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A, als Unternehmer bietet ein Fahrzeug im Internet an. Nun macht B, auch als Untnehmer geltend, dass das FAhrzeug das A im Intnernet zum Verkauf anbietet einen Motorschaden hat und das FAhrzeug trotz Motorschaden unter der Rubrik "Beschädigte FAhrzeuge: Nicht anzeigen" angeboten wird.
Nun hat sich B anwaltich vertreten lassen und ein Schreiben an A zukommen lassen dass man das bitte unterlassen solle und eine Unterlassungserklärung unterschreiben solle, wo auch eine Vertragsstrafe vereinbart ist...
Wieso soll A eine Vertragsstrafe an B zahlen? oder wieso muss sie die Unterlassung gegenüber B erklären???
Sind A und B Autohändler? Falls ja, sind sie Mitbewerber, so dass B potenziell abmahnberechtigt wäre. Ferner muss A gegen § 3 UWG verstoßen haben (§ 8 ). Ob Unlauterkeit vorliegt, kann ich nicht beurteilen. Aber wenn es nur ein Auto von vielen betrifft und das erste Mal vorkommt, ist der eventuelle 'Verstoß' m.E. nicht erheblich, so dass die Abmahnung unberechtigt wäre. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 18.12.08, 02:39 Titel:
Abgesehen davon, daß man auch noch prüfen müßte, ob "beschädigte Fahrzeuge" nach den Regeln der Plattform einschlägig ist (oder sich nicht vielleicht nur auf Karosserieschäden bezieht). _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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