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wieder einmal ein Problem, zu dem ich über Vorschläge und Hinweise sehr dankbar wäre:
Strikt nach den Forenregeln:
Person A bestellt zwei Artikel beim Onlinehändler B und zahlt auch gleich per Vorkasse (also Überweisung). Händler B gibt (wahrscheinlich unverbindlich) an, alle angebotenen Artikel innerhalb 48h liefern zu können.
Seit der Bestellung ist jetzt aber fast ein Monat vergangen und der Status der Bestellung auf der Webseite ist immer noch "in Bearbeitung".
Zahlreiche Anfragen per E-Mail und Online-Kontaktformular blieben unbeantwortet, telefonische Anrufe landen immer in einer (unendlichen) Warteschleife.
Person A ist auch kein Einzelfall, da sich im Internet nahezu identische Fälle häufen (natürlich mit gleichem Händler), allerdings ohne Lösungsvorschläge. Eine Stornierung wird auch nicht empfohlen, da betroffene Kunden schon seit Monaten vergeblich auf ihren gezahlten Betrag warten.
Gibt es ein Gesetz o.ä., das dem Händler B ein solches Vorgehen verbietet?
Wie ist die Rechtslage?
Für hilfreiche Antworten bedanke ich mich schon jetzt.
Hallo zusammen,
wieder einmal ein Problem, zu dem ich über Vorschläge und Hinweise sehr dankbar wäre:
Strikt nach den Forenregeln:
Person A bestellt zwei Artikel beim Onlinehändler B und zahlt auch gleich per Vorkasse (also Überweisung). Händler B gibt (wahrscheinlich unverbindlich) an, alle angebotenen Artikel innerhalb 48h liefern zu können.
Seit der Bestellung ist jetzt aber fast ein Monat vergangen und der Status der Bestellung auf der Webseite ist immer noch "in Bearbeitung".
Zahlreiche Anfragen per E-Mail und Online-Kontaktformular blieben unbeantwortet, telefonische Anrufe landen immer in einer (unendlichen) Warteschleife.
Person A ist auch kein Einzelfall, da sich im Internet nahezu identische Fälle häufen (natürlich mit gleichem Händler), allerdings ohne Lösungsvorschläge. Eine Stornierung wird auch nicht empfohlen, da betroffene Kunden schon seit Monaten vergeblich auf ihren gezahlten Betrag warten.
Gibt es ein Gesetz o.ä., das dem Händler B ein solches Vorgehen verbietet?
Wie ist die Rechtslage?
Für hilfreiche Antworten bedanke ich mich schon jetzt.
MfG,
altas
Meine Antwort ist leider wenig hilfreich :
Ich habe auch bei einem Onlinehändler bestellt (ein Küchengerät für etwa Euro 58,00 inklusive Versand). Bezahlt "natürlich" per Vorkasse .
Eingang des Geldes wurde noch bestätigt und dann aber landeten meine telefonischen Anrufe, weil die Ware ausblieb, in einer Endloschleife mit dem Hinweis, sich per Mail zu melden .
Heute kam die - schon erwartete - Nachricht des Insolzverwalters : Firma pleite, Geld per Vorrauskasse mit Sicherheit futsch .
Lehre : heutzutage ist Vorrauskasse so risikoreich wie nie zuvor und man sollte höchstens per Nachnahme bestellen . Aber auch diese Variante ist nicht ohne Risiko .
Insofern kann dieser Beitrag für andere User doch hilfreich sein . _________________ Barba non facit philosophum --- Ein Bart alleine macht noch keinen Philosophen
a) Zur Annahme der Bestellung:
"Die ausdrückliche Erklärung der Annahme durch uns ist nicht erforderlich. Wir sind berechtigt, das Angebot innerhalb von sieben Tagen anzunehmen."
b) Zum Kaufvertrag:
"Ein Kaufvertrag kommt erst dann zustande, wenn das bestellte Produkt an Sie versandt wird oder eine separate Annahme-E-Mail übersandt wurde."
Insofern ist ein Kaufvertrag vermutlich noch nicht zustande gekommen. Es gab zwar eine E-Mail gleich nach der Bestellung, war wahrscheinlich aber keine "Annahme-E-Mail", sondern mehr eine Übersicht ("Übersicht Ihrer Bestellung").
c) Und noch Folgendes zur Lieferung:
"Wir werden die bestellte Ware spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Annahme des Angebots des Kunden an ein Versandunternehmen zur Lieferung an die bei der Bestellung angegebene Lieferadresse übergeben."
Hier sehe ich gerade auch, dass falls die Bestellung angenommen wurde (das geht ja nur innerhalb von sieben Tagen), ist c) nicht eingetreten, denn so lange kann der Versand nicht dauern.
Falls die Bestellung nicht angenommen wurde (wieso auch immer), kann sie ja nicht "in Bearbeitung" sein.
Anmeldungsdatum: 16.10.2006 Beiträge: 3304 Wohnort: München
Verfasst am: 15.12.08, 19:15 Titel:
Zitat:
Insofern ist ein Kaufvertrag vermutlich noch nicht zustande gekommen. Es gab zwar eine E-Mail gleich nach der Bestellung, war wahrscheinlich aber keine "Annahme-E-Mail", sondern mehr eine Übersicht ("Übersicht Ihrer Bestellung").
Ja, das könnte sein. Insofern hätte der Käufer einen bereicherungsrechtlichen Anspruch bzgl. des Kaufpreises.
Sinnvoll dürfte aber zunächst sein, den Verkäufer zur Leistungserbringung unter Fristsetzung per Einwurf-Einschreiben aufzufordern, da ein Vertragsschluss ebenfalls möglich wäre. Erwidert der Verkäufer, dass kein Vertrag zustande kam, kann auf den bereicherungsrechtlichen Anspruch zurückgegriffen werden. Reagiert der Verkäufer indes nicht, so kann der Käufer seinen Rücktritt erklären und dann den Kaufpreis zurückfordern.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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