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Verfasst am: 12.12.08, 22:15 Titel: Frage zum Schadensersatz i.V.m. Sachmangel
Hallo zusammen,
ich habe eine kurze Frage zum Schadensersart nach § 280 I im Zusammenhang mit einem Sachmangel:
Mir ist klar, dass § 281 I i.V.m. § 280 dem Käufer nach einer erfolglosen Fristsetzung zur Nacherfüllung das Recht für Schadensersatz statt der Leistung neben den anderen Ansprüchen (z.B. Rücktritt) einräumt.
Was ich mich nun frage ist, ob der Käufer bei einem Sachmangel nur nach § 280 I Schadenersatz neben der Leistung verlagen kann?
Bsp.: Bei einem Kauf ist eine Sache mangelhaft, der Käufer fordert den Verkäufer zur Nacherfüllung auf. Der Verkäufer kommt dem nach und übergibt dem Käufer z.B. bei einer Gattungsschuld eine neue Sache. Kann der Käufer nun trotzdem noch nach § 280 I Schadensersatz neben der Leistung verlangen?
Ja, das ist besonders relevant für sog. Mangelfolgeschäden.
Ich kaufe einen Neuwagen mit kaputten Bremsen und baue damit einen Unfall. Nun kann ich die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen und über § 280 I den Schaden ersetzt verlangen, der mir dadurch entstand, dass ich den Unfallgegner entschädigen musste.
Mit dem Zuatz, dass der V den Sachmangel aber zu vertreten haben muss, was in aller Regel wohl nicht der Fall sein dürfte.
Außerdem bitte beim Rücktritt niemals von einem Anspruch sprechen, er ist ein Gestaltungsrecht und manche Korrektoren legen sehr viel Wert auf solche Kleinigkeiten. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Außerdem bitte beim Rücktritt niemals von einem Anspruch sprechen, er ist ein Gestaltungsrecht und manche Korrektoren legen sehr viel Wert auf solche Kleinigkeiten.
M.E. ist das keine Kleinigkeit, sondern schlicht falsch, wenn man von einem Anspruch auf Rücktritt spricht. Nicht umsonst ist gerade der Rücktritt von der Verjährungsvorschrift des § 438 nicht erfasst.
Wenn zu prüfen ist, ob der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten kann, wegen z.B. nicht vetragsgemäß erbrachter Leistung, ist dann eigentlich § 323 I oder § 346 meine "Anspruchsgrundlage" (auch wenn es kein Anspruch ist, nennen wir es so...)?
Rechtsgrundlage für den Rücktritt ist immer 323, bei einem Sachmangel mit 437 vorangestellt.
346 ist, wie die Überschrift schon beschreibt, nur die Regelung der rechtsfolgen des Rücktrittes und Anspruchsgrundlage für die Verpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis. _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
Ok, verstehe. Dann wäre es in meinem Fall § 346, da wir in unserem Gutachten immer die Rechtsfolge, die der "Käufer" fordert, beim Obersatz verwenden wollen.
Anschließend ist die Prüfung für den § 323 i.V.m. $ 437 zu vollziehen.
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