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Haushaltsführungsschaden

 
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Raiden
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 21:16    Titel: Haushaltsführungsschaden Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

hoffe der Beitrag passt hier her, falls nicht, bitte verschieben.

Sachverhalt:

A hatte einen unverschuldeten Unfall. Versicherung der Gegenseite spricht A einen Schuldanteil von 25% zu. A musste insgesamt 3 mal operiert werden und war jeweils für min. 6 Wochen arbeitsunfähig.
A lebt mit seiner Partnerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sprich A's Partnerin konnte ihn während dieser Zeit, in der er auf Gehhilfen angewiesen war, versorgen.

Der Rechtsanwalt von A, welcher in zur Durchsetzung seiner Ansprüche vertritt, hat ihm einen Fragebogen zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens übermittelt.

Frage:

Hat A Anspruch, obwohl er "unentgeltlich versort wurde"? Falls ja, wie errechnet sich dieser?

Ich danke Euch!
_________________
MfG Raiden

Niveau ist keine Handcreme
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MoniX
Gast





BeitragVerfasst am: 19.12.08, 09:13    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Raiden.

Du hier ? Winken

Lösung:
OLG Nürnberg 4. Zivilsenat
vom 13.12.2000
Aktenzeichen: 4 U 4590/99 hat folgendes geschrieben::
Heilungskosten sind schadensrechtlich alle Maßnahmen, die notwendig oder auch nur zweckmäßig der Heilung dienen, also auch über Arzt-, Krankenhaus-, Apotheken- und Prothesenkosten hinausgehen (Hellwig; Der Schaden, H 100 "Heilungskosten"). Unter "vermehrten Bedürfnissen" versteht man Mehraufwendungen des Geschädigten für die persönliche Lebensführung (BGH, NJW 1974, 41), etwa für notwendige Hilfen in Haus und Garten, Schreibkräfte oder auch vermehrte Ausgaben für Begleitpersonen. Auch die Kosten, die aufgewendet werden müssen, damit der Geschädigte trotz der unfallbedingten Behinderung am Erwerbsleben teilnehmen kann, zählen hierzu (OLG Hamm, VersR 1992; 459; Hellwig, a.a.O., V 60 "Allgemein", "Teilnahme am Erwerbsleben"). Dieser Anspruch bleibt erhalten, selbst wenn die vermehrten Bedürfnisse durch Leistungen von Angehörigen unentgeltlich ausgeglichen werden. Auch hier ist mit einer fiktiven marktgerechten Vergütung zu kalkulieren (OLG Hamm, NJW 1972, 1521; Hellwig, a.a.O., "Angehörige").


Grüße
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Raiden
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 759

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 09:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mona,

Du hier? Winken

Danke Dir!
_________________
MfG Raiden

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