Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Anordnung von Blutprobenentnahmen durch Richter
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Anordnung von Blutprobenentnahmen durch Richter
Gehen Sie zu Seite Zurück  1, 2, 3
 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Polizeirecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Wächter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 07:34    Titel: Antworten mit Zitat

McClaine hat folgendes geschrieben::
Ist doch einfach: Im 81a steht Arzt, dann meint man auch Arzt. Also einfach so einen richtigen Doc, ohne wenn und aber.
Einzige Ausnahme: Der Beschuldigte stimmt der Blutentnahme durch eine Krankenschwester zu, dann darf es auch die machen (abgesehen davon können die das oft besser als so mancher Arzt).

Der Ort der Blutentnahme ist so egal wie es nicht mehr egaler geht. Die Einstichstelle zu desinfizieren geht sogarauf einer Mülldeponie.

Grüße



Soweit stimme ich dir (fast) zu.

- bei der Kraneknschwester jedoch unter der Fachaufsicht eines Arztes.

und

- bei der Mülldeponie nicht, wenn gesundheitliche Nachteile zu befürchten sind.


Zitat:
Die StPO beinhaltet auch eine sogenannte Kommentierung. Einfach mal lesen


§ 81 a Rdnr. 16, 17, 19
Lutz Meyer-Goßner 50. Auflage



Die Links hier sind auch sehr interessant.
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 10.12.08, 20:41    Titel: Antworten mit Zitat

Wächter hat folgendes geschrieben::
bei der Kraneknschwester jedoch unter der Fachaufsicht eines Arztes.
Wo steht das? Mein Arzt ist nämlich nie dabei...! Geschockt
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Eierhahn
Gast





BeitragVerfasst am: 10.12.08, 22:40    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Wächter hat folgendes geschrieben::
bei der Kraneknschwester jedoch unter der Fachaufsicht eines Arztes.
Wo steht das?

Im §81a StPO steht doch ganz klar Arzt! Wo genau da stehen soll, dass das auch ne Krankenschwester darf, kann ich nicht erkennen.
Biber hat folgendes geschrieben::

Mein Arzt ist nämlich nie dabei...! Geschockt

Dein Arzt nimmt dir regelmäßig Blut ab, weil ein Polizist oder Richter das gem. §81a StPO angeordnet hat... Geschockt
Nach oben
Obermotzbruder
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 3164
Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 07:53    Titel: Antworten mit Zitat

Lieber Eierhahn.

Im Gesetzestext werden Sie dazu auch nichts finden. Aber in der Kommentierung hierzu. Ich schreibe aus Erfahrung.
_________________
Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ivanhoe
Gast





BeitragVerfasst am: 11.12.08, 07:59    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Der Mediziner, der noch nicht approbierter Arzt ist, der Pfleger und die Krankenschwester dürfen einen Eingriff nur mit Einverständnis des Beschuldigten oder unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung eines Arztes vornehmen. (Bay NJW 65, 1088; JR 66, 186 mit Anm Kohlhaas; Köln NJW 66, 146)


Quelle: Lutz Meyer-Goßner, StPO
Nach oben
Wächter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 13:00    Titel: Antworten mit Zitat

Eierhahn hat folgendes geschrieben::
Biber hat folgendes geschrieben::
Wächter hat folgendes geschrieben::
bei der Kraneknschwester jedoch unter der Fachaufsicht eines Arztes.
Wo steht das?

Im §81a StPO steht doch ganz klar Arzt! Wo genau da stehen soll, dass das auch ne Krankenschwester darf, kann ich nicht erkennen.


Ivanhoe hat folgendes geschrieben::
Quelle: Lutz Meyer-Goßner, StPO



Zitat:
in der Kommentierung


Wächter hat folgendes geschrieben::
§ 81 a Rdnr. 16, 17, 19
Lutz Meyer-Goßner 50. Auflage



Lieber @Eierhahn ich hatte zum Ende meiner Ausführung extra die Quelle angegeben. Lies doch bitte einfach alles im Zusammenhang, dann erübrigt sich die Frage.

Der Gesetzestext alleine ist (leider) selten hilfreich.
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
ChrisR
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.09.2005
Beiträge: 751
Wohnort: Marburg

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 13:45    Titel: Antworten mit Zitat

Hi,
ich habe um ehrlich zu sein keine Ahnung von dieser Materie, finde die Diskussion aber sehr interessant. Ich habe gerade mal die ganzen Antworten in diesem Thema durchgelesen, und auch den Wikipedia-Link. Dort steht:

Zitat:
In Österreich ist eine zwangsweise Blutentnahme hingegen gesetzlich nicht möglich, da dies mit dem Prinzip des Verbots eines Zwanges zur Selbstbeschuldigung als nicht vereinbar angesehen wird.[7]


Im Deutschen Recht ist dies ja offensichtlich anders geregelt Winken
Aber haben die Österreicher mit Ihrer Ansicht nicht grundsätzlich recht?
Mit der Blutentnahme belastet sich der Beschuldigte ja selbst?

LG ChrisR
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 13:50    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Ausnahme ist eine Ausnahme ist eine Ausnahme. Österreich ist da noch nicht so fortschrittlich wie Deutschland. Cool

 
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden
Gammaflyer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 13:56    Titel: Antworten mit Zitat

ChrisR hat folgendes geschrieben::
Mit der Blutentnahme belastet sich der Beschuldigte ja selbst?

Nicht wirklich.
Er ist ja nicht gewzungen, etwas dafür zu tun(im Gegesatz etwa zu einem Aussagezwang). Es ist völlig ohne sein Zutun möglich.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
Forenregeln!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 11.12.08, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Gammaflyer hat folgendes geschrieben::
ChrisR hat folgendes geschrieben::
Mit der Blutentnahme belastet sich der Beschuldigte ja selbst?

Nicht wirklich.
Er ist ja nicht gewzungen, etwas dafür zu tun(im Gegesatz etwa zu einem Aussagezwang). Es ist völlig ohne sein Zutun möglich.


Das sehe ich genauso! Der Beschuldigte muss ja nicht aktiv an der Blutentnahme (und damit an der Beweisführung) mitwirken. Er muss es lediglich dulden.

Im Übrigen widersprechen sich die Österreich in ihrer Argumentation m.E. selbst.
Denn dort ist es strafbar, wenn man an dem Alkotest nicht mitwirkt - sich also weigert zu pusten. Das ist dann in der Tat ein Zwang zur Selbstbelastung.
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Eierhahn
Gast





BeitragVerfasst am: 11.12.08, 14:48    Titel: Antworten mit Zitat

@ Wächter, Ivanhoe und Obermotzbruder:

JA DOCH! Winken
Guckt doch mal auf die Uhrzeit meines Postings. Wenn man jetzt noch bedenkt, dass ich gerade Frühdienst habe und um 5 aufstehen muss, bis zu diesem Posting nicht geschlafen habe und ein bekennender Lang-/ Vielschläfer bin, finde ich, kann man meinen Beitrag durchaus als hochwertig ansehen... lautes Lachen

Ihr habt ja recht, stand aufem Schlauch drauf... Mea culpa...
Nach oben
McClaine
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.11.2008
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 00:47    Titel: Antworten mit Zitat

Zur Selbstbelastung in Deutschland zitiere ich mal etwas, das manchem wohl etwas stutzen lässt:

"Als völlig verfehlt ist die Vorstellung zu betrachten, die Aufgabe des Aussageverweigerungsrechts bestehe darin, den Beschuldigten vor Selbstbelastung zu schützen. Dieser verbreitete Irrtum beruht teilweise auf verkürzten Formulierungen aus höchstrichterlichen Urteilen; teilweise auch auf unzulässiger Übertragung des Modells des anglo-amerikanischen Strafverfahrens, der in den Formen eines Parteiprozesses abläuft und in dem in der Tat die "Selbstbelastung" als systemfremd erscheint. Im deutschen Strafprozess dagegen ist die Selbstbelastung als solche wertneutral; eventuell kann sie gar in der Form des Geständnisses bei der Strafzumessung honoriert werden. Manche Eingriffsmaßnahmen - wie die Telefonüberwachung - enthalten zwangsläufig Elemente der Selbstbelastung, ohne dass dies dem Prinzipien des Strafprozesses und der Verfassung zuwiderliefe."

Grundbegriffe des Strafverfahrens, Prof. Dr. Bernhard Kramer, RN 30
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Klein-Fritzchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.05.2005
Beiträge: 2262

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 08:15    Titel: Antworten mit Zitat

Dieses Zitat widerspricht meiner Aussage nicht im geringsten.

Ein Zwang zur Selbstbelastung darf nicht sein.
Aber natürlich darf der Beschuldigte sich selbst belasten, wenn er es denn macht.
_________________
Wenn alle das täten, was viele mich könnten, käme ich nicht mehr zum Sitzen!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Polizeirecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Gehen Sie zu Seite Zurück  1, 2, 3
Seite 3 von 3

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.