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ich bin mir nicht ganz sicher, ob das Thema hier unter Versicherungsrecht hingehört, doch ich denke, da es sich im Schadensfall um einen Haftpflichtschaden handelt, ist das Thema hier wohl am ehsten passend.
Meine Frage zielt auf die Schneeräumpflicht auf dem eigenen Grundstück und den davor liegenden Bürgersteig ab.
Soweit ich weiß, ist man als Besitzer eines Anwesens verpflichtet bis spätestens 8 Uhr in der Früh die Wege die zu dem Anwesen gehören (inkl. Bürgersteig vor dem Anwesen) von Schnee und Eis zu befreien, das ist doch richtig so ?
Doch wie sieht es aus, wenn der Besitzer am Arbeiten ist, somit also nicht zu Hause ist und dann in dieser Zeit nicht die Möglichkeit hat die Wege von Schnee und Eis zu befreien ?
Weiterhin würde mich interessieren, wer für das Schneeräumen der Wege eines verpachteten Anwesens verantwortlich ist, ist das der Besitzer des Anwesens oder der Pächter ?
Wer muss die Wege von Schnee und Eis des verpachteten Anwesens räumen und wer ist im Schadensfall haftbar, der Pächter oder der Besitzer ?
in beiden Fällen trifft die Räumpflicht den Grundstückseigentümer.
Dabei obliegt es seiner Organisatonshoheit, inwieweit er die Räumpflicht bei Abwesenheit sicherstellt. Er könnte bspw durch Vertrag einen Dritten (Hausmeisterservice etc pp) mit der Räumpflicht beauftragen, das kann auch der Pächer sein.
Allerdings muß das dann im Pachvertrag stehen.
Ansonsten ist er (der Eigentümer) auch beim Pachtgrundstück selbst verantwortlich
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 17.12.08, 13:52 Titel:
Zitat:
Doch wie sieht es aus, wenn der Besitzer am Arbeiten ist, somit also nicht zu Hause ist und dann in dieser Zeit nicht die Möglichkeit hat die Wege von Schnee und Eis zu befreien ?
Dann muß der Besitzer dafür sorgen, daß eben ein Fremder (Firma/Nachbar) räumt. Bei einer funktionierenden Nachbarschaft klappt das auch.
Verpflichtet zur Räumung ist immer der Eigentümer. Er delegiert allerdings die Räumung auf den/die Pächter/Mieter.
Auf dem eigenen Grundstück bleibt es den Eigentümer/Mieter/Pächter überlassen, ob und wann geräumt wird. Stürzt allerdings der Briefträger o.s. Personen wirds teuer.
das hängt jetzt von der gemeindlichen Regelung ab, aber in aller Regel sind die Grundstückseigentümer durch Satzung oder Ortsrecht hierzu verpflichtet sind.
Grüße
Ronny _________________ Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen.
Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
Verfasst am: 18.12.08, 21:09 Titel:
Klein_Rudi hat folgendes geschrieben::
bezieht sich diese Räumpflicht nur auf das eigene Grundstück oder auch auf den davor verlaufenden öffentlichen Bürgersteig ?
Rudi
Die "Pflicht zur Räumung" bezieht sich nur auf den, vor dem Grundstück verlaufenden öffentlichen Bürgersteig. Diese Pflicht wird von der Gemeinde- Stadtverwaltung an den Grunstückseigentümer übertragen. Was der Eigentümer auf seinem Grundstück macht oder nicht macht ist der Gemeinde/Stadt egal. Kommt allerdings jemand zu Schaden, ist einer Eigentümer dran.
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