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Da klingelt eine Nachbarin morgens und sagt sie habe gerade den Motorroller umgefahren, da er so ungünstig stand. Die Eigentümerin des Rollers musste den Roller den Abend vorher dorthin stellen, weil der eigentliche Parkplatz für den Roller von einem anderen Auto belegt war. Sie hat den Roller dann später nicht umgestellt, weil sie nicht extra noch einmal rausgehen wollte und es reichlich Platz gab, um um den Roller herumzufahren. Der Parkplatz gehört zum Haus, die Eigentümerin des Rollers hat dort eine Wohnung gemietet. Die Unfallverursacherin meint nun, dass sie den Schaden (Roller zerkratzt, Ständer verbogen) nicht übernehmen muss. Was meinen denn die Experten hier?
Die melden sich sicher im Verkehrsrecht - ich verschiebiber mal. Und wenn jemand meinen Roller umführe, weil der angeblich so ungünstig stand, würde dessen Kfz-Versicherung diesen Schaden mit ziemlicher Sicherheit bezahlen.
Ich stell' mir gerade vor, ich hätte in meinen früheren Zeiten alles ignoriert, was irgendwie ungünstig stand... _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Dankeschön erstmal fürs verschieben Die Pkw-Fahrerin will den Schaden aber offenbar nicht regulieren. Sie meint der Roller hätte dort nicht stehen dürfen. Es waren ja allerdings bestimmt 10 Meter Platz neben dem Roller zum Rausfahren. Na ja, mal abwarten was ihr Anwalt macht. Ich habe selbst meinen Anwalt angerufen, der mir sagte dass erst einmal ein Kostenvoranschlag für den Roller gemacht werden sollte. Unter 400 Euro Streitwert würde er die "Akte schließen" bzw. gar nicht erst öffnen. Ich weiß nicht genau was das bedeutet und wie ich damit umgehen soll. Ich möchte den Schaden reguliert haben und sehe nicht ein, dass ich bzw. meine Versicherung für den Schaden auch nur anteilig aufkommen soll (wie die Polizei vorgeschlagen hat). Außerdem bin ich - noch - nicht rechtsschutzversichert. Das macht mir ein wenig Gedanken. Könnte ich im schlimmsten Fall auf den Kosten hängenbleiben?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 17.12.08, 00:24 Titel:
Unter Beachtung unserer Forenregeln ganz allgemein:
steffime hat folgendes geschrieben::
Die Pkw-Fahrerin will den Schaden aber offenbar nicht regulieren.
Muß sie auch nicht - zuständig ist ihre Kfz-Haftpflicht. Und das sie nichts machen will, ist eher nicht ungewöhnlich: Unfälle sind immer Mist, und so kurz vor Jahresende ganz besonders ärgerlich!
steffime hat folgendes geschrieben::
Na ja, mal abwarten was ihr Anwalt macht.
Es sollte mich sehr wundern, wenn der Anwalt der Gegenseite von sich aus irgendwas macht, was mir (= dem Geschädigten) in irgendeiner Weise entgegenkommt.
steffime hat folgendes geschrieben::
Ich weiß nicht genau was das bedeutet und wie ich damit umgehen soll.
M.E. scheint der Anwalt mit gutbezahlten Mandaten aus hohen Streitwerten ausgelastet zu sein, so daß er sich mit Kleinscheiß nicht beschäftigen muß. Ich würde mir in so einem Fall einen anderen Anwalt suchen (wenn ich denn meinte, einen zu brauchen).
steffime hat folgendes geschrieben::
Könnte ich im schlimmsten Fall auf den Kosten hängenbleiben?
Ich habe zwar das neue Turbomodell, aber eine wirklich eindeutige Aussage gibt es leider auch dort nicht. Ich würde mich zunächst mal an die Kfz-Haftpflicht der Fahrerin wenden (wenn die trotz Polizei nicht bekannt ist: Zentralruf der Autoversicherer) und dann abwarten, was die sagen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Hallo,
ich habe zwar nur das einfache Modell - und das ist auch noch defekt, aber irgendwie will mir eine innere Stimme sagen:
"Wer einen parkenden Roller umfährt, muss den entstandenen Schaden ersetzen."
Dabei kommt es in aller Regel nicht darauf an, wo der Roller gestanden hat. Man darf so etwas einfach nicht tun (Totschlag-Argument: Es hätte ja auch ein Kind gewesen sein können). Wer's trotzdem macht, hat nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufgebracht, somit fahrlässig gehandelt und muss den Schaden ersetzen (§§ 7, 8, 9, 17 StVG).
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 17.12.08, 10:39 Titel:
Dem ist eigentlich nichtsmehr hinzu zufügen.
Jeder Verkehrsteilnehmer muß eine gewisse Sorgfaltspflicht einhalten und ist in erster Linie für Schäden die er verursacht verantwortlich. Es kann max. darüber gesprochen werden, dass dem geschädigten eine Mitschuld auferlegt wird.
Dies entscheiden aber Gerichte. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht
Dankeschön für die vielen Antworten!! Also das Turbomodell hätte ich auch gern - sehr schön Kann ich auch irgendwo verstehen, dass bezüglich Rechtsanwaltskosten keine Vorhersagen machbar sind
Danke auch für den Tipp mit dem Zentralruf für Autoversicherer. Da ich ja leider schon einmal einen - unverschuldeten - Unfall hatte, weiß ich ja wenigstens dass ich selbst den Schaden bei der anderen Versicherung melden kann...
Unter 400 Euro Streitwert würde er die "Akte schließen" bzw. gar nicht erst öffnen.
Einige italienische Rollerhersteller haben Ersatzeilpreise, da rollerste dich weg und dann kommt ja auch der Werkstattlohn dazu.
Rollere also mal zum Rollerhändler deines Vertrauens und lasse dir einen Kostenvoranschlag machen. Den KV gibst du deinem Anwalt.
Es gibt übrigens eine zentrale Hotline der KFZ-Versicherer, da kann man anhand eines Kennzeichens die Versicherung nebst Versicherungsscheinnummer des Unfallgegners anfragen und dann den KV direkt zur Regulierung hinschicken. _________________ Die Unverantwortlichkeit meiner Ausführungen finden weder im KWKG, noch in der EnEV ihre Begründung.
Als Linkshänder kann ich keine seriöse Rechtsberatung geben!
Dankeschön UG, genau so habe ich es jetzt erst einmal angegangen, die Versicherung herausgefunden, denen den Schaden gemeldet. Heute werde ich zum Händler einen KV machen lassen und diesen bei der KV einreichen... nur was mache ich, wenn die Schadensverursacherin sich nicht bereit erklärt die Schadensmeldung auszufüllen und abzusenden?
... nur was mache ich, wenn die Schadensverursacherin sich nicht bereit erklärt die Schadensmeldung auszufüllen und abzusenden?
Auf die Mithilfe des Schädigers ist der Geschädigte nicht angewiesen. Als Geschädigte/r haben Sie einen Anspruch auch direkt gegen die Versicherung. Diese wird sich natürlich bemühen, ihren Kunden zur Abgabe einer Unfallmeldung zu bewegen - wenn der sich aber nicht rührt, dann ist das das Problem der Versicherung (und später ggf. das des Kunden), aber nicht Ihres.
Ihnen gegenüber muss die Versicherung "unverzüglich", spätestens aber innerhalb von 3 Monaten reagieren - entweder mit einer begründeten Zurückweisung Ihrer Forderung oder mit einem begründeten Regulierungsangebot.
Rechtsgrundlagen:
Aus dem Pflichtversicherungsgesetz:
Zitat:
§ 3a
(1) Macht der Dritte den Anspruch nach § 115 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes geltend, gelten darüber hinaus die folgenden Vorschriften:
1.Der Versicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte haben dem Dritten unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten, ein mit Gründen versehenes Schadenersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und der Schaden beziffert wurde, oder eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist. 2Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten.
2.Wird das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt, ist der Anspruch des Dritten mit dem sich nach § 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Zinssatz zu verzinsen. 2Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben unberührt.
und hier noch der § 115 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes, auf das in obigen Zitat (Absatz 1) verwiesen wird:
Zitat:
§ 115 Direktanspruch
(1) 1Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
1.wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt
Mit dem "Dritten", von dem hier immer gesprochen wird, ist übrigens der Geschädigte gemeint.
Im übrigen ist es auch nicht verkehrt, die PKW-Fahrerin mal bei der Polizei wegen des Unfalls anzuzeigen. Das bringt erstens ein Unfallprotokoll für die Versicherung, zweitens eine Geldstrafe für die rotzfreche Unfallverursacherin und je nach Sachlage noch ein paar Tage Fußmarsch für die Verursacherin, wenn man ihr noch eine Unfallflucht nachweist. (sagen wir mal, sie sagt sie hätte 22.oo Uhr den Roller umgefahren, sich aber erst 9.oo Uhr gemeldet)
Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 3164 Wohnort: In Deutschland. Und das ist gut so.
Verfasst am: 20.12.08, 18:46 Titel:
Bernd67 hat folgendes geschrieben::
Im übrigen ist es auch nicht verkehrt, die PKW-Fahrerin mal bei der Polizei wegen des Unfalls anzuzeigen. Das bringt erstens ein Unfallprotokoll für die Versicherung, zweitens eine Geldstrafe für die rotzfreche Unfallverursacherin und je nach Sachlage noch ein paar Tage Fußmarsch für die Verursacherin, wenn man ihr noch eine Unfallflucht nachweist. (sagen wir mal, sie sagt sie hätte 22.oo Uhr den Roller umgefahren, sich aber erst 9.oo Uhr gemeldet)
Eine hervorragende Idee. Erstens liegt gar keine Unfallflucht vor, da sich die Unfallverursacherin persönlich bei der Geschädigten gemeldet hatte. Was hier streitig ist, sind die Regularien des Schaden. Und da sehe ich persönlich die Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung. Und auf welche Angaben soll sich die Polizei stützen? Auf die der Geschädigten, die nicht dabei war oder auf die der Beschuldigten die nichts sagen muss? _________________ Jeden Tag kommt ein neuer Dummer am Bahnhof an, man muss ihn nur abholen.
Dummheit ist auch eine natürliche Begabung (Wilhelm Busch)
Demokratie ist eine Einrichtung, die es den Menschen gestattet, frei zu entscheiden, wer an allem schuld sein soll.
Sicher liegt nach dieser verstrichenen Zeit Unfallflucht vor.
Die Unfallverursacherin muss die Wartezeit am Unfallort einhalten, danach die nächste Polizeidienststelle informieren. Alternativ sofort den Halter.
Damit soll zB verhiindert werden, dass Alkohol abgebaut werden kann. _________________ Vor Gericht kriegt man ein Urteil und nicht etwa Gerechtigkeit, wobei die Hoffnung, dass doch manche Urteile gerecht seien, wohl als Letzte stirbt
Ich habe als Andersdenkender natürlich rote Punkte, hahaha
Die FDP wird alles richten
Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
Verfasst am: 27.12.08, 11:14 Titel:
Sheik hat folgendes geschrieben::
Sicher liegt nach dieser verstrichenen Zeit Unfallflucht vor.
Aha. Und woher wissen wir, wieviel Zeit verstrichen ist? _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
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