungsarten. Auf diese Wartezeit wird nämlich bei nahtlosem VErsicherungsschutz verzichtet.
chatterhand hat folgendes geschrieben::
Hallo,
die mögliche Leistungspflicht hat der alte Versicherer ja schon eingestanden.
Aber: in den Vertragsbedingungen unter Ausschlüsse wird - sinngemäß - der übliche Hinweis zu finden sein, daß Risiken, die im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Errichtung einer Immobilie stehen, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
Die Baurisiken sind allerdings meistens nicht bei dem Kauf einer fertigen Immobilie ausgeschlossen. Siehe auch § 3 (1) d) ARB. _________________ Ich kann länger nicht rauchen als ein Nichtraucher rauchen. Ich bin somit der mental Stärkere. (Horst Evers)
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.