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Steve35L Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.12.2008 Beiträge: 14
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Verfasst am: 17.12.08, 17:04 Titel: Rücktritt des Kassenwarts vor eigentl. Amtsende |
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Hallo!
In einem Verein ist der Kassenwart vorzeitig zurückgetreten. Laut Satzung besteht der Vorstand aus 1. Vorsitzender und Kassenwart. Diese blieben bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstände. Beschlussfähig ist der Vorstand mit mindestens 2/3 seiner Mitglieder.
Aber der Kassenwart ist vorzeitig zurückgetreten. Ist der Vorstand momentan überhaupt handlungsfähig?
Wie ist hier die Rechtslage?
Für die Antworten bedanke ich mich im Voraus
Grüße
Steven |
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Roni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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Verfasst am: 17.12.08, 17:23 Titel: |
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hallo
kommt drauf an wer vetretungsberechtigt ist
Gruß roni |
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Steve35L Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.12.2008 Beiträge: 14
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Verfasst am: 17.12.08, 17:41 Titel: |
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Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.
Muss der KEINE außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen?
Grüße
Steven |
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Spezi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 912
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Verfasst am: 17.12.08, 18:08 Titel: |
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Zwischen handlungsfähig und beschlussfähig ist zu unterscheiden
Der Verein ist zwar handlungsfähig, der Vorsitzende handelt aber ohne Beschlussgrundlage mit erhöhtem Haftungsrisiko. _________________ Spezi
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Steve35L Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.12.2008 Beiträge: 14
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Verfasst am: 17.12.08, 18:21 Titel: |
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Bisher schon mal vielen Dank!!
Das heißt, der 1. Vorsitzender kann für fast 2 Jahre den alleinigen Vorstand darstellen? Der Kassenwart trat jedoch zurück, weil er zu keiner Vorstandssitzung eingeladen wurde und der 1. Vorsitzender hat vorher trotzdem einen vierstelligen Betrag ohne Absprache überwiesen. Es wird sogar davon ausgegangen, dass es sich um zweckgebundene Spendengelder handelt.
Abgeshen von dem strafrechtlichen Aspekt kann er weiterhin alleine machen, was er will?
Vielen Dank im Voraus!
Steven |
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Spezi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 912
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Verfasst am: 17.12.08, 19:52 Titel: |
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Hallo,
können kann man viel, aber auch dürfen ?
Schon mal § 37 BGB angesehen. Steht in der Satzung auch etwas darüber?
Außerdem interessiert sich auch das Vereinsregister dafür, dass die Eintragungen korrekt sind und verhängt Busgelder..
( §§ 69 und 78 BGB ) _________________ Spezi
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Roni FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 4287
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Verfasst am: 17.12.08, 20:04 Titel: |
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hallo
Wenn der 1. Vorsitzende gleichzeitg die Geschäfte des Kassenwrts übernimm ( wie hier wohl der Fall ) ist das nicht zulässig. Soweit ich weis bezeichnet man sowas als Personalunion
Gruß roni |
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Steve35L Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.12.2008 Beiträge: 14
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Verfasst am: 17.12.08, 20:52 Titel: |
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Im Vereinsregister ist NUR der 1 Vorsitzender eingetragen! Weiter steht in der Satzung: "Zusätzlich können jederzeit außerordentliche Jahreshauptversammlungen entweder vom Vorstand oder auf Antrag an den Vorstand von mindestens 25% aller seit mindestens 3 Monaten endgültig dem Verein angehörende Mitglieder einberufen werden".
Aber der 1. Vorsitzender hat die hierfür nötigen Adressen. Also können diese nicht benachrichtigt werden.
Steven |
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Spezi FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 912
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Verfasst am: 17.12.08, 21:35 Titel: |
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Um ein Verfahren nach § 37 BGB einzuleiten, kann man gerichtlich durchsetzen, dass einem Mitglied Einsicht in die Mitgliederliste gewährt wird, wenn der Vorsitzende dieses verweigert..
Man könnte so die Daten mit einer digitalen Kamera festhalten um Unterschriften zu erlangen. _________________ Spezi
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Steve35L Interessierter
Anmeldungsdatum: 17.12.2008 Beiträge: 14
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Verfasst am: 17.12.08, 21:53 Titel: |
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An Alle, die antworteten vielen vielen Dank!
Mit freundlichen Grüßen
Steven |
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