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Wohnungsbesichtigung des Vermieters
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lexicus
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Anmeldungsdatum: 16.12.2008
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 19:02    Titel: Antworten mit Zitat

@ Larissa:
wenn die außerordentliche Kündigung wegen Eigenbedarfs ausgesprochen wurde, dann nicht Winken
Ansonsten wüsste ich nicht, was dagegen spricht.
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Larissa Abel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.03.2008
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Also kann der Vermieter auf Erfüllung des Mietvetrages pochen, obwohl dieser "außerordentlich" gekündigt wurde? Hat noch jemand eine Meinung dazu - vielleicht eine mit Begündung?
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 16.12.08, 20:25    Titel: Antworten mit Zitat

Larissa Abel hat folgendes geschrieben::
Also kann der Vermieter auf Erfüllung des Mietvetrages pochen, obwohl dieser "außerordentlich" gekündigt wurde?
Durch eine außerordentliche Kündigung wird lediglich die Kündigungsfrist verkürzt - alle anderen gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag sind davon selbstverständlich nicht betroffen. Warum sollten sie auch? Geschockt
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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Larissa Abel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.03.2008
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
Durch eine außerordentliche Kündigung wird lediglich die Kündigungsfrist verkürzt


Das würde ja im Umkehrschluss bedeuten, dass der Vermieter auch das Recht zum Aussprechen einer ordentlichen Kündigung hat?! Ich bin in den Dingen nicht so sehr bewandert...muss zu dieser ordentlichen Kündigung ein besonderer Grund,seitens des Vermieters, vorliegen - außer Eigenbedarf natürlich?! Oder kann er dem Mieter einfach mit dieser Wohnjahr/Frist-Berechnung die Wohnung entziehen?
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Strider
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 10:38    Titel: Antworten mit Zitat

Die Kündigungsmöglichkeiten bei Wohnraummietverträgen sind im Gesetz geregelt. Daran haben sich VM und Mieter zu halten. Das bedeutet für eine ordentliche Kündigung braucht der VM ein Grund. Dies kann zum Beispiel Eigenbedarf sein, es kann aber auch im Verhalten des Mieters begründet sein. Wenn zum Beispiel der Mieter trotz mehrfacher Abmahnung den Hausfrieden nachhaltig stört. Egal ob fristlos oder fristgerecht, die Vertragspartner müssen den Mietvertrag erfüllen. Das heisst der Mieter muss, sofern wirksam vereinbart, Schönheitsreparaturen durchführen, auch wenn er fristlos gekündigt wurde.
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Larissa Abel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.03.2008
Beiträge: 45

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 10:58    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für deine Antwort,Strider.Gerade der Punkt mit den Schönheitsreparaturen bei einer außerordentlichen Kündigung finde ich interessant. Ist diese Kombination rechtlich irgendwo fixiert?
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Frank Oseloff
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 15.01.2006
Beiträge: 5347
Wohnort: 58332 Schwelm

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 17:08    Titel: Antworten mit Zitat

Larissa Abel hat folgendes geschrieben::
Ist diese Kombination rechtlich irgendwo fixiert?

Ja. In §546 BGB iVm der Klauseln zur Beendigung im Mietvertrag, so sie denn wirksam ist.

Es ist dabei nicht von belang, ob das Mietverhältnis ordendlich oder ausserordentlich gekündigt wird oder durch Zeitablauf endet.

 
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