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Verfasst am: 17.12.08, 09:39 Titel: Nachbar stellt Fenster zu
Hallo.
Es sei der Fall, daß die Erdgeschoßfenster eines Wohnhauses genau an der Grundstücksgrenze sind (mit der entsprechenden Wand ). Der Nachbar, mit welchem ohnehin ein sehr gespanntes Verhältnis besteht, stellt dort zwei seiner Müllbehälter zusammen mit einem abschließbaren Lattenverschlag hin, so daß die Fenster ca. zu einem Drittel verdeckt sind. Des weiteren stellt bzw. legt er regelmäßig Abfallsäcke an die Hauswand.
Wo ist geregelt, daß die Nachbarfenster nicht verstellt werden dürfen? Wie kann der Nachbar gezwungen werden, sowohl die Fenster als auch die Hauswand freizuhalten bzw. welchen Abstand müßte er einhalten?
Danke im voraus.
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.
"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
das Ganze wird im Nachbarschaftsrecht des Landes Sachsen nachzulesen sein. Man kann sich dann vertrauensvoll an die Gemeinde wenden, die odann mit Rat und Tat zur Seite stehen wird.
das Ganze wird im Nachbarschaftsrecht des Landes Sachsen nachzulesen sein. Man kann sich dann vertrauensvoll an die Gemeinde wenden, die odann mit Rat und Tat zur Seite stehen wird.
Die Nachfrage bei der Gemeinde wurde bereits vorgenommen. Das Hauptamt / der Leiter des -es meinte auch, "da gebe es etwas, er dürfe jedoch keine Auskunft geben...". Er hat scheinbar Angst, unbefugte Rechtsberatung vorzunehmen oder was weiß ich was, warum er keine weitere Auskunft gab...
Nachtrag: Im Nachbarschaftsrecht Sachsen ist nichts diesbezüglich zu finden. Lediglich für Bepflanzungen usw. steht da was drin. Nicht so richtig übertragbar auf den geschilderten fall.
Aber was wäre ganz einfach mit § 1004 BGB?
Danke erstmal.
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
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"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 17.12.08, 12:30 Titel:
Was steht dem im Nachbarschaftsrecht drin über Öffnungen in Grenzwänden? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Was steht dem im Nachbarschaftsrecht drin über Öffnungen in Grenzwänden?
Müßte ich nachschauen, ich glaube jedoch, daß dies nicht relevant ist, weil die betroffenen Fenster schon immer, mindestens seit 30 Jahren vorhanden sind. Seitdem wurde auch deren Größe nicht geändert.
Der Nachbar jedoch hat das Nachbarhaus und -grundstück erst vor ca. 5 Jahren gekauft und kennt die Fenster von Anfang an.
Über die Zulässigkeit der Fenster kann es also keine begründeten Streitigkeiten geben. Wohl aber über die seit wenigen Wochen bestehende "Verbauung" seitens des Nachbarn.
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
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"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
Ist es möglich bzw. sinnvoll, diese Sache vor einer Schiedsstelle austragen zu lassen, anstelle vor Gericht zu gehen? Sind die Kosten der Schiedsstelle (in Sachsen zwischen 10 und 50 Euro) dem Schädiger, also in diesem Fall dem Nachbarn, der die Fenster zugestellt hat, auferlegbar?
Danke im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
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"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
das Ganze vor einem Schlichter auszutragen, ist eine kostengünstigere Variante. In einigen Bundesländern ist die erfolglose Güteverhandlung bei einem Schlichter Voraussetzung für eine Klageerhebung.
In Sachsen gilt dies jedoch nicht.
Wem die Kosten der Güteverhandlung aufzuerlegen sind, müssten Sie ggf. mal googlen.
weder stellen die Müllbehälter noch der Lattenverschlag einen Eingriff in fremdes Eigentum dar. Ggf. stellen die Abfallsäcke einen Eingriff ins Eigentum dar, soweit sie an die Wand gelehnt werden.
Der Lattenverschlag ist ohne Abstandsfläche zulässig (§ 6 Abs. 7 Nr. 1 SächsBO).
Im Ergebnis sehe ich hier keinen Unterlassungsanspruch, soweit nicht durch irgendwelches fortgeltendes DDR-Recht ein solcher zugebilligt wurde. Nur wenn die Maßnahme als Schikane zu werten ist, kann dieser Anspruch aus dem Schikaneverbot abgeleitet werden. Das könnte zB dann der Fall sein, wenn die Behälter unproblematisch neben das Fenster postiert werden können. _________________ mfg
Klaus
weder stellen die Müllbehälter noch der Lattenverschlag einen Eingriff in fremdes Eigentum dar. Ggf. stellen die Abfallsäcke einen Eingriff ins Eigentum dar, soweit sie an die Wand gelehnt werden.
Der Lattenverschlag ist ohne Abstandsfläche zulässig (§ 6 Abs. 7 Nr. 1 SächsBO).
Im Ergebnis sehe ich hier keinen Unterlassungsanspruch, soweit nicht durch irgendwelches fortgeltendes DDR-Recht ein solcher zugebilligt wurde. Nur wenn die Maßnahme als Schikane zu werten ist, kann dieser Anspruch aus dem Schikaneverbot abgeleitet werden. Das könnte zB dann der Fall sein, wenn die Behälter unproblematisch neben das Fenster postiert werden können.
Aus dem §6 Abs. 7 Nr. 1 SächsBO ist passendes so nicht herauszulesen. Da steht geschrieben:
Zitat:
In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn
sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig
1. Garagen einschließlich Abstellraum und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten
mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze
von 9 m;
Würde die Passage zutreffen, würde das im geschilderten Fall bedeuten, daß ohne Abstand eine Garage so gebaut werden kann, daß die Fenster völlig verdeckt sind. Das kann ja wohl nicht sein.
Trotzdem danke für den Hinweis auf die SächsBO.
Außerdem: Der Nachbar hat
- keinen Abstand zur Wand gelassen, sinngemäß paßt nichmal 'ne Hand dazwischen und
- die Fenster sind ca. zur Hälfte verdeckt, somit fällt auch weniger Licht ein. Vom schnelleren Verdrecken der Fenster durch Regen- und Dreckspritzer und vom schnelleren Verdrecken des Zwischenraumes zwischen Verschlag und Nachbarwand mal ganz abgesehen...
Bleibt das Schikaneverbot. Aus welchen §§ könnte man denn dies herauslesen? - Aus § 226 BGB?
Die Behälter, der Lattenverschlag usw. können ohne Probleme wieder so aufgestellt werden, wie es bereits wochen- und monatelang vorher war. Nämlich ohne die Fenster zu verstellen. Platz ist vorhanden. Gleiches gilt für die Abfallsäcke. Obwohl - ob Platz vorhanden ist oder nicht - das ist ja wohl das Problem des Nachbarn - oder?
Das Nachbargrundstück hat übrigens zwei Höfe. Bevor es vom jetzigen Eigentümer erworben wurde, wurde der andere - größere - Hof für die Mülltonnen genutzt. Das hat nicht gestört und war seit Jahren so. Der jetzige Zustand ist offenbar eine Schikane.
Mit freundlichen Grüßen
Ronald _________________ Vielen Dank für positive Bewertungen...
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"Wer Steuergesetze nicht kennt, muß für den zahlen, der sie gut kennt." (Louis Verneuil, 1893 - 1952)
ich hab im Fernsehen durchaus Fälle gesehen, wo Häuser auf die Grundstücksgrenze gebaut worden sind und der Nachbar dann direkt die Fenster zubauen darf (erfolglose Klage).
Wenn im Ergebnis nichts anderes hilft, würde ich den Anspruch auf das Schikaneverbot ggf. auch das nachbarliche Gemienschaftsverhältnis stützen, da die Maßnahme hier offenbar nur den einzigen Zweck hat, den Nachbarn zu stören.
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