Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 20.12.08, 22:10 Titel: Beschäftigungsverbot und die Rechte des Dienstherrn
Hallo,
angenommen eine Beamtin a. L. erhält ein Beschäftigungsverbot nach §3..... Gefährdung des Lebens von Mutter und Kind....
Welche Rechte hat der Dienstherr? Was kann er fordern und erwarten?
Müssen Gründe hierfür genannt werden, warum der Arzt dies entschieden hat?
Wenn ja: wem genau muss diese Information gegeben werden? Darf diese Information von den dann informierten Personen weitergegeben werden?
Oder läuft das alles über den Medizinischen Dienst und die direkten Vorgesetzten kennen die Gründe nicht?
Verfasst am: 20.12.08, 22:54 Titel: Re: Beschäftigungsverbot und die Rechte des Dienstherrn
baderin hat folgendes geschrieben::
angenommen eine Beamtin a. L. erhält ein Beschäftigungsverbot nach §3..... Gefährdung des Lebens von Mutter und Kind....
Worauf soll das hinauslaufen? Will die werdende Mutter dem Dienstherren / Arbeitgeber die Schwangerschaft verschweigen?
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot hat der Dienstherr erstmal u beachten.
In der Industrie dürfen schwangere Frauen z.B. nicht mehr an Arbeitsplätzen mit gefährlichen Stoffen eingesetzt werden - aber evtl auf ungefährlichere Arbeitsplätze - z.B. im Büro - umgesetzt werdcen.
Glaubt der Dienstherr dem ärztlichen Beschäftigungsverbot nicht, kann es evtl. weitere Untersuchungen durch den medizinischen Dienst geben - aber dann ist das Arbeitsklima eh im A...llerwertesten.
Allerdings wird auf Diskretion nicht wirklich viel gegeben und es soll einfach vermieden werden, dass sich der direkte Vorgesetzte bei seinen anderen Mitarbeitern über sämtliche Details auslässt.
Aus diesem Grund stellt sich die Frage, wem die Gründe mitgeteilt werden müssen.
Oder reicht es hier, seinen direkten Vorgesetzten ohne Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen?
Wenn das alles lediglich über den Medizinischen Dienst läuft, würde ich mir vorstellen, dass mit den gewonnenen Informationen diskret umgegangen wird.
Das ist alles.
Vielen Dank für Deine Antwort , Dir erstmal noch einen schönen Abend,
baderin
§89 LBG regelt das Fernbleiben vom Dienst aus Krankheitsgründen.
Der Dienstherr muss sich mit der Tatsache begnügen, dass Ihnen aus medizinischen Gründen ein Beschäftigungsverbot auferlegt ist. Die medizinische Ursache für ein Beschäftigungsverbot fällt wie auch die Diagnose bei Erkrankungen unter Datenschutz und geht den Dienstherrn schlicht nichts an.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.