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Hallo!
Ist es gerechtfertigt, wenn man für die einfache Frage der Bebaubarkeit eines fremden Grundstückes mit einem EFH 60,- EUR bezahlen muß?
Diese Frage wird von den Bauämtern (z.B. des Nachbarkreises) meist mit einem Dreizeiler bezüglich §34 BauGB oder §35 BauGB kostenlos beantwortet.
In dem zweifelhaften Gebührenbescheid hat der Mitarbeiter ( des gehobenen Dienstes !!) 1,5 Stunden zur Beantwortung der Frage gebraucht und am Ende auch nur auf §35 BauGB verweisen können.
Verfasst am: 16.12.08, 14:38 Titel: Die Gebührenziffer auf dem Gebührenbescheid sagt aus:
Hallo!
Vielen Dank für die Auskünft!
Aber:
Die Gebührenziffer auf dem Gebührenbescheid sagt aus:
Zitat:
BauGebVO M-V - Gebührenverzeichnis:
5.11
andere als in den Nummern 5.1 bis 5.9 genannte, zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden, außer einfachen Auskünften
Zu Nummer 5.11:
Die Gebühr ist anzusetzen mit dem Aufwand der unter regelmäßigen Verhältnissen sich ergeben würde.
Zitatende.
Meiner Meinung nach kann diese Ziffer nicht angewandt werden, da es sich bei der gestellten Frage um eine einfache Auskuft (siehe ""außer einfachen Auskünften") handelt UND der regelmäßige Aufwand nicht 1,5 Stunden für einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes sein kann, wenn dieselbe Frage von dem Bauamt der Nachbargemeinde freundlich und kostenlos beantwortet wurde.
In meinen Augen wieder mal ein Beispiel von Behördenwillkür.
Verfasst am: 16.12.08, 14:56 Titel: Re: Die Gebührenziffer auf dem Gebührenbescheid sagt aus:
Hallo,
tom10 hat folgendes geschrieben::
Meiner Meinung nach kann diese Ziffer nicht angewandt werden, da es sich bei der gestellten Frage um eine einfache Auskuft (siehe ""außer einfachen Auskünften") handelt UND der regelmäßige Aufwand nicht 1,5 Stunden für einen Mitarbeiter des gehobenen Dienstes sein kann, wenn dieselbe Frage von dem Bauamt der Nachbargemeinde freundlich und kostenlos beantwortet wurde.
das kann so allgemein keinesfalls gesagt werden. Im übrigen ist eine derartige Feststellung in einem Forum auch nicht möglich, da es um tatsächlich Gegebenheiten geht.
Der Vergleich mit anderen Gemeinden hinkt in jedem Fall, da
a) jede Gemeinde selbst ihre Gebühren festlegt und
b) die bauliche Situation in jeder Gemeinde anders ist.
Zudem kann die Feststellung, ob ein unbeplanter Innenbereich gem. § 34 BauGB oder ein Außenbereich gem. § 35 BauGB vorliegt, erhebliche Schwierigkeiten bereiten. Denn der Bearbeiter kann sich gerade nicht auf einen Bebauungsplan verlassen, sondern kann nur anhand der baulichen Situation in dem Gebiet eine Bestimmung vornehmen und klären, ob § 34 BauGB greift. Das kann, je nach den tatsächlichen Gegebenheiten, sogar deutlich mehr als 1 1/2 Std. in Anspruch nehmen.
Zudem haftet die Gemeinde für falsche Angaben, was im baurechtlichen Bereich schnell sehr teuer wird, so dass ein sorgfältiges Prüfen in diesen Fragen durchaus geboten sein kann.
Ob die 60,00 EUR hier angemessen sind, kann wie gesagt in einem Forum nicht geklärt werden, dass sie aber bzgl. der gestellten Anfrage angemessen sein können, steht außer Frage.
Nun gut, offensichlich habe ich die Komplexität dieser Materie unterschätzt.
Aber:
Ich bezweifle, daß jede Gemeinde eine eigene Kostenordnung hat. Der Gebührenbescheid bezieht sich in allen drei dort genannten Verordnungen auf Verordnungen des Landes M-V. Wie diese dann ausgelegt werden, ist sicherlich (leider) Auslegungsfrage.
Als Nichtfachmann bin ich davon ausgegangen, daß es in der Gemeinde eine Karte mit Flurstücken gibt, in der eine Grenze zwischen §34 und §35 BauGB eingezeichnet ist. Die Zuordnung eines Grundstückes wäre dann eine Sache von 3 min.
Auch wurde dieselbe Frage zu diesem Grundstück bereits einmal von dem selben Bauamt schriftlich mit Hinweis auf §35 BauGB vor 6 Monaten beantwortet. Da fällt mir der Glaube an einem schwierigen Vorgang nun wirklich schwer.
Da passt doch die Adresse des Bauamtes - STÖRTEBECKERstraße - ganz gut!
Ich bin ernstlich am überlegen, Widerspruch einzulegen und eine einschlägige Zeitung zu informieren. Vielleicht interessiert es die Bürger, auf welche Weise die Ämter potentielle Investoren abschrecken.
Wenn es so einfach wäre, auf Dauer (somit unter Ausschluß des stetigen Wandels von Innen- und Außenbereich) solche Grenzen festzulegen, würden wohl kaum mehr als 7.000 Rechtsprechungen bezüglich der §§ 34 (3.500) und 35 (3.700) Baugesetzbuch existieren, von denen sich ein nicht unerheblicher Teil überhaupt erstmal mit der Frage beschäftigt, ob es sich überhaupt um Innen- oder Außenbereich handelt.
Weiterhin ist man mit dem Hinweis, es handelt sich bei dem Grundstück um eine Außenbereichsfläche sowie einer Gebühr von 60,- € hierfür, besser dran, als mit vollständig erstellten und kostenintensiven Projektunterlagen und einer kostenpflichtigen Ablehnung des Bauantrages durch die Behörde.
die Gebühr ist mE rechtmäßig. Die Verwaltung setzt sich erheblichen Haftungsrisiken aus. Auch die Bedeutung der Amtshandlung für den Bürger ist nicht unerheblich, so dass man durchaus einen Zuschlag auf die kalkulierte Gebühr erheben kann (wenn man davon ausgeht, dass die Sache nur 30 Min. gedauert hätte).
Wenn die Frage allerdings unproblematisch ist (Wiese im Naturschutzgebiet) erscheint die Gebühr überhöht. _________________ mfg
Klaus
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