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Anmeldungsdatum: 08.12.2008 Beiträge: 4 Wohnort: Bad Breisig
Verfasst am: 16.12.08, 23:28 Titel: Private Krankenversicherung im rechtsfreiem Raum?
Die sittenwidrige Kalkulation der privaten Krankenkassen im Standard/Basistarif machen es möglich. Renter im Standard/ Basistarif können weiterhin mit dem Höchstbeitrag der GKV belastet werden, dass sind über 530 € im Monat. Stattdessen werden staatl. Zuschläge erteilt die bei weitem nicht die Hälfte des Beitragsatz ausmachen.
Der Standard/Basistarif der PKV ist vergleichbar mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen(GKV) und muß laut allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) die Mindestleistungen der GKV abbilden. Der Tarif wird offiziell mit bestimmten Voraussetzungen den Versicherten angeboten. Klartext: Behinderte, Frührentner oder kleine Selbständige wählen den Basistarif, weil sie über Jahre mit horrenden Beiträgen der PKV strangsaliert wurden. Doch wer nun glaubt, daß die Beitragszahlungen für den Standard/Basistarif denen der GKV angeglichen werden, hat sich getäuscht. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und der Verband der privaten Krankenversicherung haben 1994 mit den Ministerin im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetz den Standardtarif nach Gutsherrenart der PKV, in das Sozialgesetzbuch-5 verankert. Nach § 257 ist für den Standardtarif der durchschnittliche Höchstbeitrag der GKV als Obergrenze festgelegt, welcher für Topverdiener und Selbständige gilt. Dieser Beitrag wird jährlich nach oben angepaßt und liegt bei zur Zeit über 530,-€ pro Monat. Während Rentner in der GKV zur Zeit etwa 120,-€ bezahlen. (Ich frage mich bis heute: Wie kommt solch ein Gesetz in ein Sozialgesetzbuch.) Der Standardtarif-Versicherte verfügt über ein Renteneinkommen von 900-1400,-€ und wird über wenige Jahre von der PKV erneut wirtschaftlich strangsaliert.
Die Beitragskalkulation wurde an sogenannte Treuhänder und Aktuare vergeben,
wobei die PKV die Aktuare und Treuhänder selbst bestimmt. Die Bafin kontrolliert nur ob geltendes Recht angewendet wird, also nicht ob geltendes Recht rechtmäßig ist.
Klartext: Wenn ein privates Unternehmen sittenwidrige Beiträge fordert für einen Basis/Standardtarif, so hat die BaFin diese Krankenkasse zu schließen. Es kann nicht sein, dass auf Grund geringer Mitgliederzahlen ein sittenwidriges Rechtgeschäft betrieben wird. Mit provisionsabhängigen Versicherungsvertretern und Dumping-Beiträgen wirbt die PKV über Jahrzehnte Mitglieder die auf Grund der Neoliberalisierung der Arbeitswelt keine Dauerkunschaft mehr darstellen kann, die PKV ist also eigentlich Insolvent.
Der Rentner fühlt sich 'ungerecht' behandelt - dafür habe ich Verständnis.
Was aber ist in diesem Zusammenhang 'Ungerechtigkeit'? Er will die 'Vorteile' eines GKV-Versicherten für sich in Anspruch nehmen, obwohl er in der Vergangenheit deren 'Nachteile' durch Beitritt in die PKV erfolgreich (?) umgangen hat, sprich: er hat sich aus der Solidargemeinschaft ausgeklinkt.
Ungerecht? Ansichtssache! Sicherlich ist das Beitragsgebahren div. PKV'en fragwürdig, eine 'Sittenwidrigkeit' kann ich aber in der genannten Regelung nicht erkennen. _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Anmeldungsdatum: 08.12.2008 Beiträge: 4 Wohnort: Bad Breisig
Verfasst am: 17.12.08, 10:02 Titel:
Es geht nicht darum ob ich in die Solidargemeinschaft zurück möchte.
Die PKV kann nicht mehr als das Doppelte der GKV nehmen.
Dies gilt nur für den Basis/Standardtarif und nicht für die anderen PKV-Mitglieder. _________________ Der Weg ist das Ziel, also gehen wir.
Es geht nicht darum ob ich in die Solidargemeinschaft zurück möchte.
Die Frage stellt sich auch gar nicht weil das nicht möglich ist, aber sie möchten beitragsmäßig wie ein Mitglied der Solidargemeinschaft behandelt werden.
landzunge hat folgendes geschrieben::
Die PKV kann nicht mehr als das Doppelte der GKV nehmen.
Tut sie ja auch gar nicht. Der Basistarif orientiert sich hier offenbar am Höchstbeitrag der GKV. Wenn Sie niemanden haben, der Ihnen die Hälfte des Beitrages als Zuschuss abnimmt, müssen Sie den halt alleine tragen. Das betrifft GKV-Versicherte genauso.
landzunge hat folgendes geschrieben::
Dies gilt nur für den Basis/Standardtarif und nicht für die anderen PKV-Mitglieder.
Die zahlen ihre Beiträge nach der - zulässigen - Risikoeinstufung des Versicherers... _________________ MfG
Old Piper
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Behörden- und Gerichtsentscheidungen sind zwar oft recht mäßig, aber meistens rechtmäßig.
Anmeldungsdatum: 08.12.2008 Beiträge: 4 Wohnort: Bad Breisig
Verfasst am: 17.12.08, 14:04 Titel: Keine Kasse ob GKV oder PKV darf sich gegen das BGB wenden
Leider sind Sie den genauen Zusammenhängen in der PKV nicht mächtig.
Keine Kasse ob GKV oder PKV darf sich gegen das BGB, Wettbewerbsrecht und Verfassungsrecht stellen.
Also glauben sie einmal jemanden der sich mit Thema seit Jahren beschäftigt.
Ich verweise nochmals auf [Link entfernt von SH]
Nochmals: ich würde gerne das Doppelte bezahlen wollen, aber es ist das Drei - und Vierfache laut §257 SGB5.
Bitte melden Sie sich doch bitte erst wieder wenn Sie genau wissen warum es geht. _________________ Der Weg ist das Ziel, also gehen wir.
Und warum genau sollte das gegen bürgerliches- oder Verfassungsrecht verstoßen? _________________ It's not about left or right, it's about right and wrong.
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