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hoffe der Beitrag passt hier her, falls nicht, bitte verschieben.
Sachverhalt:
A hatte einen unverschuldeten Unfall. Versicherung der Gegenseite spricht A einen Schuldanteil von 25% zu. A musste insgesamt 3 mal operiert werden und war jeweils für min. 6 Wochen arbeitsunfähig.
A lebt mit seiner Partnerin in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sprich A's Partnerin konnte ihn während dieser Zeit, in der er auf Gehhilfen angewiesen war, versorgen.
Der Rechtsanwalt von A, welcher in zur Durchsetzung seiner Ansprüche vertritt, hat ihm einen Fragebogen zur Berechnung des Haushaltsführungsschadens übermittelt.
Frage:
Hat A Anspruch, obwohl er "unentgeltlich versort wurde"? Falls ja, wie errechnet sich dieser?
OLG Nürnberg 4. Zivilsenat
vom 13.12.2000
Aktenzeichen: 4 U 4590/99 hat folgendes geschrieben::
Heilungskosten sind schadensrechtlich alle Maßnahmen, die notwendig oder auch nur zweckmäßig der Heilung dienen, also auch über Arzt-, Krankenhaus-, Apotheken- und Prothesenkosten hinausgehen (Hellwig; Der Schaden, H 100 "Heilungskosten"). Unter "vermehrten Bedürfnissen" versteht man Mehraufwendungen des Geschädigten für die persönliche Lebensführung (BGH, NJW 1974, 41), etwa für notwendige Hilfen in Haus und Garten, Schreibkräfte oder auch vermehrte Ausgaben für Begleitpersonen. Auch die Kosten, die aufgewendet werden müssen, damit der Geschädigte trotz der unfallbedingten Behinderung am Erwerbsleben teilnehmen kann, zählen hierzu (OLG Hamm, VersR 1992; 459; Hellwig, a.a.O., V 60 "Allgemein", "Teilnahme am Erwerbsleben"). Dieser Anspruch bleibt erhalten, selbst wenn die vermehrten Bedürfnisse durch Leistungen von Angehörigen unentgeltlich ausgeglichen werden. Auch hier ist mit einer fiktiven marktgerechten Vergütung zu kalkulieren (OLG Hamm, NJW 1972, 1521; Hellwig, a.a.O., "Angehörige").
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