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Hallo, ich habe ein paar Frage zu folgendem Sachverhalt. Ich weiß nicht so recht wie ich die Eigentumsverhältnisse werten soll, vor allem im Hinblick auf die Sicherungsübereignung.
K kauft eine Maschine bei V für 110.000€. Da K den vollen Kaufpreis nicht entrichten kann, vereinbaren sie eine zinslose 10monatige Ratenzahlung, je 11.000€ pro Monat. Wobei V sich das Eigentum an der Maschine bis zur vollst. Bezahlung des KP vorbehält. Kurze Zeit später gerät K in finanzielle Schwierigkeiten und muss bei seiner Bank ein Darlehen aufnehmen (100.000€), als Sicherheit dient die Maschine, Rückzahlung des Darlehens soll bis Okt. 2009 abgeschlossen sein. K übereignet Maschine an Bank zur Sicherheit. Ein paar Monate später gerät K in Zahlungsverzug wegen einer anderen Verbindlichkeit (in Höhe von 10.000€), es ergeht ein Vollstreckungsbescheid. Gerichtsvollzieher pfändet die Maschine.
Wer ist letztendlich Eigentümer der Maschine?
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts bleibt V erst mal Eigentümer der Maschine. K erhält quasi ein Anwartschaftsrecht.
Aber wie verhält es sich mit der Übereignung der Maschine an die Bank als Sicherheit? Hat da jemand eine Ahnung? Konnte die Bank Eigentümer werden? Wenn ja, hat V dann sein Eigentum daran verloren?
Ich weiß dass ein Anwartschaftsrecht weitergegeben werden kann, aber wie sieht das konkret mit der Maschine aus?
Hat K als Sicherheit seine Maschine übereignet, sein Anwartschaftsrecht? Fällt das zusammen oder getrennt?
Wie sieht es da mit der Pfändung aus? ->Drittwiderspruchsklage des Eigentümers? Oder ist es evtl. auch relevant ob der Schuldner (K) schon einen Großteil der Raten abgezahlt hat (bzgl. Der Maschine).
Spielt der Wert der gepfändeten Sache eine Rolle?- >Hier geht es um eine Schuld des K in Höhe von 10.000€, die Maschine als Pfandsache hat aber mind. einen Wert von 80.000€ (wurde später gutachterlich ermittelt) – Kaufpreis 110.000€.
Falls irgendjemand eine Idee hat, oder Tipps geben kann bezüglich ähnlicher Fälle..
Bzgl. des Eigentums an der Maschine folgende Überlegung:
Da V noch das ET an der Maschine hatte, verfügte K als Nichtberechtigter.
In Betracht kommt daher ein gutgläubiger Erwerb der Bank nach §§ 932 ff.
Im Rahmen einer Sicherungsübereignung wird das Sicherungseigentum nach § 929, 930 verschafft, damit der Sicherungsgeber K im Besitz der Maschine bleiben kann.
So, genug der Tips, nun sollte der Fall zu lösen sein?
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