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Firma aufrecht erhalten trotz Insolvenz?

 
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petra1199
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Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 17:41    Titel: Firma aufrecht erhalten trotz Insolvenz? Antworten mit Zitat

Hallo

Frau A' s Ex-Partner ist spielsüchtig und hat ihr so viel Schulden hinterlassen, dass sie Insolvenz anmelden muss. Frau A hat eine Firma, die an sich gut laufen würde, wenn da nicht die Schulden wären. Besteht die Möglichkeit, die Firma trotz Insolvenz weiter zu führen? Vom Anwalt wurde Frau A. gesagt, sie müsse vor dem Antrag auf Regelinsolvenz die Firma abmelden und aufgeben.

Frau A ist schon älter und hätte Probleme eine andere Arbeit zu finden und müsste dann vermutlich von Hartz IV leben, wovon die Gläubiger letztlich auch nichts hätten. Über die Firma würde wesentlich mehr Geld herein kommen, so dass dann an die Gläubiger auch jeden Monat ein Betrag bezahlt werden könnte. Aber es reicht eben nicht, um die beträchtlichen Schulden abzubezahlen, ohne Insolvenz anzumelden.

Was gäbe es für Frau A hier für Möglichkeiten?

Gruß Petra
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petra1199
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Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Hatte auch schon mal an anderer Stelle nachgefragt, aber leider keine Antwort erhalten, ob auch die Möglichkeit bestünde, dass der Sohn die Firma übernimmt. Die Frage war, ob er dann die Schulden auch übernehmen müsste?
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 18:04    Titel: Antworten mit Zitat

Man kann auch bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in die Insolvenz gehen. Das ist kein Problem. Ich kann mir daher nicht erklären, warum der Anwalt darauf hinwies, dass das Gewerbe aufgegeben werden müsste. Der hatte offensichtlich keine Ahnung.

Was mit dem Gewerbe in der Insolvenz dann geschieht, kann jedoch fraglich sein. Wenn es wirklich ein lukratives Geschäft ist und bei einer Veräußerung der Betriebs- und Geschäftsausstattung, der Firmenbezeichnung und des Kundenstamms ein guter Kaufpreis zu erzielen ist, kann es sein, dass sich der Insolvenzverwalter (IV) zu einem Verkauf des "Unternehmens" entschließt. Wenn das Gewerbe viel abwirft und die Risiken klein sind, kann es auch sein, dass der IV das Gewerbe zugunsten und zulasten der Insolvnezmasse fortführt. Der Schuldner müsste dann Unterhalt aus der Insolvenzmasse beantragen. Schliießlich kann es auch sein, dass die selbständige Tätigkeit gem. § 35 Abs. 2 InsO freigegeben wird.

Dies wird sich aber alles erst nach Insolvenzeröffnung entscheiden.

Wenn der Sohn im Übrigen vor der Insolvenzeröffnung das Gewerbe übernimmt und auch die Firmenbezeichnung fortführt, dann haftet er, wenn es sich um ein Handelsgewerbe handelt, für die bzgl. des Handelsgeschäftes bestehenden Schulden, wenn er die Nachfolge nicht kenntlich macht (§ 25 HGB).
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petra1199
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Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 18:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Eidechse,

was bedeutet das "wenn er die Nachfolge nicht kenntlich macht".

Könnte er sie unter einem anderen Namen weiter führen?

Wenn man die Firma noch vor der Insolvenz verkaufen würde, um wenigstens die privaten Schulden abzubezahlen, wäre das zum einen strafbar, zum anderen würde derjenige der sie kauft nicht für die Schulden haften müssen, oder?
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 18:37    Titel: Antworten mit Zitat

Die Firma ist ja nur die Bezeichung unter der ein Kaufmann im Rechtsvekehr auftritt. (Beispiel: Otto Müller Bürobedarf e.K.)

Wird das Unternehmen also der Gewerbebetrieb verkauft und unter einer anderen Firma (Beispie: Luise Schmidt Bürobedarf e.K.) fortgeführt, dann gibt es keine Haftung.

Die Nachfolge macht man im Übrigen kenntlich, wenn man die bisherige Firma behalten will, durch einen Nachfolgezusat, z.B. jetztiger Inhaber XYZ, Nachfolge XYZ.

Bei einem Verkauf vor Insolvenz und der Begleichung privater Schulden, könnten sowohl für den Erwerber als auch für diejenigen, deren Schulden getilgt wurden, insolvenzrechtliche Probleme besonderer Art zukommen, nämlich die Insolvenzanfechtung. Insbesondere beim Verkauf eines Geschäftsbetriebes unter Angehörigen wird drauf geguckt, dass dies auch nicht unter Wert geschah. Wenn man sich gut absichern will, müsste manein Gutachten zu dem Wert des Unternehmens einholen. Das gibt es ja auch nicht umsonst. Werden insbesondere private Schulden, vielleicht auch noch von Angehörigen geltigt, dann wird der Insolvenzverwalter auch darauf sein Augenmerk richten. Es könnte also passieren, dass sowohl der Übernehmer der Firma als auch die bezahlten privaten Gläubiger auf einmal das Erhaltene wieder rausrücken dürfen.

Wenn die Insolvenz wirklich unabwendbar ist, dann sollte diese besser so schnell wie möglich angezeigt werden. Wenn der Sohn wirklich das Gewerbe haben will, dann wird sich dagegen auch der Insolvenzverwalter nicht sperren und dieses an ihn verkaufen.
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petra1199
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Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

Frau A hat nachweislich bei dem Sohn Schulden, die dem Wert der Firma entsprechen würden. Da hätte der Insolvenzverwalter ja nichts davon, wenn man das verrechnen würde. Wäre dies dann vorab möglich?

Und wenn man die Firma an Fremde verkaufen würde vorab und dann dann mit dem Erlös die privaten Schulden tilgen würde, gäbe es da ein Problem?
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 12.12.08, 12:55    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, das sind alles Handlungen die anfechtbar sind. Wahrscheinlich müsste der Sohn dann den vereinbarten Kaufpreis tatsächlich zahlen oder er müsste das Geld, was er zur Schuldentilgung erhalten hat rausrücken.
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petra1199
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Anmeldungsdatum: 15.12.2005
Beiträge: 153

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 01:44    Titel: Antworten mit Zitat

Bezieht sich das nur auf private Schulden beim Sohn, weil es innerhalb der Familie ist?

Es sind auch noch andere private Schulden da, wie verhält es ich damit?
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eidechse
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Anmeldungsdatum: 25.06.2008
Beiträge: 419

BeitragVerfasst am: 15.12.08, 17:54    Titel: Antworten mit Zitat

Ein Anfechtungstatbestand könnte grundsätzlich bei jedwedem Gläubiger vorliegen, wenn er von den Zahlungsschwierigkeiten und der drohenden Insolvenz weiß. Der IV hat es mit der Anfechtung allerdings bei nahestehenden Personen (siehe § 138 InsO) leichter mit der Anfechtung, weil unter anderem diese Kenntnis dort vermutet wird. Bei anderen Personen müsste der IV die Kenntnis nachweisen.
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