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Verfasst am: 17.12.08, 12:56 Titel: Wer bestimmt den Ort einer Ausgleichsfläche
Hallo Leute, nettes Forum hier. Ich schildere folgenden Fall.
Person A: Landwirt
Person B: Umweltamt
Person A hat im Aussenbereich (LSG) gebaut und soll nun eine Ausgleichsfläche schaffen. Macht ja auch Sinn nur der Standort der Anpflanzung past Person A überhaupt nicht.
Person B will eine Ausgleichsfläche mitten durch eine Ackerfläche.
Der Feldnachbar ist auch schon verärgert da diese Ausgleichsfläche direkt an seinem Feld angrenzt und er nun Spritzabstände einhalten muss.
Person A will aber viel lieber Person B eine nicht zu bewirtschaftende Wiese anbieten und sogar bepflanzen. (Naturbelassen)
Wer bestimmt wo Ausgleichsflächen geschaffen werden müssen?
Das ganze spielt sich in Niedersachsen ab.
Kann sich der Landwirt nicht professionelle Hilfe holen. Hier in Sachsen-Anhalt bietet zum Teil die Landgesellschaft Ausgleichsflächen an bzw. bevorratet sich damit.
Ob es etwas vergleichbares in Niedersachsen gibt weiß ich nicht, wenn aber ja, empfehle ich, sich mit denen kurz zu schließen, die haben auf alle Fälle Erfahrung im umgang mit den Flächen.
Anmeldungsdatum: 07.01.2005 Beiträge: 168 Wohnort: Region München
Verfasst am: 18.12.08, 08:33 Titel:
Beim Nachweis der erforderlichen Ausgleichsflächen wird ja der "Verlust an Natur" sowohl nach Qualität al auch nach Fläche bewertet. Diese Bewertung wird natürlich ebenso beim Ausgleich gemacht. Eine eh schon naturbelassene Fläche bringt weniger als eine Betonwüste in ein Biotop umzubauen. dementsprechend wird der Ausgleich mit unterschiedlichen Faktoren berücksichtigt.
Beispiel
(Die genauen Zahlen hab ich grad nicht zur Hand:)
wenn Sie 100 m² Teerfläche in ein Biotop umbauen bringt dies etwas so viel wie wenn Sie 300m² bewirtschaftetes Feld zum Biotop bepflanzen oder wenn Sie 800m² Naturnahe Wiese zum Biotop machen.
Die Fläche sollte in relativer Nähe der Baumaßnahme sein
Genaueres kann Ihnen auch ein Landschaftsarchitekt sagen...
Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Liegt aber wohl im ermessen des Umweltamtes...
Jetzt stellt sich die Frage, ob eine Änderung der Ausgleichsfläche überhaupt möglich ist, da Person A bereits die Baugenehmigung hat . Änderungen am Bau selber kann man ja auch immer wieder beantragen aber ob das für Ausgleichsflächen auch so gilt?
nein, die Ausgleichsregelung des BauGB ist nicht anzuwenden, da es sich um ein
Vorhaben nahc § 35 BauGB handelt. Hier ist § 21 Abs. 3 BNatSchG einschlägig.
Im Benehmen mit der Naturschutzbehörde entspricht wohl dem Umweltamt.
Folgende Möglichkeiten:
a) mit B reden und die Probleme mitteilen
b) C = Amt für Landwirtschaft einbinden
c)... _________________ So long
A+S
Anmeldungsdatum: 07.01.2005 Beiträge: 168 Wohnort: Region München
Verfasst am: 19.12.08, 10:12 Titel:
@InFarmer
... ich hatte ja " in relativer Nähe " geschrieben. Dies bedeutet m. E.: nicht direkt angrenzend aber zumindest noch im gleichen Ökosystem.
Ich bezweifle, daß es möglich ist, bevorratete Ausgleichsflächen z. B. "am anderen Ende" des Bundeslandes für den Nachweis heranzuziehen...
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