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Installation Termin Verpasst

 
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borat.gunter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.04.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 22:21    Titel: Installation Termin Verpasst Antworten mit Zitat

Hallo geehrte Damen und Herren,

Ich habe einen Fall zu fragen.

Person A habe von seinem Vermieter ein Schreiben bzgl. einer Zusatzkosten in Höhe von 770 € für Firma B, die Person A übernehmen soll, bekommen.

Ursprünglich wollte die Firma B am 04.09.08 bzw. 11.09.08 nachträglich den Installationsschacht von allen 14 Wohnungen im Haus verfüllen. Es wurde schriftlich Person A mitgeteilt.

Leide hat der Termin für einige Bewohner nicht gepasst. Daher hat die Firma B noch 2 Mal per Telefon Person A neuen Termin gesagt.
Laute Firma B soll der neue Termin am 10.10.08 passieren. Leide habe Person A den Termin für 10.11.08 notiert. Es war keine schriftliche Mitteilung.

Firma B meint zu der Vermieterin, „Da es sich bei den Schächten um Gemeinschaftseigentum handelt, müssen dies mängelbeseitigt werden. Aber eine zusätzliche Anfahrt der ausführenden Firma 770,00 € kostet.“
Firma B hat die Vermieterin geschrieben, dass „Unserer Meinung nach können Sie diese Zusatzkosten an Ihre Mieter, weiterverrechnen, da diese grob fahrlässig gehandelt haben“.

Daher beantrage Person A der Schaden von Haftpflichtversicherung übernehmen zu werden.

Fragen an euch:

1. hat Firma B überhaupt Anspruch auf die Zusatzkosten?
2. wird es als "grob fahrlässig gehandelt" bei der Versicherung akzeptiert?

Vielen Dank!
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pcwilli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 22:52    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Firma zwei Termine einräumt und danach nochmal den Mietern zweimal einen neuen Termin per Telefon anbietet und die oder ein Mieter schreibt sich den Termin falsch auf, naja da kann man nur sagen es war gut gemeint, die Geduld wurde lange genug auf die Probe gestellt und nun zahlt mal.
Meiner Ansicht nach kann die Firma oder der Vermieter die Kosten auf den oder die Mieter umlegen.

Ob diese Kosten allerdings von der Privaten Haftpflicht übernommen werden, das stelle ich mal in Frage.

Gruß
pcwilli
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Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
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borat.gunter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.04.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 15.11.08, 23:06    Titel: Antworten mit Zitat

1. die 2 Termine wurde nicht für Person A bestimmt. Person A hat die beide zugesagt.
2. erst Telefonat war zu fragen, wann Person A zeit hat,
3. zweit Telefonat war den Termin zu ändern, ob Person A noch früher nach Haus kommen könnte.
Die Frage für Person A an euch ist ob mündliche Vereinbarung überhaupt gelten soll?


pcwilli hat folgendes geschrieben::
Wenn die Firma zwei Termine einräumt und danach nochmal den Mietern zweimal einen neuen Termin per Telefon anbietet und die oder ein Mieter schreibt sich den Termin falsch auf, naja da kann man nur sagen es war gut gemeint, die Geduld wurde lange genug auf die Probe gestellt und nun zahlt mal.
Meiner Ansicht nach kann die Firma oder der Vermieter die Kosten auf den oder die Mieter umlegen.

Ob diese Kosten allerdings von der Privaten Haftpflicht übernommen werden, das stelle ich mal in Frage.

Gruß
pcwilli
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Biber
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 00:38    Titel: Antworten mit Zitat

Doppelposts sind nicht erwünscht, daher im Versicherungsrecht gelöscht und aus dem Mietrecht hierhin verschiebibert, da es dem TE offensichtlich um den versicherungsrechtlichen Aspekt geht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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J_Denver
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 3777
Wohnort: hinterm Deich

BeitragVerfasst am: 16.11.08, 11:38    Titel: Antworten mit Zitat

der vermieter kann wohl schadenersatzansprüche an seinen mieter stellen.
wenn A in seiner PHV Vermögensschäden mit abgedeckt hat, wird die Versicherung den Schaden "regulieren"
_________________
.........geschmeidig wie zwei Flachmänner®

81:2/ -4K
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borat.gunter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.04.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 23.11.08, 00:09    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Wie kann Person A belegen, dass Termin richtig or falsh über Telefon gesagt wurde. Person A hat wicklich auf Handy 10.11 notiert, war auch überrascht, dass die Firma nicht gekommen ist.


Außerdem Person A hat folgendes in AGB auf PHV gefunden:

Besondere Bedingungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden
in der Haftpflichtversicherung
...
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
...
Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen;
...
Wenn A gegenüber Firma B Termin verpasst hätte, A hat sicherlich schlecht Karte.

Frage ist A hat dem Vermieter den Vermögensschaden verursacht, nicht der Firma B.
und Firma B stellt ja Rechnung nur an den Vermieter aus, was Vermieter weiter verrechnen will.

Wie schaut es aus?
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Mike R.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.01.2006
Beiträge: 242
Wohnort: Raum Bodensee

BeitragVerfasst am: 28.11.08, 22:41    Titel: Antworten mit Zitat

Ich denke, der Mieter ist zahlungspflichtig, nachdem er den Terminplatzer zumindest fahrlässig verursacht hat. Eine Übernahme durch die Privathaftpflicht wird wohl eher nicht geschehen, worauf die zitierten Bedingungen hinweisen.
_________________
Kind regards

Mike R.
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borat.gunter
Interessierter


Anmeldungsdatum: 16.04.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 16:49    Titel: Antworten mit Zitat

Mike R. hat folgendes geschrieben::
Ich denke, der Mieter ist zahlungspflichtig, nachdem er den Terminplatzer zumindest fahrlässig verursacht hat. Eine Übernahme durch die Privathaftpflicht wird wohl eher nicht geschehen, worauf die zitierten Bedingungen hinweisen.


es ist aber nicht unbedingt Fehler von Mieter. Es kann auch sein, dass die Firma am Telefon falsch gesagt hat.

Meine Frage steht immer noch: ob telefonische Mitteilung gerechtfertig ist.
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