Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Wer bestimmt den Ort einer Ausgleichsfläche
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Wer bestimmt den Ort einer Ausgleichsfläche

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Baurecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
InFarmer
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.12.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 12:56    Titel: Wer bestimmt den Ort einer Ausgleichsfläche Antworten mit Zitat

Hallo Leute, nettes Forum hier. Ich schildere folgenden Fall.

Person A: Landwirt
Person B: Umweltamt

Person A hat im Aussenbereich (LSG) gebaut und soll nun eine Ausgleichsfläche schaffen. Macht ja auch Sinn nur der Standort der Anpflanzung past Person A überhaupt nicht.

Person B will eine Ausgleichsfläche mitten durch eine Ackerfläche.
Der Feldnachbar ist auch schon verärgert da diese Ausgleichsfläche direkt an seinem Feld angrenzt und er nun Spritzabstände einhalten muss.

Person A will aber viel lieber Person B eine nicht zu bewirtschaftende Wiese anbieten und sogar bepflanzen. (Naturbelassen)

Wer bestimmt wo Ausgleichsflächen geschaffen werden müssen?
Das ganze spielt sich in Niedersachsen ab.

Danke schon mal für eure Meinung.

Gruß InFarmer
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Bernd67
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.12.2006
Beiträge: 187
Wohnort: Sachsen-Anhalt

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 23:31    Titel: Antworten mit Zitat

Kann sich der Landwirt nicht professionelle Hilfe holen. Hier in Sachsen-Anhalt bietet zum Teil die Landgesellschaft Ausgleichsflächen an bzw. bevorratet sich damit.

Ob es etwas vergleichbares in Niedersachsen gibt weiß ich nicht, wenn aber ja, empfehle ich, sich mit denen kurz zu schließen, die haben auf alle Fälle Erfahrung im umgang mit den Flächen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
MGH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 168
Wohnort: Region München

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

Beim Nachweis der erforderlichen Ausgleichsflächen wird ja der "Verlust an Natur" sowohl nach Qualität al auch nach Fläche bewertet. Diese Bewertung wird natürlich ebenso beim Ausgleich gemacht. Eine eh schon naturbelassene Fläche bringt weniger als eine Betonwüste in ein Biotop umzubauen. dementsprechend wird der Ausgleich mit unterschiedlichen Faktoren berücksichtigt.
Beispiel
(Die genauen Zahlen hab ich grad nicht zur Hand:)
wenn Sie 100 m² Teerfläche in ein Biotop umbauen bringt dies etwas so viel wie wenn Sie 300m² bewirtschaftetes Feld zum Biotop bepflanzen oder wenn Sie 800m² Naturnahe Wiese zum Biotop machen.

Die Fläche sollte in relativer Nähe der Baumaßnahme sein
Genaueres kann Ihnen auch ein Landschaftsarchitekt sagen...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
InFarmer
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 17.12.2008
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen, hab was gefunden....

das BauGB unter §200 ... sagt:

Ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zwischen Eingriff und Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.

Liegt aber wohl im ermessen des Umweltamtes...

Jetzt stellt sich die Frage, ob eine Änderung der Ausgleichsfläche überhaupt möglich ist, da Person A bereits die Baugenehmigung hat . Änderungen am Bau selber kann man ja auch immer wieder beantragen aber ob das für Ausgleichsflächen auch so gilt?

Gruß Infarmer
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Stadtplaner
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.03.2005
Beiträge: 290

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 08:08    Titel: Antworten mit Zitat

Hallöchen,

nein, die Ausgleichsregelung des BauGB ist nicht anzuwenden, da es sich um ein
Vorhaben nahc § 35 BauGB handelt. Hier ist § 21 Abs. 3 BNatSchG einschlägig.
Im Benehmen mit der Naturschutzbehörde entspricht wohl dem Umweltamt.
Folgende Möglichkeiten:
a) mit B reden und die Probleme mitteilen
b) C = Amt für Landwirtschaft einbinden
c)...
_________________
So long
A+S
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
MGH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.01.2005
Beiträge: 168
Wohnort: Region München

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

@InFarmer
... ich hatte ja " in relativer Nähe " geschrieben. Dies bedeutet m. E.: nicht direkt angrenzend aber zumindest noch im gleichen Ökosystem.
Ich bezweifle, daß es möglich ist, bevorratete Ausgleichsflächen z. B. "am anderen Ende" des Bundeslandes für den Nachweis heranzuziehen...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Baurecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.