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Baustellenverordnung und BGV A 1 - Auslegungsfrage

 
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Mike Gimmerthal
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Anmeldungsdatum: 19.07.2005
Beiträge: 1208
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 18:18    Titel: Baustellenverordnung und BGV A 1 - Auslegungsfrage Antworten mit Zitat

Die Baustellenverordnung als Umsetzung der Europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG fordert in ihrem §3 die Bestellung eines Koordinators (SiGeKo).

Bereits vor Inkrafttreten der BaustellV galten (und gelten noch heute) Vorschriften (BGV A 1, ArbSchG, Musterbauordnung bzw. Landesbauordnungen), die die Unternehmer (Arbeitgeber) verpflichten, zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zusammenzuarbeiten und entsprechende Maßnahmen abzustimmen. So fordert zum Beispiel § 6 (1)BGV A 1 die Unternehmer auf, wenn Beschäftigte mehrerer Unternehmen oder selbständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig werden, zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt.

Nun folgender hypotetischer Fall:
Die Firma V betreibt mehrere Tankläger, die in einzelne Firmen aufgespalten ist.
V Lager HS GmbH betreibt ein kleines Lager, die Firma V Lager W GmbH betreibt ein Lager und die Firma VD Lager N GmbH hat ein grosses Lager.
Die Läger W und N sollen baulich zusammengefasst werden (Das Gelände der Firma W wurde verkauft). Das Lager N und HS soll modernisiert werden.
Dies soll von heute bis Mitte 2011 in insgesamt 27 Einzelprojekten durchgeführt werden, die aber mehr oder weniger parallel und zeitgleich laufen.

In diesen 27 Einzelprojekten gibt es mehrere Auftraggeber, sprich Bauherren (V Lager HS GmbH, V Lager W GmbH, VD Lager N GmbH), sie finden aber allesamt auf dem gleichen Gelände und wie gesagt in örtlicher und zeitlicher Abhängigkeit statt. Alle Firmen sind 100% Töchter von V Rotterdam NL.

Nun die offene Frage:
1) Kann ich die Summe aller Projekte als ein Bauprojekt sehen (oder "verkaufen"), für die ein SiGeKo und ein SiGe-Plan genügen, oder muss
2) jeder formaljuristisch eigenständige Bauherr einen eigenen SiGeKo bestellen, der dann eine gewisse Anzahl an zusammengefassten Projekten (des jeweiligen Bauherrn) betreut und für diese einen jeweils eigenen SiGe-Plan erstellt?
Und
3) muss die Mutterfirma bei Bejahung von Punkt 2) einen "General-SiGeKo" bestellen, der die Bereichs-SiGeKos koordiniert?
_________________
Ich verabscheue ihre Meinung, doch ich werde mein Leben lang dafür kämpfen, daß sie sie äußern dürfen! (Voltaire)
Die Sklaverei lässt sich bedeutend steigern, indem man ihr den Anschein der Freiheit gewährt. (Ernst Jünger)
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