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Frage zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

 
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cagr
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.11.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 09:22    Titel: Frage zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe eine kurze Frage zum Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen (§ 355):

Mir ist nicht ganz klar, bei was für einem Verstoß (falsche Belehrung) die Frist nach § 355 II S1 erst gar nicht beginnt zu laufen, und wann die Frist beginnt zu laufen, aber nach § 355 III S3 nicht erlischt?

Vielen Dank,
cagr
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spraadhans
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 26.11.2005
Beiträge: 7758
Wohnort: SMS Bayern

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 09:41    Titel: Antworten mit Zitat

Steht doch aber alles im 355 drin?
_________________
It's not about left or right, it's about right and wrong.
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cagr
Interessierter


Anmeldungsdatum: 28.11.2008
Beiträge: 19

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 10:10    Titel: Antworten mit Zitat

Das heißt, wird der Verbraucher korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt (also wenn er zwei Wochen hat, steht das in der Belehrung so drin), aber werden die Informationspflichten nach § 312 c i.V.m. BGB-InfoV verletzt, beginnt die Frist ab belehrung bzw. Lieferung der Waren zu laufen, und erlischt nicht (sozusagen "unbefristet").

Wird er nicht korrekt über sein Widerrufsrecht belehrt (also in der Belehrung steht, dass er ein Widerrufsrecht von zwei Wochen hat, ihm jedoch ein Widerrufsrecht von einem Monat zusteht) beginnt die Frist erst gar nicht zu laufen und erlischt auch nicht.

Ist das so richtig?

Oder sagt man einfach: Widerrufsrecht von 2 Wochen bei Belehrung vor Vertragsschluss, einen Monat nach Vertragsschluss.

Wird er jedoch nicht korrekt belehrt (z.B. Verletzung BGB-InfoV, falsch belehrt, gar nicht belehrt), Frist beginnt nicht zu laufen, und erlischt auch nicht 6 Monate später nach § 355 III S2. Folglich hat der Verbraucher ein unbefristet Widerrufsrecht.
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ThoT
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 848

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 00:08    Titel: Antworten mit Zitat

Der Anwendungsbereich der 6-Monatsfrist aus § 355 III 1 ist gerade wegen § 355 III 3 äußerst gering. Erfasst sind ja nur die Fälle, die gerade nicht unter § 355 III 3 fallen.
Ein Beispiel sind wohl unterbliebene Informationspflichten z.B. nach 312d II (sagt Kropholler im StuKo § 355 Rdnr. 3).
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