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Unsere seit 2007 vorhandene neue Verwaltung behauptet, daß nur es nur 3 Beiratsmitglieder geben darf, vorher hatten wir 5.
Auf diese 3 Beiratsmitglieder werden Aufgaben abgewälzt, die eigentlich die Verwaltung machen müßte nun haben die Beiratsmitglieder für ihre Arbeit Geld verlangt und bekommen und zwar Beiräte je 200 € pro Jahr für Telefonate pauschal, der 63jährige Vorsitzende hat verlangt und auch bekommen: ihm die Hausmeistertätigkeiten zu übertragen, und zwar für 400 € monatlich ab Januar. Unser Hausmeister hat hier seit 30 Jahren gearbeitet, er wurde zum 31.12.08 geklündigt. Der Vorsitzende hat sich vor der letzten Versammlung Blanko- Vollmachten von Eigentümern geben lassen, die nicht wußten, was sie da tun und die deutsche Sprache nur gebrochen beherrschen. Verwaltung und Beirat mauscheln und nutzen die Eigentümer aus. Nächste Möglichkeit dies zu ändern ist erst in einem Jahr möglich, nach der nächsten Versammlung oder?
Der Beschluss ist von September 2008, die Zahlungen (600 €) an den Beirat wurde für 2007 protokolliert, ist sowas überhaupt möglich?
Mir ist bekannt geworden, daß ein Beiratsmitglied früher mit der Polizei zu tun hatte, kann man in diesem Fall ein Führungszeugnis verlangen?
Morgengruß von biggi33 und danke für evtl. Antworten.
Zwar soll der Beirat aus 3 Personen bestehen, aber dies kann durchaus geändert werden.
biggi33 hat folgendes geschrieben::
Nächste Möglichkeit dies zu ändern ist erst in einem Jahr möglich, nach der nächsten Versammlung oder?
Eine außerordentliche Versammlung ist möglich, dazu benötigt man mehr 25% der Eigentümer die das begehren. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 19.12.08, 14:44 Titel:
emi 10 hat folgendes geschrieben::
Die Anzahl der Beiräte ( 5;7;9......) bestimmen die Eigentümer selbst.
Das kann man so nicht sagen. Die Anzahl der Mitglieder im Verwaltungsbeirat bestimmt zunächst das Wohnungseigentumsgesetz in § 29 Abs. 1. Demnach besteht der Verwaltungsbeirat aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzern. Eine andere Anzahl muss zwischen den Eigentümern vereinbart werden.
Wenn ich das richtig verstehe,
Ein Beschluß kann ich mit 50% + beschließen.
Eine Vereinbarung braucht 100%, sprich alle.
Jetzt beschließen wir in eine ETV mit 65% das es 9 Beiräte geben soll.
Das müßte doch dann OK sein? oder?
Warum sollte ich den dann eine Vereinbarung treffen? was, je größer die Gemeinschaft ist desto schwerer oder gar unmöglich?
Wenn jemand eine Wohnung verkauft, dann braucht der Käufer sich doch nur an die Gemeinschaftsordnung zu halten und eine Vereinbarung wäre für den Käufer gar nicht zu beachten?!
Oder liege ich hier falsch? Man müßte die Gemeinschaftsordnung beim Notar erst ändern damit es auch die neuen Käufer betrifft.
MfG
Dino71065 _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet!
Anmeldungsdatum: 11.05.2005 Beiträge: 800 Wohnort: OLG Hamm ist zuständig
Verfasst am: 20.12.08, 18:03 Titel:
Dino71065 hat folgendes geschrieben::
Wenn ich das richtig verstehe,
Ein Beschluß kann ich mit 50% + beschließen.
Eine Vereinbarung braucht 100%, sprich alle.
Ein einfacher Mehrheitsbeschluss, also die Mehrheit, die für die Wahl eines Verwaltungsbeirats benötigt wird, kommt immer dann zustande, wenn die Anzahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt und nicht "50 % +". Nur weil alle Eigentümr einem Beschluss zustimmen, ist es noch keine Vereinbarung, sondern bleibt ein Beschluss.
Dino71065 hat folgendes geschrieben::
Jetzt beschließen wir in eine ETV mit 65% das es 9 Beiräte geben soll.
Das müßte doch dann OK sein? oder?
Dies verstößt gegen die gesetzliche Regelung (3 Mitglieder) und ist somit anfechtbar. Wird nicht angefochten, dürfte der Beschluss bestandskräftig werden.
Dino71065 hat folgendes geschrieben::
Warum sollte ich den dann eine Vereinbarung treffen? was, je größer die Gemeinschaft ist desto schwerer oder gar unmöglich?
Wenn eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer, etwa das der Verwaltungsbeirat aus mehr als drei Mitglieder bestehen soll, existiert, hat diese Vorrang vor der gesetzlichen Regelung, eine Anfechtung hätte keine Chance.
Dino71065 hat folgendes geschrieben::
Wenn jemand eine Wohnung verkauft, dann braucht der Käufer sich doch nur an die Gemeinschaftsordnung zu halten und eine Vereinbarung wäre für den Käufer gar nicht zu beachten?!
Oder liege ich hier falsch? Man müßte die Gemeinschaftsordnung beim Notar erst ändern damit es auch die neuen Käufer betrifft.
Vereinbarung entfalten nur dann Wirkung gegen Sondernachfolger, wenn diese grundbuchlich eingetragen sind. Wird eine Vereinbarung nicht in das Grundbuch eingetragen, gilt sie solange, bis kein neuer Eigentümer in die Gemeinschaft eintritt. Tritt ein neuer Eigentümer in die Gemeinschaft ein, erlischt die Vereinbarung.
MfG
Dino71065 _________________ Die Kunst einer Verwaltung ist es, den Eigentümer so über den Tisch zu ziehen, das er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet!
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