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Kündigung wegen Eigenbedarf

 
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Coffee27
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Anmeldungsdatum: 29.11.2006
Beiträge: 112

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 15:59    Titel: Kündigung wegen Eigenbedarf Antworten mit Zitat

XY hat seine Traumeigentumswohnung gefunden und möchte sie zur Eigennutzung kaufen. Das Problem: Die ETW ist derzeit vermietet.

Kann der XY nach Erwerb der ETW dem derzeitigen Mieter wegen Eigenbedarf ohne Wenn und Aber kündigen (natürlich unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Kündigungsfrist) und ist dieser gezwungen, auszuziehen oder gibt es bestimmte Gründe, wegen derer der Eigentümer dem Mieter selbst bei Eigenbedarf nicht ohne Weiteres kündigen darf, z.B. wenn dieser sich in einer sozialen Notlage befindet oder ähnliches?

Andersherum gefragt: Wie riskant ist es, eine derzeit vermietete ETW zu kaufen, wenn man sie nach dem Kauf als Besitzer selbst beziehen möchte?
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 19.12.08, 16:52    Titel: Re: Kündigung wegen Eigenbedarf Antworten mit Zitat

Coffee27 hat folgendes geschrieben::

... Kann der XY nach Erwerb der ETW dem derzeitigen Mieter wegen Eigenbedarf ohne Wenn und Aber kündigen (natürlich unter Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Kündigungsfrist) und ist dieser gezwungen, auszuziehen oder gibt es bestimmte Gründe, wegen derer der Eigentümer dem Mieter selbst bei Eigenbedarf nicht ohne Weiteres kündigen darf, z.B. wenn dieser sich in einer sozialen Notlage befindet oder ähnliches?


Grundsätzlich kann der Vermieter - soweit dies nicht durch Vertrag ausgeschlossen wurde - jederzeit wegen Eigenbedarf ordentlich kündigen.

Der Mieter kann nach § 574 BGB der Kündigung widersprechen und Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses "eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist".

Härte für den Mieter allein reicht für einen Anspruch auf Fortsetzung also noch nicht aus. Es muss eine Interessenabwägung stattfinden und das Interesse des Mieters muss überwiegen.

Überwiegt das Mieterinteresse kann der Mieter nach § 574a Abs. 1 Satz 1 verlangen, "dass das Mietverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist". Die Dauer einer Fortsetzung wird also von den konkreten Härtegründen abhängen, die der Mieter vorbringen kann.

Eventuell hat der Vermieter in diesem Fall nach Satz 2 Anspruch auf Anpassung der Vertragsbedingungen.
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Coffee27
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Anmeldungsdatum: 29.11.2006
Beiträge: 112

BeitragVerfasst am: 20.12.08, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Erstklassige und kompetente Antwort - danke!

Gruß
Coffee27
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Lucky
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 15:10    Titel: Re: Kündigung wegen Eigenbedarf Antworten mit Zitat

RM hat folgendes geschrieben::
.......... - soweit dies nicht durch Vertrag ausgeschlossen ........

ich darf ergänzen: ....und auch nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist, wie z.B. § 577 a BGB. Dann wäre 3 Jahre bzw. 10 Jahre nach Kauf keine Eigenbedarfskündigung möglich. Guckst Du hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/577a.html
Wenn man auf Nummer sicher gehen will, schliesst man mit dem Mieter (noch vor dem Notartermin) einen Mietaufhebungsvertrag.
MfG
Lucky
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Meine Beiträge stellen lediglich meine private Meinung sowie ggf. Transparenzinformationenen dar. Ich gebe grundsätzlich weder Steuer- noch Rechtsberatung.
Warnhinweis: Ich bitte zu beachten, daß ich auch "einfach nur unsinnige" Beiträge schreibe.
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Elektrikör
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Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 21.12.08, 15:28    Titel: Re: Kündigung wegen Eigenbedarf Antworten mit Zitat

Lucky hat folgendes geschrieben::

Wenn man auf Nummer sicher gehen will, schliesst man mit dem Mieter (noch vor dem Notartermin) einen Mietaufhebungsvertrag.


Hallo,

diesen Vertrag kann man dem Mieter ja ggf. "versüßen" Winken



MfG
_________________
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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