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Verfasst am: 21.12.08, 15:04 Titel: Archivierung von Arbeiten/Klausuren
Hallo,
Frage bezieht sich auf NDS gym. Oberstufe:
Wo befinden sich grundsätzlich die Regelungen bzgl. von Archivierungen der Abiklausuren? Weshalb werden sie überhaupt archiviert?
Dürfen Abiturienten die korrigierten Abiklausuren einsehen oder bekommen sie nur das Ergebnis mitgeteilt bzw. das Gutachten zu sehen?
Ab wann dürfen die Abiklausuren eingesehen werden; ab wann hat der Abiturient das Recht darauf, die Klausuren zu behalten (bezieht sich nicht nur auf Abiklausuren sondern alle Klausuren in der gym. Oberstufe).
Wie sieht es mit Arbeiten in der Grundschule, der Orientierungsstufe und der Sek I. aus?
Ein Grund für die Aufbewahrungspflicht dürfte u.a. sein, dass die Klausuren Grundlage für die Ausstellung von Zeugnissen sind, die mitunter auch noch nach einigen Jahren ausgestellt werden müssen, wenn das Original beispielsweise abhanden gekommen ist.
Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist (Abi-Klausuren 10 Jahre) können die Klausuren den Verfassern ausgehändigt werden. Für "normale" Oberstufenklausuren endet die Aufbewahrungsfrist 2 Jahre nach Ablauf des Schuljahres, in dem sie entstanden sind. Diese Regelung umfasst sämtliche schriftlichen Schülerarbeiten; sie gilt dementsprechend also auch für die Primarstufe sowie die Sek I.
Spieluhr fragte:
Zitat:
Dürfen Abiturienten die korrigierten Abiklausuren einsehen oder bekommen sie nur das Ergebnis mitgeteilt bzw. das Gutachten zu sehen?
Die "Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK) " sagt:
Zitat:
§ 25 Einsicht in die Prüfungsakten
Die oder der Geprüfte kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung ihre oder seine Prüfungsakten einsehen.
Dürfen die Schulen nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Klausuren vernichten, oder sind sie in jedem Fall - auf Anfrage des Schülers - dem Schüler auszuhändigen?
Eine Aushändigung an die Schüler ist aus Sicht der Schulen sicherlich weniger aufwändig als die Vernichtung der Arbeiten. Werden sie nicht weiter archiviert, müssen sie nämlich vernichtet werden. Insofern spricht Vieles dafür, die "Kann"-Regelung der Aushändigung anzuwenden.
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