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Beamtenanwärter trotz Insolvens?

 
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slide83
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.06.2008
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 13:49    Titel: Beamtenanwärter trotz Insolvens? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

ich habe gestern die zusage bekommen das ich nächsten sommer eine Ausbildung zum Verwaltungswirt bei der Stadt machen darf. Also Beamtenanwärter m.D. Nun muß ich nur noch mein Behördliches Führungszeugnis einreichen. Nun meine Frage.

Ich befinde mich seit mitte diesen Jahres in der Insolvens habe also aus meine Fehlern gelernt und schlage mich sehr gut.

Steht diese Insolvens oder die vorangegangen Mahn oder Vollstreckungsbescheide in dem Behördlichen Führungszeugnis???

Ich hoffe nicht für diese Ausbildung würde ich alles tun
Ich hoffe ihr könnt mir eine antwort geben. ich mach mich deswegen echt fertig weil ich es nicht weiß.

Vielen Dank im Voraus
lg Slide83
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 16:02    Titel: Re: Beamtenanwärter trotz Insolvens? Antworten mit Zitat

slide83 hat folgendes geschrieben::
Steht diese Insolvenz oder die vorangegangen Mahn- oder Vollstreckungsbescheide in dem Behördlichen Führungszeugnis???

Nein. In das Führungszeugnis werden nur bestimmte Eintragungen im Bundeszentralregister aufgenommen (§ 32 BZRG). Ein Insolvenzverfahren sowie Mahn- und Vollstreckungsbescheide werden nicht in das Bundeszentralregister eingetragen.
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kunne60
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 377

BeitragVerfasst am: 17.12.08, 18:41    Titel: Antworten mit Zitat

Nichts an der Antwort meines Vorgängers auszusetzen ! Er hat eine Frage zum BZR bzw. Führungszeignis
beantwortet.

Als ich vor nunmehr fast 20 Jahren verbeamtet wurde, musste ich aber auch erklären, dass
ich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe.

Ist das nicht jetzt auch noch so ?

Wie beantortet jemand in Privat -Insolvenz diese Frage richtig ?

Kunne
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Wächter
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.12.2008
Beiträge: 2603

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 10:25    Titel: Antworten mit Zitat

kunne60 hat folgendes geschrieben::

Als ich vor nunmehr fast 20 Jahren verbeamtet wurde, musste ich aber auch erklären, dass
ich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe.

Ist das nicht jetzt auch noch so ?




Soweit ich weiß ist das immer noch so und wird sich auch mit dem neuen Beamtenrecht nicht ändern.

Zitat:
Wie beantortet jemand in Privat -Insolvenz diese Frage richtig ?


Pfeil offen und ehrlich


(Ich weiß nicht, wie die Einstellungsbehörde das wertet.)
_________________
Wenn die Klügeren immer nachgeben, beherrschen die Dummen bald die Welt .
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slide83
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.06.2008
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 18.12.08, 21:01    Titel: Antworten mit Zitat

mit dem offen und ehrlich ist für mich inzwischen selbstverständlich.
ich habe ja aus meinen Fehlern gelernt Winken

Es wäre so verdammt Schei... wenn ich wegen den damaligen Fehlern so bestraft würde und diesen Beruf nicht annehmen dürfte.

Weiß jemand vllt. aus bekannten Fällen wie das Personalamt in solchen fällen entscheidet bzw entscheiden darf?

Lg slide83[/code]
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roger2102
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.06.2006
Beiträge: 800

BeitragVerfasst am: 22.12.08, 15:30    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das Wesentliche ist ja bereits gesagt worden.

Richtig ist, dass bei Einstellung diese Erklärung weiterhin abzugeben ist, bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht (sog. Befähigungsvoraussetzung). Wichtig ist zudem weiter, dass man/frau das "korrekte Kreuz" in dem vorgelegten Formular macht und den Dienstherrn auf das Inso-Verfahren hinweist. Denn er wäre doch etwas überrascht, wenn nach 2 bis 3 Monaten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse eingehen, auch wenn die Anwärterbezüge deutlich unter der Pfändungsfreigrenze liegen sollten.

Der Dienstherr wird wohl im Rahmen seiner zu treffenden Ermessensentscheidung sodann darüber zu befinden haben, ob Sie aufgrund der Fakten persönlich geeignet sind, um in ein Beamtverhältnis übernommen zu werden. Daher lässt sich eine konkrete Beantwortung Ihrer Fragestellung leider nicht vornehmen. Da aber mit Ihnen im Rahmen des abzulegenden Vorbereitungsdienstes zuerst ein BeaV auf Widerruf begründet wird 4 Nr. 4 a BeamtStG , könnte davon ausgegangen werden, dass Ihnen die Gelegenheit eingeräumt werden kann, dass Sie den Vorbereitungsdienst auch tatsächlich ableisten können. Muss aber nicht, da auch ein persönliches (Fehl-)Verhalten außerhalb des Dienstes, dazu gehören nunmal auch die geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse, im Einzelfalle bei einem Beamten zu einem Disziplinarverfahren führen können. Ein solches "reicht" bei einem Anwärter in der Regel bereits ansatzweise aus, das BeaV sofort zu widerrufen, da es bekanntlich das schwächste BeaV ist. Dies ist aber alles Theorie und einzelfallbezogen, sodass ich hier nur die Empfehlung aussprechen möchte, dass bei Übersendung der betreffenden Einstellungsunterlagen das Gespräch mit der Einstellungsbehörde (Stadt) gesucht wird, um die Angelegenheit persönlich zu klären.

LG roger2102
_________________
"Pistole: eines der wichtigsten Navigationsmittel der modernen Luftfahrt."
(Jerry Lewis, am. Komiker u. Regisseur, 1926-)
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